Was ist eine Kommanditgesellschaft? Definition, Gründung & Haftung

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Inhaltsverzeichnis

Übersicht: Was ist eine KG?

Definition: Personengesellschaft, Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Gründung eines Handelsgewerbes unter gemeinsamem Namen

Haftung: mindestens eine Person der Personengesellschaft muss persönlich haften und mindestens eine Person muss beschränkt haften

Gründung: Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags, Gewerbeanmeldung, Eintragung ins Handelsregister

Buchhaltung: doppelte Buchführung, Veröffentlichung des Jahresabschlusses

Sonderformen: KGaA, GmbH & Co. KG, UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, AG & Co. KG, Ausländische GmbH- & Aktiengesellschaften

Definition: Was ist eine Kommanditgesellschaft?

Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) handelt es sich um eine Personengesellschaft bestehend aus zwei oder mehr Gesellschaftern, die sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein können. Diese Gesellschafter schließen sich zusammen, um ein Handelsgewerbe unter einem gemeinsamen Firmennamen zu betreiben.

Das Ziel einer Kommanditgesellschaft ist demnach das Betreiben eines Handelsgewerbes gegründet von zwei oder mehr Geschäftsleuten. Bei einer KG wird ein gemeinsamer Firmenname verwendet. Hierbei gelten klare Regelungen in Bezug auf die Haftung der Gesellschafter.

Als Rechtsgrundlage der KG dienen die Bestimmungen in den §§ 161 bis 177a des Handelsgesetzbuches (HGB). Eine KG ist in diesem Sinne kein Zusammenschluss juristischer Personen, sondern von Kaufleuten.

deutsche Rechtsformen

Was ist eine Personengesellschaft?

Unter einer Personengesellschaft versteht man eine Vereinigung verschiedener Personen, die zusammen ein bestimmtes Unternehmensziel erreichen möchten. Die Gesellschafter haften bei einer Personengesellschaft persönlich und ohne Beschränkung. Die Personengesellschaft ist eine der Rechtsformen, die bei der Unternehmensgründung infrage kommen. Die Alternative zur Personengesellschaft stellt die Kapitalgesellschaft dar.

Haftung: Wer haftet bei einer Kommanditgesellschaft?

Das Besondere an der Kommanditgesellschaft besteht darin, dass es innerhalb der KG zwei Arten von Gesellschaftern gibt, die jeweils unterschiedlich gegenüber den Gläubigern haften:

  1. Komplementär
  2. Kommanditisten

Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sind demnach unterteilt in einen Komplementär, dem die Geschäftsführung unterliegt, und einen oder mehrere Kommanditisten, die als Teilhaber fungieren:

Komplementär vs. Kommanditist

Was ist ein Komplementär?

Nur einer der beiden Gesellschafter der KG gilt als juristisch vollständig haftbar. Er haftet uneingeschränkt, das Privatvermögen wird notfalls miteinbezogen. Dieser Gesellschafter wird als Komplementär (oder persönlich haftender Gesellschafter bzw. Vollhafter) bezeichnet.

Dem Komplementär kommt das Recht zur Geschäftsführung der KG (bzw. sogar die Verpflichtung) zu, sofern keine andere Regelung vereinbart worden ist. Die Rolle des Komplementärs kann durch eine juristische Person wie beispielsweise eine Kapitalgesellschaft eingenommen werden. Die Haftsumme des Komplementärs ist nicht limitiert auf den Anteil der Kapitaleinlage.

Was ist ein Kommanditist?

Unter dem Kommanditisten versteht man den anderen der beiden Gesellschafter, der rechtlich eingeschränkt gegenüber Gläubigern des gemeinsamen Unternehmens haften muss. Er wird auch als Teilhafter bezeichnet.

Diese Teilhaftung gilt dann, wenn der Kommanditist seine Einlage in das Gesellschaftsvermögen komplett geleistet hat. Die Kommanditisten leisten mit ihrem Vermögen eine Einlage, bis zu deren Höhe sie haften. Eine Haftung mit dem Privatvermögen ist somit ausgeschlossen. Kommanditisten können zu Handlungsbevollmächtigten oder Prokuristen ernannt werden.

