Pensionsrückstellung: Der Zinsaufwand muss berücksichtigt werden

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Die Pensionsrückstellung ist zur Sicherung einer zugesagten betrieblichen Altersvorsorge zu bilden. Diese Pensionsrückstellung beinhaltet den Zinsaufwand auf die zugesicherte Rentenzahlung.

Warum die Pensionsrückstellung einen Zinsaufwand enthält

Die Pensionsrückstellung ist kein Aktivposten des Unternehmens, sondern es handelt sich um Schulden des Unternehmens gegenüber dem Arbeitnehmer.

Da diese Schulden erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Eintritt ins Rentenalter, an den Arbeitnehmer zurückgeführt werden, ist für die Zeit bis zur Rückführung der Zinsaufwand zu berechnen.

Es gibt mehrere Gründe, die zu einer vorzeitigen Auflösung der Pensionsrückstellung führen können. In diesem Fall ist der Zinsaufwand auf den Termin der Auflösung der Pensionsrückstellung zurückzurechnen. Risiken bei der Auflösung der Pensionsrückstellung

Pensionsrückstellung, Zinsaufwand und Regelung nach BilMoG

Bis zum Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) war eine Abzinsung der Pensionsrückstellung nur dann gestattet, wenn der entsprechende Zinsanteil auch in die Pensionsrückstellung eingerechnet war.

Seit 2010 gelten die Änderungen nach BilMoG, wonach der Zinsaufwand der Pensionsrückstellung sich nicht mehr auf den Rückstellungsbetrag, sondern auf den Erfüllungsbetrag bezieht.

Der Erfüllungsbetrag beinhaltet auch zukünftige Preis- und Kostenänderungen, die sich aus Branchentrends ergeben.

Höhe des Zinsaufwands in der Pensionsrückstellung

Zudem gilt seit 2010 nach Paragraph 253, Absatz 2, Satz 1 des HGB ein Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr. Darunter fällt in der Regel auch die Pensionsrückstellung.

Da der Zinsaufwand sich auf den Erfüllungsbetrag bezieht (also auf einen Wert, der erst in der Zukunft ausgezahlt wird), ist dieser jeweils auf das aktuelle Berechnungsdatum abzuzinsen.

Den Zinssatz, der für den Zinsaufwand zugrunde gelegt wird, ermittelt man durch den durchschnittlichen Marktzinssatz unter Einbeziehung der Restlaufzeit. Dieser Abzinsungssatz wird regelmäßig durch die Deutsche Bundesbank veröffentlicht und liegt zwischen 4% und 6%.

Ermittlung der Pensionsrückstellung und Einfluss des Zinsaufwands

Grundlegend gibt es zwei Vorgehensweisen, um die Pensionsrückstellung erstmalig zu erfassen.

In der Bruttomethode wird als erstes der gesamte geschätzte Erfüllungsbetrag der Pensionsrückstellung erfasst. Dieser wird dann abgezinst und der ermittelte Zinsaufwand wird gewinnerhöhend dem Finanzergebnis hinzugerechnet.

Bei der Nettomethode hingegen wird die Pensionsrückstellung abgezinst mit dem Barwert erfasst. Anders als bei der Bruttomethode bleibt das Finanzergebnis unverändert, das operative Ergebnis hingegen fällt höher aus. Der Zinsaufwand kommt bei dieser Methode erst in den folgenden Jahren zum Tragen.

Zinsaufwand in der Pensionsrückstellung: Ein erheblicher Posten

In vielen mittelgroßen und kleineren Betrieben wird die Ermittlung des Zinsaufwands in der Pensionsrückstellung eher stiefmütterlich behandelt. Dies kann zu Problemen führen.

Nach Paragraph 277 Absatz 5 HGB ist auch der Zinsaufwand der Pensionsrückstellung gesondert unter dem Punkt „Zinsen und ähnliche Aufwendungen / Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung” zu erfassen.

Aufgrund der langen Laufzeiten der Pensionsrückstellung bildet der Zinsaufwand oftmals einen erheblichen Posten und sollte daher unbedingt korrekt berechnet und darzustellt werden.