Thesaurierung: Die steuerliche Behandlung der Erträge

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Da immer mehr thesaurierende Investmentfonds auf den Markt kommen, ist für viele Anleger auch die steuerliche Behandlung der Erträge interessant.

Der Unterschied zwischen einem thesaurierenden Investmentfonds und einem ausschüttenden Fonds liegt in der Ertragsverwendung.

Der thesaurierende Fonds legt Zinsen oder Dividenden direkt wieder in neue Fondsanteile auf der Fondsebene an. Die Erträge bleiben damit im Fondsvermögen.

Thesaurierung und Steuer – wie sieht die steuerliche Behandlung aus?

Am Thesaurierungstermin sind die Erträge zu versteuern. Einen Unterschied gibt es dabei zwischen deutschen und ausländischen thesaurierenden Fonds.

Bei deutschen Fonds erfolgt die Steuer durch die Kapitalertragssteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags, wobei diese Abgaben das Fondsvermögen mindern.

Der entsprechende Preis des Fondsanteils geht am Ausschüttungstag genau um den abgeführten Steuerbetrag zurück. Bei thesaurierenden deutschen Fonds führt die Fondsgesellschaft die Steuer automatisch ab. Allerdings hat der Anleger die Möglichkeit, sich den gezahlten Steuerbetrag zurückzuholen.

Dies ist durch einen ausreichenden Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) möglich. In beiden Fällen erhält der Anleger den abgezogenen Betrag wieder gutgeschrieben.

Beispielrechnung bei einem thesaurierenden deutschen Fond

Wenn ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vorliegt:

Depotwert zu Jahresbeginn 1000 €
 + Zinsen und Dividenden 50 €
 = Depot am Jahresende 1050 €
 – automatischer Steuerabzug (25%) 12,5 €
 Depotwert am ersten Tag des neuen Jahres 1037,50 €
 + Wiedergutschrift des Steuerabzugs 12,50 €
 = Depotwert nach Wiederanlage 1050 €

Beispielrechnung, wenn kein Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung vorliegt:

Depotwert zu Jahresbeginn 1000 €
+ Zinsen und Dividenden 50 €
= Depotwert am Jahresende 1050 €
– automatischer Steuerabzug (25%) 12,50 €
keine Wiedergutschrift der Steuern
= Depotwert am ersten Tag des neuen Jahres 1037,50 €

Die Problematik bei ausländischen Fonds

Einen Unterschied gibt es bei der Thesaurierung und Steuer bei ausländischen Fonds. Hier passiert am Thesaurierungstermin zunächst nichts, wodurch sich auch der Depotwert am Jahresende nicht ändert.

Allerdings muss der Anleger selbst aktiv werden und den steuerpflichtigen Ertrag in seiner Einkommenssteuerklärung angeben. Hierfür reicht in der Regel schon die Steuerbescheinigung von der Depotbank.

Erst beim Verkauf der Fondsanteile wird auf die ausgewiesenen Erträge Kapitalertragssteuer fällig. In diesem Zusammenhang sind auch die Zwischengewinne, die während der Haltedauer zugeflossen sind, steuerpflichtig.

Doppelbesteuerung vermeiden

Dabei gilt es zu beachten, dass die Fondsanteile ununterbrochen im selben Depot verwahrt bleiben. Kann der Anleger dies nicht nachweisen, wird die Kapitalertragssteuer auf die seit 1994 erwirtschafteten Zwischengewinne fällig. Der Kunde setzt sich bei ausländischen thesaurierenden Fonds damit einer möglichen Doppelbesteuerung aus.

Bei einem sechsstelligen Anlagebetrag und einem jährlichen Wertzuwachs von 7 bis 8% kann dies bei einem Anlagezeitraum von 10 Jahren bereits zu einer Doppelbesteuerung von mehreren zehntausend Euro führen.

Der Anleger sollte sich bei einem thesaurierenden ausländischen Fonds daher schon im Vorfeld informieren, welche Unterlagen erforderlich sind, damit sich beim späteren Verkauf der Fondsanteile keine steuerlichen Nachteile ergeben.