Da ein Kommanditist kaum Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann, kann neben dem Widerspruchsrecht (Veto) ein Kontrollrecht ausgeübt werden. Dieses Kontrollrecht dient dem Zweck, ein Einsichtsrecht auf den Jahresabschluss und die Bücher auszuüben. Notfalls kann das Kontrollrecht gerichtlich angeordnet werden.

Beispiel: Haftung bei einer Kommanditgesellschaft

Nehmen wir an, Sie haben eine KG gegründet und sind Komplementär. Ihre zwei Kommanditisten haben ihre Kapitaleinlagen von jeweils 20.000 € beide zur Hälfte eingezahlt.

Ihr Zulieferer fordert nun die Begleichung einer Rechnung in Höhe von 5.000 €. Er kann sich dabei sowohl an Sie als Komplementär und Geschäftsführer, jedoch auch an Ihre Kommanditisten wenden.

Eine Rechnung über 5000 € befindet sich schließlich noch im Rahmen der von den Kommanditisten bereits geleisteten Kapitaleinlage von 10.000 € –so darf ihre Haftung hier durchaus gefordert werden.

In „schweren Fällen“ allerdings (d.h. wenn die Schuld die Kapitaleinlagen übersteigt) wird immer der Komplementär die Verantwortung tragen und haften müssen, ohne dass die Kommanditisten überhaupt auf den Fall angesprochen werden.

Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft

Die Geschäftsführung der KG wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Falls die Geschäftsführung dort nicht benannt wird, gilt, dass die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, denn zur Vertretung der Gesellschaft ist ausschließlich der Komplementär befugt.

Laut § 164 HGB sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen und können den Handlungen des Vollhafters nicht widersprechen.

Die Handlungen, die von der Geschäftsführung ausgeführt werden, sind begrenzt auf solche, die zum „gewöhnlichen Betrieb” des Handelsgewerbes gehören. In Bezug auf davon abweichende Handlungen müssen alle Gesellschafter gemeinsam Entscheidungen treffen.

Gehen die Geschäfte also über die übliche Tätigkeit der Kommanditgesellschaft hinaus, wie zum Beispiel Grundlagengeschäfte oder Rechtsgeschäfte, so verfügen die Kommanditisten über ein eingeschränktes Mitspracherecht.

Anderweitige Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich

Trotz des bestehenden Grundsatzes, welcher die Kommanditisten von dem Recht der Geschäftsführung ausschließt, kann diese Regel auf Wunsch der Gesellschafter umgangen werden.

Hierzu können den Kommanditisten durch eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag bestimmte Rechte zugesprochen werden. Ein Kommanditist kann dann zur Geschäftsführung berechtigt sein, wenn dies im Gesellschaftsvertrag festgehalten wurde.

Vorteile und Nachteile der Kommanditgesellschaft

Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft bietet große Vorteile, vor allem in Bezug auf die Haftung. Die Nachteile sind in Relation dazu überschaubar.

Eine Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile zeigt die folgende Tabelle:

VorteileNachteile
Jeder Kommanditist ist lediglich bis zur Höhe seiner Vermögenseinlage haftbar zu machen; sein Privatvermögen bleibt unangetastet.Die Vollhaftung bedeutet für den Komplementär, dass er mit seinem gesamten Besitz haften muss.
Haftungsbeschränkung für den Fall, dass der Komplementär haftbar gemacht wird, etwa wenn es sich beim Komplementär um eine Kapitalgesellschaft handelt.Unter Komplementär und Kommanditist herrscht in den meisten Fällen ein ungleiches Machtverhältnis, was ein hohes Maß an Vertrauen voraussetzt.
Es ist keine notarielle Beurkundung notwendig, wenn der Vertrag geändert, gewechselt oder einzelne Gesellschafter hinzugefügt werden.Eine Eintragung in das Handelsregister ist zwingend notwendig. Vollhaftung der Kommanditisten, bis die Eintragung durchgeführt wurde.
Die Durchführung von Änderungen in Bezug auf Gesellschaftsvertrag und Kommanditisten ist unkompliziert, da das einfache Gesellschaftsrecht gilt.Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern können die KG lähmen. Oftmals Herausforderungen bei Nachfolgeregelungen.
Kein einzelner Unternehmer muss das Risiko einer unbeschränkten Haftung übernehmen. 
Weitere Kommanditisten können leicht in die bestehende Gesellschaft eingegliedert werden. 
Bei der Gründung ist kein Mindestkapital notwendig. 
Aufgrund des haftenden Komplementärs ist eine gute Kreditwürdigkeit und Reputation vorhanden. 

