Prokura-Haftung: Worauf man als Prokurist gefasst sein muss

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Die Prokura-Haftung ist nicht nur ein Thema für Prokuristen, sondern auch für Geschäftsführer, die dem Mitarbeiter das Vertrauen ausgesprochen haben. Eine Prokura bringt neben handelsrechtlichen Befugnissen auch eine ganze Reihe von Verantwortlichkeiten in Form von Haftung mit sich.

Als Prokurist des Betriebes hat man eine hohe Entscheidungsgewalt, schließlich wurde man offiziell dazu ernannt, und im Handelsregister wurde die Funktion ebenfalls eingetragen.

Über die Auswirkungen sollte man sich im Klaren sein. Der Arbeitgeber kann den Prokuristen im Falle von Versäumnissen oder Fehlentscheidungen voll und ganz zur Verantwortung ziehen.

Um eine solche Prokura-Haftung zu minimieren, sollte man Vorsorge treffen. Ein klarer Informationsaustausch zwischen Prokuristen und Geschäftsführung ist dafür eine der Voraussetzungen.

Prokuristen: Aufgaben und Rechte

Zuerst ist es wichtig, dass sämtliche Befugnisse und Verantwortlichkeiten klar und unmissverständlich in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind. Dies gilt speziell für Prokuristen, die innerhalb des Unternehmens einer bestimmten Abteilung vorstehen.

Insbesondere Bereiche wie Einkauf und Vertrieb benötigen klare Trennlinien in den unterschiedlichen Zuständigkeiten. Die Prokura-Haftung gilt sonst eben nicht nur für die jeweilige Fachabteilung, da die Rechte des Mitarbeiters weit darüber hinausgehen.

Haftung – Vorsorge kann helfen

Eine bewährte Variante, um die Kompetenzen zu bestimmen, ist eine Stellenbeschreibung. Diese sollte regelmäßig – mindestens einmal im Jahr – auf ihre Stimmigkeit überprüft werden. Meist ändern sich die Aufgabenfelder und Firmenziele sehr schnell, was sich in der aktualisierten Stellenbeschreibung niederschlagen sollte.

Für den Prokuristen selbst gibt es Möglichkeiten, bei wachsender Verantwortung Vorsorge zu treffen. Denn nicht jede Eventualität kann man voraussehen. Für diesen Fall bietet sich eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) an. Diese deckt die Rechtsschutzkosten des Prokuristen und leistet gegebenenfalls Schadenersatz.

Als Alternative gibt es eine eigene Rechtsschutzversicherung (in diesem Fall Manager-Rechtsschutz), womit kostenintensive Risiken abgedeckt werden können. Dazu zählt auch der Ersatz von Vermögensschäden.

Prokura-Haftung oft vom Einzelfall abhängig

Es gibt viele Bereiche, wofür und in welchem Maße man als Prokurist zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Prokura-Haftung ist immer dann vonnöten, wenn der Prokurist durch sein Handeln einem Anderen einen Schaden zufügt.

Da der Prokurist Arbeitnehmer ist, ist die Haftung normalerweise eingeschränkt. Das wiederum kommt allerdings auf den Grad der eigenen Verschuldung an.

Grundsätzlich wird die Prokura-Haftung nur während der Arbeitszeit angewendet. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, bei mittlerer nur anteilig, bei grober Fahrlässigkeit jedoch voll. Als Prokurist haftet man allerdings auch gegenüber den Geschäftspartnern des Unternehmens.

Bei der Prokura-Haftung kommt es fast immer auf den Einzelfall an. Die faktische Geschäftsführung wird für jedes Unternehmen unterschiedlich ausgelegt und ausgeübt. Weil die erteilten Befugnisse für jeden Fall speziell betrachtet werden müssen, ist die Prokura-Haftung nicht immer eindeutig zu definieren.