Bewertung von Pensionsrückstellungen – das ist zu beachten

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Mit dem 2009 in Kraft getretenen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ging eine weitreichende  Reform der handelsrechtlichen Bilanz einher, die zu einer Annäherung an die International Financial Reporting Standards (IFRS) bewirken sollte.

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Diese Standards zur Rechnungslegung ermöglichen eine internationale Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen und sind losgelöst von nationalen Rechtsvorschriften.

Da diese Gesetzreform unter anderem auch Einfluss auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen im Zuge einer Jahresbilanzierung haben kann, sollten Unternehmer die neuen Bestimmungen verinnerlichen.

BilMoG: Auswirkung auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen

Mit Einführung des BilMoG wurde der §253 des Handelsgesetzbuches (HGB) zur ersten handelsrechtliche Vorschrift für Rückstellungen und hat somit ebenfalls Auswirkungen auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen.

Seither ist die bisherige Bilanzierungspraxis nicht mehr möglich, die steuerrechtlichen Vorschriften gemäß §6 EStG auch im Handelsrecht zur Anwendung zu bringen. Daher wird ein zusätzliches versicherungsmathematisches Gutachten für die Handelsbilanz unvermeidlich.

Verfahren zur Bewertung

Das angewandte Verfahren zur Bewertung von Pensionsrückstellungen muss die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des betreffenden Unternehmens authentisch widerspiegeln.

Hierzu gibt es verschiedene finanzmathematische Verfahren, die sich in 2 maßgeblichen Ausführungsmöglichkeiten unterscheiden lassen: das Anwartschaftsbarwert- und das Anwartschaftsdeckungsverfahren.

Das Anwartschaftsbarwertverfahren ist ausdrücklich in den Standards zur internationalen Rechnungslegung (IAS 19) vorgeschrieben. Seit der Einführung des BilMoG im Jahr 2009 lässt sich daher in deutschen Großunternehmen eine klare Tendenz zu diesem Verfahren feststellen.

Das Anwartschaftsdeckungsverfahren hingegen entspricht dem steuerlichen Teilwertverfahren nach §6a EStG. Dieses ist zwar als finanzmathematisches Verfahren, jedoch nicht mehr für eine Bewertung in der Handelsbilanz anwendbar.

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Der Unterschied zwischen beiden Verfahren zur Bewertung: Beim Anwartschaftsdeckungsverfahren kommt es bei gleichen Voraussetzungen zu einer schnelleren Ansparung der Pensionsrückstellungen.

Diskontierung und Vereinfachung

Während in der Steuerbilanz eine Abzinsung mit 6% zu erfolgen hat, ist mit Einführung des BilMoG der Durchschnittszinssatz der vergangenen 7 Jahre anzuwenden. Dieser wird in monatlichem Turnus von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

Das soll eine Verzerrung der Ergebnisse durch Zinssatzschwankungen vermeiden.

Dieser Durchschnitzzinssatz hat sich an den individuellen Restlaufzeiten der Rentenverpflichtungen auszurichten, jedoch sieht das Gesetz eine Möglichkeit zur Vereinfachung vor.

So darf eine auf die Gesamtheit der Pensionsrückstellungen pauschal ein durchschnittlicher Marktzinssatz angesetzt werden. Um den zu ermitteln wird eine Restlaufzeit von 15 Jahren angenommen.

Anwender dieser Vereinfachungsregelung sind dann jedoch für die Folgejahre an die Ausübung dieses Prinzips gebunden. Zudem dürfen keine großen Unterschiede in den Laufzeiten bestehen.

Erhöhungen von Versorgungszusagen

Bestehen gesetzlich vorgegebene oder vertraglich vereinbarte Erhöhungen von Versorgungszusagen, so sind diese ebenfalls in die Bewertung von Pensionsrückstellungen mit einzubeziehen.

Diese sind oft durch einen fixen Prozentsatz oder Preisindizes festgelegt. Die Erhöhungen sollen zumeist einen Inflationsausgleich für die Arbeitnehmer gewährleisten.

Im Bilanzwesen werden Pensionen üblicherweise 3 Monate vor dem Bilanzstichtag erstellt. Es sei denn, zwischen dem Zeitpunkt der Erstellung des Pensionsgutachtens und dem Stichtag ergeben sich wesentliche Änderungen. Diese sind dann auch bei der Rückstellungshöhe zu beachten.