Bilanzgewinn und Gewinnvortrag: Definition, Berechnung und Verwendung

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Ein Bilanzgewinn ist der ausgewiesene Erfolg eines Unternehmens unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung. Diese Erfolgsziffer wird durch die Gegenüberstellung der Summen der Vermögens- und Kapitalposten der Bilanz gebildet.

Gleichzeitig ist der Bilanzgewinn der Betrag, der bei Aktiengesellschaften maximal als Dividende oder bei einer GmbH an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann. Ein Gewinnvortrag ist der Rest des Bilanzgewinns eines Geschäftsjahres, der nach Gewinnverwendungsbeschluss übrig bleibt.

Bilanzgewinn vs. Jahresüberschuss: Der kleine, aber feine Unterschied

Bilanzgewinn und Jahresüberschuss sind 2 unterschiedliche Begriffe. Der Begriff Jahresüberschuss wird im Volksmund oftmals als Gewinn bezeichnet, wodurch eine klare Trennung der beiden Größen nicht unbedingt erleichtert wird.

Dabei ist der Jahresüberschuss einer Aktiengesellschaft der Saldo aus Aufwand und Ertrag, also der Wertezuwachs eines Jahres. Der Bilanzgewinn hingegen ist eine Restgröße, die übrig bleibt, wenn man vom Jahresüberschuss verschiedene Posten abzieht, wie beispielsweise die Rücklagen der AG.

Der Bilanzgewinn wird folgendermaßen berechnet:

Jahresüberschuss

+/- Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr

+ Entnahmen aus der Kapitalrücklage

+ Entnahmen aus Gewinnrücklagen

– Einstellungen in die Gewinnrücklagen

= Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Im Klartext: Der Jahresüberschuss ist das, was die AG verdient hat. Der Bilanzgewinn ist das, was sie davon an die Aktionäre abgeben kann.

Gewinnvortrag: Der Rest des Bilanzgewinns und seine Berechnung

Ein Gewinnvortrag kommt dann zustande, wenn ein Restgewinn des letzten Geschäftsjahres einer AG übrig bleibt. Dieser Restgewinn wird dann im Rahmen der Bilanzierung auf die Bilanz des kommenden Geschäftsjahres vorgetragen. Dabei gehört der Gewinnvortrag zum Eigenkapital des Unternehmens.

Solch ein Gewinnvortrag ist allerdings nur dann möglich, wenn das entsprechende Unternehmen alle Kosten gedeckt hat und der Gewinn allen Rücklagen bereits zugewiesen wurde. Ist in diesem Fall noch ein Restbetrag übrig, dann nennt man diesen Gewinnvortrag.

Unter Umständen muss auch ein Verlust aus dem vorherigen Geschäftsjahr der AG gedeckt werden. Wenn das Unternehmen beispielsweise Verlust erlitt, kann ebenfalls diese Regulierung angewendet werden. Dann spricht man allerdings nicht von einem Gewinnvortrag, sondern von einem Verlustvortrag.

Der Gewinn- bzw. Verlustvortrag errechnet sich wie folgt:

Bilanzgewinn/Bilanzverlust

– Dividendensumme

– Einstellungen in andere Auflagen

– zusätzlicher Aufwand

= Gewinnvortrag/Verlustvortrag

Bilanzgewinn und Gewinnvortrag: Hauptversammlung entscheidet über Verwendung

Ein Gewinnvortrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung des darauffolgenden Wirtschaftsjahres als Posten Nr. 29 auszuweisen (§ 157 Abs. 1 AktG). Außerdem muss er dem Jahresüberschuss hinzugerechnet bzw. mit dem Jahresfehlbetrag verrechnet werden.

Laut § 58 Abs. 3 AktG kann die Hauptversammlung in ihrem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in offene Rücklagen einstellen oder sie als Gewinn vortragen.