Wie Rückstellungen im HGB (Handelsgesetzbuch) behandelt werden

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Rückstellungen sind für Unternehmen ein wichtiger Faktor, um in der Zukunft liegende Zahlungsforderungen begleichen zu können. Auch in der steuerlichen Betrachtung sind Rückstellungen ein interessantes Thema, da diese Fremdkapital darstellen und sich somit gewinnmindernd auswirken.

Ein Thema also, das nicht vernachlässigt werden darf und ein mehr als guter Grund, sich genauer anzusehen, was im Handelsgesetzbuch zu den Rückstellungen festgelegt ist.

Im HGB werden Rückstellungen im § 249 definiert

Die grundlegende Definition der Rückstellungen ist im HGB durch Paragraph 249 festgelegt. Hier heißt es: „Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.“ Aus dem Rechtsdeutsch übersetzt heißt das, Rückstellungen sind in ihrer Höhe und/oder dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsverpflichtung eintritt, noch nicht bekannt.

Wichtig ist der Ausdruck „schwebende Geschäfte“. Hierdurch wird festgelegt, dass Rückstellungen nur für konkrete Geschäfte gebildet werden können, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Eintreten einer Zahlungsverpflichtung zu rechnen ist.

Dieser kleine Zusatz der „schwebenden Geschäfte“ macht den entscheidenden Unterschied zwischen Rückstellungen und Rücklagen aus. Rücklagen müssen keinem bestimmten Geschäftszweck zugeordnet sein, sind aber, im Gegensatz zu den Rückstellungen, auch als Aktiva in der Buchhaltung zu führen.

Bildung der Rückstellungen im HGB durch § 253: Die vernünftige kaufmännische Beurteilung

Da die Rückstellungen ja, wie das HGB vorschreibt, für „ungewisse Verbindlichkeiten“ zu bilden sind, ergibt sich ein Problem bei der Festlegung der dafür zu veranschlagenden Summe. Doch auch hier hilft das HGB bei der Ermittlung der Rückstellungen. Der Paragraph 253 HGB teilt uns mit, dass „Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen“ sind.

Diese „vernünftige kaufmännische Beurteilung“  ist aber weiterhin eine Auslegungssache. Hier kann es durchaus vorkommen, dass beim Berechnen der Rückstellungen von Unternehmensseite und von Seite des Finanzamtes unterschiedliche Meinungen dazu vorherrschen. Auch die Abzinsung von Rückstellungen mit mehr als einem Jahr Restlaufzeit ist in diesem Paragraphen des HGB geregelt.

Behandlung des Differenzbetrages bei Rückstellungen nach § 275 HGB

Da auch die vernünftigste kaufmännische Beurteilung nur in den seltensten Fällen zu einer Rückstellung führen wird, die dann dem tatsächlichen Erfüllungswert entspricht, entstehen bei der Auflösung der Rückstellung Differenzbeträge. Wie diese zu behandeln sind, wird in Paragraph 275 im HGB festgelegt.

So sind Überschussbeträge aus der Rückstellung als sonstiger betrieblicher Ertrag zu buchen. Ist der Betrag, der für die Rückstellung gebildet wurde, geringer als der Erfüllungsbetrag, so ist der Differenzbetrag als betrieblicher Aufwand zu verbuchen.

Gliederung der Rückstellungen durch § 266 HGB

Rückstellung ist nicht gleich Rückstellung. Daher gliedert der Paragraph 266 des HGB die Rückstellungen in drei Gruppen: die Pensionsrückstellungen, die Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen. Die Liste der Rückstellungen, die sich unter sonstige Rückstellungen einordnen lassen, ist recht umfangreich, und manche Einordnung darunter ist durchaus strittig.

Die Rückstellungen und das HGB: Ein Gesetz ist auch nur Auslegungssache

Mit dem HGB gibt der Gesetzgeber einen Rahmen für die Rückstellungen aus. Dieser Rahmen muss aber ausgefüllt werden, und hier ist einiges an Spielraum. Da dieser – verständlicherweise – von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt werden kann, ist das Gespür des Unternehmers gefragt.

Es gilt, die für das Unternehmen bestmöglichen Ergebnisse bei der Bildung der Rückstellungen zu erreichen, ohne dabei Gefahr zu laufen, dem Verdacht der Bilanzverwässerung zu unterliegen.