Teilwertabschreibung auf Umlaufvermögen: Wertverluste erfassen

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Eine Abschreibung auf Umlaufvermögen bezeichnet die buchmäßige Erfassung der Wertverluste von Gegenständen im Umlaufvermögen.

Dabei unterliegt das Umlaufvermögen im Gegensatz zum Anlagevermögen keiner planmäßigen Abschreibung.

Laut deutschem Handelsgesetz stehen alle Kaufleute in der Pflicht, ihr Umlaufvermögen unter Vornahme von diversen Abschreibungen mit einem niedrigen Wert in der Bilanz ihres Unternehmens anzusetzen.

Dieser Wert ergibt sich dabei aus dem Börsen- und Marktpreis am Abschlussstichtag.

Der Teilwert eines Wirtschaftsgutes als Synonym für den Marktpreis

Die Teilwertabschreibung auf Umlaufvermögen ist in § 6 Abs.1 Satz 1 EStG geregelt.

Das Gesetz besagt, dass ein Wirtschaftsgut durch eine außerordentliche Abschreibung zum Bilanzstichtag mit dem niedrigen Teilwert bewertet werden kann.

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Der Teilwert bezeichnet den Wert für ein Wirtschaftsgut, den ein Erwerber unter dem Vorsatz der Fortführung des Unternehmens für das Gut bereit ist zu zahlen.

Dabei wird der Teilwert des Wirtschaftsgutes in Relation zum Gesamterwerb des Unternehmens gesetzt.

Das heißt vereinfacht ausgedrückt: In der Regel bezeichnet der Teilwert den Marktpreis oder Verkehrswert des jeweiligen Gutes.

Teilwertabschreibung auf das Umlaufvermögen: Handels- und Steuerrecht sind 2 Paar Schuhe

Handelsrechtlich führt die Abschreibungspflicht zur Berücksichtigung noch nicht realisierter Verluste in der Bilanz und ist vom Gesetzgeber auch dann vorgeschrieben, wenn keine dauernde Wertminderung vorliegt.

Der Grund hierfür ist, dass sich der Wert des Umlaufvermögens in der Regel nicht durch Zeitlauf oder Nutzung mindert.

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Steuerrechtlich ist die Teilwertabschreibung auf das Umlaufvermögen hingegen nur dann zulässig, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Güter zu erwarten ist, die beispielsweise durch Beschädigung oder auch neue Technologien eintreten kann.

Dann allerdings ist die Teilwertabschreibung bei allen Wirtschaftsgütern, die sich im Umlauf- oder im Anlagevermögen befinden, möglich.

Dieser Unterschied hat zur Folge, dass sich eine Zwangsabweichung zwischen der Handels- und Steuerbilanz ergeben kann.

Wertminderung lässt niedrigen Teilwert zu: Folgende Wirtschaftsgüter sind betroffen

Im Falle einer Wertminderung, die voraussichtlich von Dauer ist, können folgende 3 Kategorien von Wirtschaftsgütern auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden:

  • Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn der Teilwert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, niedriger ist als die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten.
  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn der Teilwert niedriger ist als die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten.
  • Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.

Wertermittlung für die Teilwertabschreibung im Umlaufvermögen

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind im Gegensatz zu Anlagegegenständen nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen.

Vielmehr werden sie zum Zweck des Verkaufs oder Verbrauchs angeschafft und gehalten.

Für die Ermittlung des Wertes der im Umlaufvermögen befindlichen Güter ergeben sich 2 unterschiedliche Vorgehensweisen.

Je nach Art des Wirtschaftsgutes muss vom (Kauf-)Preis am Beschaffungsmarkt oder vom (Verkaufs-)Preis am Absatzmarkt ausgegangen werden:

  • Bei der Bewertung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen legt man die Wiederbeschaffungskosten zugrunde.
  • Halbfertige und fertige Erzeugnisse unterliegen ebenfalls den Preisen des Beschaffungsmarktes.
  • Für jene Erzeugnisse, die nicht von dritter Seite bezogen werden können, ist der Wert vom Absatzmarkt abzuleiten.
  • Alle Handelswaren und Lagerüberbestände sind nach der doppelten Maßgeblichkeit sowohl auf einen niedrigeren Preis des Beschaffungs- als auch des Absatzmarktes zu beziehen.

Fazit: Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind demnach steuerrechtlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um diverse Abzüge, anzusetzen.