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Abzinsung von Forderungen – Formen und Ausnahmen

Inhaltsverzeichnis

Bei Forderungen an ein Unternehmen handelt es sich in der Regel um Entgelte für Leistungen oder Lieferungen, die für das Unternehmen erbracht worden sind. Diese sind in der Regel unverzinslich.

Ebenso können Darlehen ohne Verzinsung an Unternehmen vergeben werden. In die Bilanz eines Unternehmens können diese als offenen Forderungen jedoch nicht in voller Höhe übernommen werden.

Nach § 6 des Einkommensteuergesetzes müssen sie unter bestimmten Bedingungen mit einer Abzinsung versehen werden.

Abzinsung von Forderungen – verspätet beglichene Forderungen

Bei Überschreiten der Zahlungsfrist muss die offen Zahlungssumme in der Bilanz eines Unternehmens mit einer Abzinsung versehen werden.

In der Regel summieren sich im Laufe eines Jahres verspätet beglichene Forderungen.Berechnet für die Bilanz wird daher eine durchschnittliche Abzinsung von Forderungen.

Grundlage dafür ist der durchschnittliche Forderungsumschlag.

Damit wird sichergestellt, dass Unternehmen, die längere Zeit eine Forderung nicht beglichen haben, auch mit einer höheren Abzinsung Forderungen belegt werden.

Als Zinssatz wird der Kontokorrentzins angewendet, der am Stichtag der Bilanz gültig ist.

Er wird auf den kompletten Forderungsbetrag angesetzt, also inklusive der Mehrwertsteuer.

Abzinsung von Forderungen – Darlehen

Während das Überschreiten von Zahlungsterminen eine indirekte Form der Kreditnahme ohne Zinszahlung darstellt, gibt es natürlich auch zinslose Darlehen, die diesen Zweck direkt erfüllen.

Auch hier sieht der Gesetzgeber mit einer Abzinsung von 5,5 % in der Bilanz des Unternehmens eine Minderung der Passiva-Seite vor.

Ziel ist es in jedem Falle, eine Minderung des Gewinns und der damit verbundenen Steuerleistung entgegen zu wirken.

Allerdings gibt es für Unternehmen die Möglichkeiten, Äquivalenzformen für einen nicht vereinbarten Zins geltend zu machen.

Abzinsung von Forderungen – Äquivalenzformen des Zinses

Eine solche Form kann z.B. eine Bezugsverpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber darstellen.

Weist das Unternehmen nach, dass durch diese Verpflichtung höhere Kosten entstehen, treten diese an die Stelle der unterlassenen Zinsen.

In der Gastronomie stellt diese Praxis ein gängiges Verfahren dar.

Gaststätten werden von einer Brauerei kostenlos mit Ausstattungen versorgt und nehmen im Gegenzug eine fest definierte Menge von Bier ab.

Eine andere Form gründet sich auf so genannte immaterielle Wirtschaftsgüter.

Hierbei erhält der Darlehensgeber bestimmte Rechte, die sich für ihn als wirtschaftlicher Vorteil erweisen.

Der Darlehensnehmer kann daraus einen Unterschiedsbetrag zwischen Nennwert und Barwert errechnen, der als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes in der Bilanz ausgewiesen wird.

Abzinsung Forderungen – Ausnahme Darlehen an Betriebsangehörige

Wenn ein Unternehmen unverzinsliche oder niedrig verzinste Darlehen an die eigenen Betriebsangehörigen ausgibt, kann es denn Nennbetrag auch ohne Abzinsung Forderungen in der Bilanz geltend machen.

Der Gesetzgeber schätzt dieses Verhalten als besondere Form von betrieblicher Sozialleistung ein und verzichtet in diesen Fällen auf eine Abzinsung.