Gründung: Wie Sie eine Kommanditgesellschaft gründen

Die Gründung einer Kommanditgesellschaft ist relativ einfach in zwei Schritten vollzogen, vorausgesetzt es finden sich mindestens zwei Gesellschafter, ein Komplementär und ein Kommanditist, zusammen:

  1. Die Gründung der KG erfolgt zunächst durch Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrages. Durch den Gesellschaftsvertrag wird der Zusammenschluss der Kaufleute dokumentiert.
  2. Im Anschluss erfolgt die Eintragung im Handelsregister.

Eine Kommanditgesellschaft besteht nach außen hin bereits mit Aufnahme der Geschäfte. Intern muss ein Gesellschaftsvertrag zwischen dem Kommanditisten und mindestens einem Komplementär abgeschlossen werden. Außerdem regelt dieser Vertrag die Gewinn- und Verlustverteilung. Des Weiteren sind die Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeaufsicht sowie die Eintragung ins Handelsregister erforderlich.

Wenn keine Eintragung ins Handelsregister erfolgt, gelten folgende Haftungsbedingungen: Neben dem Komplementär haftet der Kommanditist uneingeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Sobald ein Gesellschafter in die KG eintritt, haftet er für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schulden.

Der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft

Bei der Gründung einer KG müssen die Gesellschafter einen Vertrag aufsetzen, aus dem die Details der Zusammenarbeit hervorgehen. Die Kerninhalte, die in diesem Vertrag unter anderem festgeschrieben werden, sind:

  • der Name der KG (die Firma),
  • die Gesellschafter,
  • der Sitz der Firma,
  • der Gegenstand des Unternehmens bzw. der Zweck der Unternehmung,
  • die Hafteinlage bzw. Kapitaleinlage der Kommanditisten,
  • die Gewinnverteilung und Umgang mit einem Verlust.

Werden diese Punkte nicht im Vertrag geregelt, dann greifen (zum Beispiel im Fall von Streitigkeiten) die Regelungen des Handelsrechts im HGB.

Auch, wenn die Schriftform für den Gesellschaftsvertrag nicht vorgeschrieben ist, ist dennoch zu empfehlen, vor Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages eine Rechtsberatung bei einem Anwalt oder Notar einzuholen. Ein notariell beglaubigter Vertrag ermöglicht die Geschäftstätigkeit schon vor der Eintragung ins Handelsregister.

Die Form als Personengesellschaft bringt es mit sich, dass bei wesentlichen Änderungen die Zustimmung aller Gesellschafter vorliegen muss. Dies betrifft ebenfalls die Zusammensetzung der Gesellschafter; doch lässt sich vertraglich regeln, dass dies ohne Gesellschafterbeschluss möglich ist.

Durch den Gesellschaftsvertrag kann das Vetorecht der Kommanditisten ausgeschlossen werden, das sich auf außergewöhnliche Geschäfte des geschäftsführenden Komplementärs bezieht.

Gewinnverteilung der Kommanditgesellschaft

Bei einer Kommanditgesellschaft kann die Gewinnverteilung bzw. Beteiligung an Verlusten völlig frei im Gesellschaftsvertrag verhandelt werden. Bei der Klärung, welcher Gesellschafter welchen Anteil vom Gewinn erhält, wird in der Regel die Einlagenhöhe des Gesellschafters als Orientierung herangezogen. Dies ist jedoch keine Verpflichtung und kann stets angepasst werden.

Da die Einlagenhöhe nicht gesetzlich vorgegeben ist, kann theoretisch ein Kommanditist mit einer Beteiligung von nur einem symbolischen Euro auch mit zweistelligen Prozentbeträgen am Gewinn beteiligt werden.

Die Möglichkeit, die Gewinnverteilung vertraglich zu gestalten, soll den Interessen der Gesellschafter entgegenkommen. Eine individuelle Vereinbarung ist vor allem ratsam, wenn nicht alle Gesellschafter gleich hohe Kapitaleinlagen erbringen.

