Abschreibung des Firmenwerts – unterschiedliche Betrachtungsweisen

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Bei der Abschreibung des Firmenwerts besteht ein Unterschied zwischen der Betrachtung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der steuerrechtlichen Betrachtung. Zunächst aber gilt zu klären, was der Firmenwert in Bezug auf die Abschreibung darstellt.

Was der Firmenwert eigentlich ist

Bevor irgendein Betrag abgeschrieben werden kann, muss dieser natürlich ermittelt werden. Dies gilt auch für den Firmenwert. Hierbei zeigt sich, dass schon die exakte Ermittlung des Firmenwertes kaum möglich ist.

Die einfachste Formel zur Firmenwertberechnung ist durch das HGB vorgegeben. Die Berechnung des Firmenwertes ist jedoch nicht nur auf greifbare Werte bezogen. Oftmals spielen hier auch immaterielle Faktoren eine Rolle, was die Ermittlung eher zu einer Bewertung denn zu einer nachhaltigen Berechnung macht.

Ist der Firmenwert schließlich ermittelt, dann ist festzustellen, ob und wie dieser abgeschrieben werden kann.

Abschreibung des originären Firmenwert nicht erlaubt

Unter dem originären Firmenwert wird der Firmenwert verstanden, der im Laufe der Geschäftstätigkeit selbst erschaffen wurde. Dieser darf laut deutschem Handels- und Steuerrecht nicht abgeschrieben werden. Dies ist in Paragraph 248 HGB und Paragraph 5 EStG festgehalten.

Die Begründung für das Abschreibungsverbot des originären Firmenwerts liegt in der Tatsache, dass er innerhalb der Unternehmenstätigkeit erschaffen und nicht käuflich erworben wurde. Somit sind dem originären Firmenwert auch keine eindeutig zu identifizierenden Kosten zuzuordnen, welche eine Abschreibung rechtfertigen würden.

Auch nach den Vorschriften der internationalen Rechnungslegung IFRS (International Financial Reporting Standards) ist die Aktivierung des originären Firmenwertes ausdrücklich untersagt.

Derivativer Firmenwert ist bei Abschreibung zu berücksichtigen

Als derivativer Firmenwert wird der Firmenwert bezeichnet, der beim Kauf eines Unternehmens entsteht. Nach dem HGB hat der Erwerber hier das Wahlrecht, ob der Firmenwert in der Abschreibung aktiviert wird oder nicht.

Liegt ein „Goodwill“ vor, also wenn der Kaufpreis höher als der Substanzwert abzüglich der Schulden ist, kann dieser mehrbezahlte Betrag abgeschrieben werden. Liegt der Kaufpreis jedoch niedriger (in diesem Fall spricht man von einem „Badwill“), dann ist es dem Unternehmer freigestellt, ob dieser in die Bilanz aufgenommen wird. Negativer Firmenwert: Erklärung und Bedeutung

Bei der Betrachtung der Abschreibung aus steuerrechtlicher Sicht liegt keine Wahlfreiheit vor. Im deutschen Steuerrecht gibt es eine Aktivierungspflicht für den derivativen Firmenwert.

 

Zeitliche Behandlung des Firmenwerts in Bilanz

Eine planmäßige Abschreibung des festgestellten Firmenwertes ist nur bei der Behandlung nach HGB möglich.

Wird der IFRS zugrunde gelegt, ist eine planmäßige Abschreibung des Firmenwertes untersagt. In diesem Fall ist der Firmenwert in einer jährlichen Werthaltigkeitsprüfung, einem sogenannten „Impairment-Test“, festzustellen.

Die im HGB noch vorhandene Möglichkeit, den Firmenwert mit 25% in jedem folgenden Jahr abzuschreiben bzw. mit vorhandenen Rücklagen zu verrechnen, wurde durch die Neuerungen im BilMoG verworfen.

Mit der Neuregelung nach BilMoG ist der Firmenwert in der Bilanz über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

In der Regel wird hier von einer maximalen Nutzungsdauer von 5 Jahren ausgegangen. Eine längere Abschreibung ist möglich, diese erfordert aber eine schriftliche Begründung im Jahresabschluss des Unternehmens. Diese Begründung muss sachlicher Art sein. Der Verweis auf die steuerliche Abschreibungsdauer von 15 Jahren reicht nicht aus.

Für vertiefende Informationen zum Thema ist der Aufsatz von Prof. Dr. Karlheinz Küting und Dante Stampa über den Geschäfts- oder Firmenwert in den Konzernabschlüssen deutscher IFRS-Bilanzierer zu empfehlen.

Bei Abschreibung des Firmenwerts immer auf aktuelle Gesetzeslage achten

Aufgrund der sich häufig ändernden Sachlage und Ergänzungen im deutschen Steuerrecht ist es ratsam, sich immer aktuell zur Abschreibung des Firmenwerts beraten zu lassen.

Auch im Handelsrecht sind durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) noch Änderungen zu erwarten, die bisher übliche Vorgehensweisen modifizieren.