Pensionsrückstellungen: BilMoG-Beispiel aus der Praxis

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Mit einer Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber Mitarbeitern und Angestellten, bei dessen Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben eine zusätzliche Rente zu zahlen.

Entsprechende Pensionszusagen erfordern Pensionsrückstellungen, die ermittelt werden müssen. Nach § 6a Einkommenssteuergesetz (EStG) darf eine Pensionsrückstellung nur zum Teilwert angesetzt werden.

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Bislang wurde die Pensionsrückstellung in der Bilanz mit dem sogenannten Maßgeblichkeitsgrundsatz gleichgesetzt. Konkrete Vorgaben gab es aber nicht.

Die Ermittlung der entsprechenden Beträge erfolgte nach dem Teilwertverfahren anhand von Wahrscheinlichkeiten, wobei die Beträge in der Praxis mit einem Kalkulationszins von 6% abzuzinsen waren.

Bewertet wurden Pensionsrückstellungen damit überwiegend auf Basis von Stichtagsverhältnissen.

Änderungen bei Pensionsrückstellungen durch BilMoG

Nach der Einführung des neuen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ist die Pensionsrückstellung zumindest im Handelsrecht anders zu bewerten.

Anzuwenden sind die neuen Vorgaben des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BlMoG) für Pensionsrückstellungen und deren Bewertung für Jahresabschlüsse nach dem 31.12.2009.

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Damit soll eine realitätsnahe Bewertung von Pensionsrückstellungen einhergehen. Bei Pensionsrückstellungen nach BilMoG werden Gehaltstrends, Fluktuationen und Rentenanpassungsklauseln berücksichtigt.

So sollen bei der künftigen Rückstellungsbewertung auch Preis- und Kostensteigerungen in der Bewertung berücksichtigt werden.

Im Gegensatz zum Teilwertverfahren kommt im Rahmen des BilMoG meist das sogenannte Anwartschaftsbarwertverfahren zum Einsatz. Dieses Verfahren wird im Englischen auch als Projected Unit Credit Method (PUC) bezeichnet.

Neu ist zudem, dass bei der Ermittlung der Abzinsungszinssätze für die Bewertung von Pensionsrückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr die festgelegten Zinssätze der Deutschen Bundesbank maßgeblich sind.

Die Abzinsungssätze nach § 253 Abs. 2 HGB sind auf der Webseite der Deutschen Bundesbank einzusehen.

Pensionsrückstellungen am Beispiel des BilMoG

Mit der Einführung des BilMoG ist noch eine weitere Neuerung im Zusammenhang mit Pensionsleistungen verbunden. So müssen die Pensionsverpflichtungen mit dem zweckgebundenen Deckungskapital saldiert werden.

Hierdurch vermindert sich die ausgewiesene Pensionsrückstellung. Lediglich im Bilanzanhang ist dann wieder der gesamte Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung und die Höhe des Deckungskapitals auszuweisen.

Ein Beispiel für Pensionsrückstellungen nach BilMoG:

Der Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung liegt bei 10 Mio. €. Das Deckungskapital summiert sich auf 8,0 Mio. €. Die Pensionsrückstellung nach BilMoG entspricht dann 2,0 Mio. €.

Insgesamt kommt es bei diesem Verfahren zu einer Bilanzverkürzung und gleichzeitig zu einer Erhöhung der Eigenkapitalquote.

Steht kein Deckungskapital zur Verfügung, folgt oft eine Reduzierung der Eigenkapitalquote, da die Pensionsrückstellungen beim BilMoG dann höher ausfallen, als vor der Einführung der neuen Regelung.

Vorteile von Pensionsrückstellungen

Der Vorteil von Pensionen liegt für Kapitalgesellschaften darin, dass über einen längeren Zeitraum hinweg gewinnverringernde Rückstellungen gebildet werden können.

Da Gewinn bzw. Eigenkapital in Pensionsrückstellungen und damit Fremdkapital umgeschichtet wird, fällt auch keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer an.