Gewinnverteilung der Kommanditgesellschaft nach Gesetz

Wird die Gewinnverteilung nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt, so gelten die gesetzlichen Vorgaben des Handelsrechts, und zwar §168 in Verbindung mit §121 HGB. Diese beiden Paragrafen sehen vor, dass Gewinn und Verlust generell angemessen aufzuteilen sind. Jeder Gesellschafter der KG bekommt vom Jahresgewinn 4% auf seinen Kapitalanteil gutgeschrieben.

Ist der Jahresgewinn der KG so niedrig, dass er dafür nicht ausreicht, so können auch niedrigere Sätze vereinbart werden. Der Restbetrag des Gewinns wird nach Köpfen (also anteilig auf die beteiligten Gesellschafter) verteilt. Ebenso übrigens der Verlust.

Dabei erfolgt die Verteilung laut Gesetz im „angemessenen Verhältnis“, also entsprechend der Kapitaleinlage. Hat ein Gesellschafter aus der Einlage Geld entnommen (Privatentnahme), so wird der Gewinnanteil entsprechend verändert. Das Recht zur Entnahme kann vertraglich vereinbart werden.

Eintragung der Kommanditgesellschaft ins Handelsregister

Bei der Eintragung der Kommanditgesellschaft ins Handelsregister ist zu beachten, dass die Gesellschafter sich selbst in das Register eintragen müssen. Der Grund dafür ist, dass die KG keine eigenständige juristische Person darstellt. Damit sie aber im Rechtsverkehr berechenbar ist, ist sie in wichtigen Bereichen rechtsfähig.

Bei Streitigkeiten kann dementsprechend gegen die KG geklagt werden, umgekehrt kann die KG ebenfalls klagen. Im Handelsregister wird die von den Kommanditisten eingelegte Hafteinlage dokumentiert. Bei einer KG ist keine bestimmte Einlage erforderlich. Sie kann theoretisch aus einem Euro bestehen.

Ferner ist die Eintragung in das Handelsregister rechtsbezeugend. Die KG besteht also schon vorher. Auch die Haftung des Unternehmens tritt nicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister in Kraft, sondern schon mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

Die Eintragung in das Handelsregister ist daher besonders für den Kommanditisten sehr wichtig. Denn ab dem Eintritt des Kommanditisten in die KG bis zu deren Eintragung haftet der Kommanditist über seine Einlagensumme hinaus mit seinem gesamten Privatvermögen.

Kosten der KG Gründung

Die KG bietet eine attraktive Form der Personengesellschaft, da die Kosten insgesamt moderat sind. Die Gründung verursacht eventuelle Anwaltsgebühren, wenn ein Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet wird. Hinzu kommen

  • Notarkosten,
  • Gebühren für die Anmeldung des Gewerbes,
  • die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister sowie
  • die Gerichtskosten für die Eintragung.

Eine KG ist mit einem notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag relativ schnell gegründet. Auf die Eintragung ins Handelsregister muss nicht gewartet werden.

Alles in allem ist die KG eine der flexibelsten Lösungen für eine gewerbliche Geschäftstätigkeit, die eine gewisse Reputation benötigt und bei der mehrere Gesellschafter involviert sind.

Besteuerung der Kommanditgesellschaft

In Bezug auf Steuerabgaben ist die KG den Einzelunternehmen ähnlich, dennoch gibt es Besonderheiten bei

  1. Einkommenssteuer
  2. Gewerbesteuer
  3. Umsatzsteuer

Einkommensteuer bei einer Kommanditgesellschaft

Nicht die KG unterliegt der Einkommensteuerpflicht, sondern die Gesellschafter. Die mit der Tätigkeit einer KG erzielten Einkünfte werden den Gesellschaftern entsprechend des Verteilerschlüssels zugerechnet und von ihnen versteuert. Der Verteilerschlüssel richtet sich in der Regel nach den erbrachten Einlagen. Die Gesellschafter sind im Regelfall unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Beschränkte Einkommensteuerpflicht auf die Einkünfte aus einer KG-Beteiligung liegt z. B. vor, wenn ein Gesellschafter seinen Wohnsitz im Ausland hat. Nach § 140 der Abgabenordnung (AO) wird der Gewinn einer KG durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

Um den Gewinn der Kommanditgesellschaft zu errechnen, wird das aktuelle Wirtschaftsjahr mit dem vergangenen Zeitraum verglichen. So ergibt sich der Betriebsvermögensausgleich. Dazu kommen der Wert der Entnahmen und der Abzug des Wertes der Einlagen. Der auf diese Weise errechnete Gewinn wird daraufhin unter den Gesellschaftern aufgeteilt, dem jeweiligen Kapitalkonto zugewiesen und versteuert.

