Abzinsung von Verbindlichkeiten: Die Grundlagen
Die Verbindlichkeiten eines Unternehmens sind zukünftige Zahlungsverpflichtungen mit einem exakten Zeitpunkt und einer genauen Höhe der Zahlung. Die zu erbringende Leistung kann aber auch eine Dienst- oder Sachleistung sein.
In jedem Falle sind die Verbindlichkeiten auf der Passiva-Seite der Bilanz auszuweisen. Seit 2010 sieht der Gesetzgeber in bestimmten Fällen eine Abzinsung von Verbindlichkeiten vor, auch wenn für eine Verbindlichkeit keine Zinsen vereinbart wurden. Das hat zur Folge, dass die Verbindlichkeiten nicht in voller Höhe geltend gemacht werden können.
Abzinsung von Verbindlichkeiten – wann steht sie an?
Im gesamten Umfang darf eine Verbindlichkeit nur noch dann ausgewiesen werden, wenn sie
- verzinslich ist,
- eine Anzahlung oder Vorauszahlung darstellt
- oder die Laufzeit am Bilanzstichtag noch weniger als zwölf Monate beträgt.
Aber auch die Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit unter 12 Monaten (und einer Laufzeit über 5 Jahre) müssen genau, d.h. nach § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB und § 285 Nr.1 HGB sogar gesondert ausgewiesen werden. Selbst die Sicherung dieser Verbindlichkeiten durch Rechte muss in der Bilanz angegeben werden.
Ausgangspunkt der Neuregelung ist, dass die Prüfer des Finanzamtes in langfristigen Verbindlichkeiten auch eine Art verdecktes Darlehen vermuten können. Die Abzinsung von Verbindlichkeiten ist daher für alle Fälle vorgesehen, die nicht in der o.g. Regelung erfasst sind. Dieses Prinzip reicht sogar bis in die Wertermittlung eines Unternehmens hinein.
Abzinsung von Verbindlichkeiten – auch bei unterverzinslichen Verbindlichkeiten
Die Vereinbarung eines Zinssatzes beim Zustandekommen einer Verbindlichkeit ist allerdings noch lange kein Schutz vor der Abzinsung durch das Finanzamt. Fällt der Zinssatz niedriger aus, als es der Richtwert des Bundesministeriums für Finanzen mit 5,5% vorsieht, kann das Finanzamt „nachbessern“.
Die Folge: Der steuermindernde Effekt einer Verbindlichkeit geht zurück, der Gewinn steigt, und das Unternehmen zahlt mehr Steuern. Das Prinzip gilt jedoch nicht bei ausgewiesenen Darlehen.
Selbst wenn hier die Verzinsung nicht für die gesamte Laufzeit vorgesehen ist, liegt bei Darlehen immer eine verzinsliche Verbindlichkeiten im Sinne des Gesetzgebers vor. Eine nachträgliche Abzinsung durch das Finanzamt findet nicht statt.
Abzinsung von Verbindlichkeiten vermeiden – auch bei unverzinslichen Verbindlichkeiten
Wenn Unternehmen auch ihre unverzinslichen Verbindlichkeiten in voller Höhe (und damit maximal gewinnmindernd) in die Bilanz einbringen wollen, müssen sie die Umstände der Verbindlichkeit dokumentieren.
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Nachweis erbracht werden kann, dass dem Unternehmen anstelle von Zinsen andere wirtschaftliche Nachteile aus der Verbindlichkeit erwachsen sind.
Das können z.B. geldwerte Leistungen sein, zu denen sich das Unternehmen gegenüber einem Gläubiger verpflichtet hat. Können diese Leistungen oder die Lieferung von Wirtschaftsgütern in Höhe der ersparten Zinsen nachgewiesen werden, verzichtet das Finanzamt auch auf die Abzinsung von Verbindlichkeiten.