KG: Gründung einer Kommanditgesellschaft

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Bei der Kommanditgesellschaft oder auch KG handelt es sich um eine Personengesellschaft, in der sich mindestens 2 natürliche oder juristische Personen zusammengeschlossen haben.

Dieser Zusammenschluss dient dazu eine gemeinsame Firma oder ein Handelsgewerbe zu betreiben. Mindestens ein Gesellschafter stellt den Komplementär dar (persönlich haftend/ vollhaftend) und ein weiterer den Kommanditist (teilhaftend).

Eine Kommanditgesellschaft ist dabei keine juristische Person.

Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG)

Die Gründung der KG setzt im Innenverhältnis einen Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus. Im Außenverhältnis besteht die KG jedoch bereits mit der Aufnahme der Geschäfte.

Mehr dazu: Kommanditgesellschaft: Gesellschaftsvertrag ist Verhandlungssache

Davon unabhängig sind weitere Formalitäten wie die Eintragung ins Handelsregister und die Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeaufsicht durchzuführen. Die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages wird dadurch nicht beeinflusst.

Die Eintragung ist für die Gründung nicht erforderlich, sondern nur der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages sowie die Aufnahme der Geschäfte zum Betreiben eines Handelsgewerbes.

Haftung in einer Kommanditgesellschaft

Mindestens ein Gesellschafter, nämlich der Komplementär, muss für die Schulden der KG vollständig haften. Das gilt also auch für sein Privatvermögen.

Daher hat der Komplementär auch besondere Rechte. Er hat beispielsweise die Vertretungsbefugnis sowie Geschäftsführungs- und sämtliche anderen Kontrollrechte.

Mehr dazu: Kommanditgesellschaft: Geschäftsführung ist Sonderrecht

Die KG muss außerdem mindestens einen Kommanditisten haben. Seine Haftung ist jedoch nur auf die Höhe seiner Einlage beschränkt. Der Kommanditist hat auch keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsrechte.

Er hat lediglich beschränkte Kontrollrechte, wozu zum Beispiel die Einsichtnahme in den Jahresabschluss und sonstige Geschäftsunterlagen gehört. Als nächstes muss ein Eintrag ins Handelsregister erfolgen.

Eintragung ins Handelsregister

Nicht nur die KG selbst muss ins Handelsregister eingetragen werden, sondern auch der Ein- und Austritt eines Gesellschafters, die Sitzverlegung der KG oder die Änderung der Firma müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

Auch die Haftung von mindestens einem Gesellschafter (dem Kommanditisten) wird im Handelsregister eingetragen.

Die Eintragung in das Handelsregister ist rechtsbezeugend. Die KG besteht also schon vorher. Auch die Haftung des Unternehmens tritt nicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister in Kraft, sondern schon mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

Die Eintragung in das Handelsregister ist besonders für den Kommanditisten sehr wichtig. Denn ab dem Eintritt des Kommanditisten in die KG bis zu deren Eintragung haftet der Kommanditist über seine Einlagensumme hinaus mit seinem gesamten Privatvermögen.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Gläubiger über die Gesellschafterstellung des Kommanditisten aufgeklärt war.

Fazit: Insgesamt ist für die Gründung einer KG nur ein Gesellschaftsvertrag und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich. Allerdings gibt es andere Formalitäten die ebenfalls erledigt werden sollten.