Was ist bei der Buchhaltung zu beachten?

Für eine KG sollte in jedem Fall ein eigenes Geschäftskonto angelegt werden. Eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum Ende jedes Geschäftsjahres im Bundesanzeiger ist Pflicht.

Für die Kommanditgesellschaft muss des Weiteren die doppelte Buchführung angewendet werden. Die Beiträge der Gesellschafter und die erworbenen Beträge ergeben zusammen das Gesellschaftsvermögen der KG.

Das Vermögen wird als Eigentum jedes Gesellschafters betrachtet und unterliegt dementsprechend der „gesamthänderischen Bindung”. Ein einzelner Gesellschafter kann aus diesem Grund nicht frei über seinen Anteil auf dem Kapitalkonto verfügen, ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter bekommen zu haben.

Gewerbesteuer bei einer Kommanditgesellschaft

Steuerschuldner für die Gewerbesteuer sind nicht die Gesellschafter, sondern die KG. Bei der Kommanditgesellschaft gilt der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro.

Die Gewerbesteuer wird nach dem festgestellten Gewinn ermittelt. Verluste aus Vorjahren können in diese Berechnung einbezogen werden, jedoch nur bis zu einer Höhe von 1.000.000 € und bis zu 60% des aktuellen Gewinns. Der Gewerbeverlust kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Betrieb an einen anderen Besitzer veräußert wurde.

Der so genannte Verlustvortrag wird anteilig eingebüßt, wenn ein Mitunternehmer aus der KG ausscheidet. Wird ein Anteil übertragen, hat das keine Konsequenzen auf die Höhe der Gewerbesteuer. Der steuerpflichtige Gewerbeertrag wird nach dem Schema des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 ermittelt.

Umsatzsteuer bei der Kommanditgesellschaft

Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist die KG. Sie hat alle Umsatzsteuer-Einnahmen, die auf ihre Leistungen entfielen, an das Finanzamt zu überweisen. In der Jahresumsatzsteuererklärung werden davon die an andere Unternehmen geleisteten Umsatzsteuerbeträge abgezogen.

Neben der Umsatzsteuerjahreserklärung ist die KG verpflichtet, im laufenden Jahr die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erklären. Diese geschieht nach Höhe der Umsätze monatlich oder vierteljährlich. Falls die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr 1.000 € nicht überschritten hat, kann die KG von der Voranmeldung befreit werden.

Auflösung einer Kommanditgesellschaft

Es gibt verschiedene Fälle, in denen eine KG aufgelöst werden kann. Dazu gehört zum Beispiel

  • eine gerichtlich getroffene Entscheidung oder
  • ein Insolvenzverfahren.

Des Weiteren können die Gesellschafter beschließen, dass die KG aufgelöst werden soll. Eine weitere Option ist der Ablauf der Laufzeit, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde. Wird der Beschluss der Auflösung getroffen, erfolgt diese in drei Schritten:

  1. Abwicklung: Beginn der Abwicklung der Auflösung
  2. Liquidationsphase: das verbleibende Vermögen der KG wird unter den Gesellschaftern verteilt
  3. Anmeldung der Löschung: Anmeldung der Löschung der KG von den Liquidatoren bzw. Gesellschaftern beim Handelsregister vollzogen

Eine Wiederherstellung der KG ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Rechte und Pflichten nach der Auflösung

Bei einem Ausscheiden besteht die Haftung für die bis dato bestehenden Schulden noch fünf Jahre lang. In diesem Fall kann der Kommanditist zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens sechs Monate, andere Fristen können jedoch im Vorfeld im Vertrag festgelegt worden sein.

Des Weiteren besteht für die Gesellschafter die Möglichkeit, den Ausschluss eines Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft durch eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Ebenso kann eine KG durch Zeitablauf oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst werden.

