Pensionsrückstellungen und HGB: Rechtliche Grundlagen
In Deutschland bestehen grundsätzlich 5 Durchführungswege betrieblicher Altersvorsorge.
4 davon – Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionsfonds und Pensionskasse – gehören zu den mittelbaren Pensionszusagen. Das heißt, dass die Zusage über einen gesonderten Versorgungsträger läuft.
Lediglich die Direktzusage ist eine unmittelbare Pensionszusage – und verpflichtet den Arbeitgeber durch seine Zahlungsverpflichtungen an die Arbeitnehmer daher zur Bildung von Pensionsrückstellungen.
In die Bilanz gehen sie als Passiva in das Fremdkapital ein und sind nicht zu verwechseln mit Rücklagen, die dem Eigenkapital angerechnet werden.
Mehr zum Thema: Bilanzierung von Pensionsrückstellungen
Grundlagen der Pensionsrückstellungen im HGB
Für Pensionsrückstellungen stellt das Handelsgesetzbuch (HGB) den rechtlichen Rahmen auf.
So sind sie in §249 Abs. 1 HGB handelsrechtlich als ungewisse Verbindlichkeiten definiert, für die eine Passivierungspflicht besteht:
“Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.”
Von dieser Verpflichtung gibt es wiederum Ausnahmen, welche in Artikel 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) kodiert sind:
“Für eine laufende Pension (…) braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987 erworben hat.”
Ausgenommen sind demnach Altzusagen, also Pensionsverpflichtungen, deren Rechtsanspruch der Berechtigte vor dem 1. Januar 1987 erworben hat.
Auch die Gliederung von Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz ist nach §266 Abs. 3 HGB geregelt:
” B. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2. Steuerrückstellungen;
3. sonstige Rückstellungen.”
Bewertung der Pensionsrückstellungen
Mit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahre 2009 werden Pensionsrückstellungen im Handelsrecht anders bewertet als im Steuerrecht.
Mehr zum Thema: Die Bewertung von Pensionsrückstellungen
Das in der deutschen Rechnungslegung festgeschriebene Saldierungsverbot wird nach §246 Abs. 2 HGB aufgehoben. Als Deckungsvermögen kommen Rückdeckungsversicherungen und Wertpapiere hierbei in Betracht.
Mit der Saldierung von Pensionsrückstellungen im Sinne des HGB kommt es somit zu einer Verminderung der bilanzierten Pensionsverpflichtungen. Der gesamte Erfüllungsbetrag der Verpflichtung und die Höhe des Deckungskapitals sind im Anhang anzugeben.
Zum Thema Erfüllungsbetrag bei Pensionsrückstellungen wartet § 253 Abs. 1 HGB auf:
“Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen.”
Pensionsrückstellungen müssen also zum Erfüllungsbetrag angesetzt werden, womit eine Pflicht zur Berücksichtigung kommender Preis- und Kostenverhältnisse besteht. Künftige Renten- und Gehaltssteigerungen sind in die Bewertung mit einzubeziehen.
Die Abzinsung schlussendlich erfolgt pauschal anhand des Marktzinssatzes, sich ergebend aus einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren. Die Aufgabe, die Zinssätze zu ermitteln und zu veröffentlichen, fällt der Bundesbank zu.