Sonderformen der Kommanditgesellschaft

KG Sonderformen

Es ist bereits angeklungen, dass es in der Praxis häufig der Fall ist, dass der Komplementär nicht als Kaufmann bzw. Einzelunternehmer haftet. Kapitalgesellschaften können ebenfalls als Komplementär dienen. Darüber hinaus gibt es weitere Sonderformen. Die nachfolgende Tabelle erläutert die häufigsten Sonderformen der KG entsprechend.

GmbH & Co. KGDie GmbH & Co. KG ist eine bestimmte Form der KG: Die GmbH stellt in diesem Fall den Komplementär der KG dar. Die Gesellschaft haftet mit dem kompletten Vermögen der Kapitalgesellschaft.; das private Vermögen der Gesellschafter bleibt hierbei unberührt. Die Geschäftsführung der GmbH wird als Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft tätig. 

Die Gründung einer GmbH & Co. KG besteht aus zwei Gründungen: der GmbH und der KG. Für die Gründung einer GmbH wird eine Mindesteinlage von 25.000 Euro benötigt. Dies entspricht der minimalen Haftsumme der GmbH.

UG (haftungsbeschränkt) & Co. KGIm Falle einer UG & Co. KG verhält es sich in den meisten Punkten so wie bei einer GmbH & Co. KG. Die UG handelt als Komplementär der KG. Das private Vermögen der Gesellschafter bleibt unberührt, während mit dem Vermögen der UG gehaftet wird. Die Geschäftsführung übernimmt die Geschäftsführung der UG.

In beiden Fällen werden zwei Gründungen durchgeführt, zuerst die der UG und danach die der KG. Das Mindestkapital bei der Gründung beträgt 1 Euro pro Gesellschafter. Erstellt die UG keine Rücklagen, um eine Umwandlung in eine GmbH durchzuführen, kann die Haftsumme ebenfalls nur 1 Euro betragen.

AG & Co. KGBei der AG & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der eine Aktiengesellschaft die Rolle des Komplementärs einnimmt. Die Gesellschafter müssen nicht persönlich haften und das Privatvermögen bleibt unberührt, da die Aktiengesellschaft lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haftet.
ausländische GmbH- und AktiengesellschaftenBei ausländischen GmbH- und Aktiengesellschaften, die in Deutschland anerkannt sind, bestehen weitere Unternehmensformen. So ist bei einer Limited & Co. KG der Komplementär eine britische Aktiengesellschaft beziehungsweise Limited Company (Ltd.), bei einer ApS & Co. KG eine dänische GmbH beziehungsweise Anpartsselskab. Weitere Formen sind möglich.
KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)Die KGaA ist eine Kombination aus Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft. Trotz der Gemeinsamkeiten zur KG ist eine KGaA keine Personengesellschaft, sondern eine Kapitalgesellschaft und dementsprechend auch juristische Person. Ebenso wie eine KG ist eine KGaA eine Handelsgesellschaft und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Des Weiteren treten Komplementäre an die Stelle des Vorstands. Sie haften mit ihrem Vermögen und unterliegen dem Personengesellschaftsrecht. Sie sind besser gestellt als der Vorstand einer AG, da ihre Zustimmung in vielen Fällen erforderlich ist.

Neben Komplementären besteht die KGaA auch aus Kommanditaktionären. Diese haben dieselben Rechte wie Aktionäre einer AG, können jedoch weniger Kontrolle über die Komplementäre ausüben. Wie die Kommanditisten einer KG leisten die Kommanditaktionäre mit ihrem Vermögen Einlagen, bis zu deren Höhe sie haften. Das Gesamtkapital der KGaA setzt sich aus den Vermögenseinlagen der Kommanditaktionären und dem Grundkapital der Kommanditaktionäre zusammen. Generell gelten die aktienrechtlichen Regelungen darüber, wie und wie viel Kapital aufgebracht und erhalten wird.

KG vs. OHG

Anders als bei einer OHG (offene Handelsgesellschaft) sind die Bereiche Haftung und Entscheidung bei der Kommanditgesellschaft getrennt. Gemeinsam haben die KG und die OHG, dass bei der Gründung in beiden Fällen zumindest zwei natürliche oder juristische Personen benötigt werden. Auch bei der OHG wird ein Gesellschaftsvertrag erstellt.