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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Definition, Prinzipien, Sonderregelungen

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Definition, Prinzipien, Sonderregelungen
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Inhaltsverzeichnis

Doppelbesteuerungsabkommen: Das Wichtigste im Überblick

Prinzipien der Besteuerung: Wohnsitzlandprinzip, Quellenlandprinzip, Welteinkommensprinzip, Territorialitätsprinzip

Doppelbesteuerung: Länderübergreifende Steuerhoheit für dieselbe natürliche oder juristische Person

Doppelsteuerabkommen: Völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der das Besteuerungsrecht regelt

Vermeidung der Doppelbesteuerung: Unilaterale Maßnahmen, Bilaterale Verträge, Supranationale Normen

Sonderregelung: Für Grenzgänger in Frankreich, Österreich und der Schweiz


Definition DBA: Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Unter einem DBA („Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) versteht man einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen zwei Staaten, welcher das Besteuerungsrecht für die in einem der beiden Staaten erzielten Einkünfte oder belegtes Vermögen regelt.

Es dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von natürlichen und juristischen Personen, welche im Ausland Einkünfte erwirtschaften. Grundsätzlich wären diese sowohl im Ansässigkeitsstaat (auch Wohnsitz- oder Sitzstaat) als auch im Quellenstaat (Staat, in welchem die Einkünfte erzielt werden) steuerpflichtig. Die bilateralen Doppelsteuerabkommen sollen dem entgegenwirken.

Besteht zwischen Wohnsitz- und Quellenstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen, richtet sich die Doppelbesteuerung bzw. deren Vermeidung nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtssätzen.

Innerhalb der Europäischen Union erfolgt eine Überlagerung der Doppelbesteuerungsabkommen durch vorrangiges EU-Recht, im Speziellen das primäre EU-Recht sowie Regelungen des EU-Vertrages.

Überschneidung der Besteuerung: Wann liegt eine Doppelbesteuerung vor?

Eine Doppelbesteuerung ist gegeben, wenn länderübergreifend unterschiedliche nationale Steuerhoheiten dieselbe juristische oder natürliche Person für denselben Zeitraum besteuern. Diese doppelte Art der Besteuerung ergibt sich daraus, dass einer der Staaten das Gesamteinkommen, der andere wiederum die Einkünfte des Steuerpflichtigen als Grundlage heranzieht.

Ursache ist somit die parallele Besteuerung ein und derselben Person nach dem Quellenprinzip (vgl. dazu § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 EStG) und dem Prinzip des Wohnsitzes (vgl. dazu § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EStG).

Voraussetzungen einer Doppelbesteuerung

  • Unterschiedliche nationale Steuerhoheiten
  • Identität des Steuersubjekts
  • Identität des Steuerobjekts
  • Identität der Steuerart
  • Identität des Besteuerungszeitraums
Beispiel

Der Steuerpflichtige erzielt in Land A (Einkunftsquelle) Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 100.000 €. Diese werden mit 20 % Kapitalertragssteuer in Land A besteuert. Zudem werden die Einkünfte des Steuerpflichtigen in Land B (Wohnsitz) mit dem Abgeltungssteuersatz in der Höhe von 25 % belastet. In diesem Fall blieben dem Steuerpflichtigen nur mehr 55.000 € vom ursprünglichen Ertrag von 100.000 €.

Prinzipien der Besteuerung

Um die Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten durch souveräne Einzelstaaten zu klären, werden die im Folgenden beschriebenen Prinzipien angewandt. Die Anwendung der verschiedenen Prinzipien bzw. deren Gewichtung ist eine innerstaatliche Angelegenheit und somit von Staat zu Staat verschieden.

Wohnsitzlandprinzip

Hierbei handelt es sich um eine Regelung, welche jenem Staat das Recht der Besteuerung zuteilt, in dem der Steuerpflichtige seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Das Wohnsitzprinzip ist losgelöst von der Staatsbürgerschaft des Steuerberechtigten. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes der Ort der Geschäftsleitung.

Wohnsitzstaat

Quellenlandprinzip

Das Quellenlandprinzip folgt einer Kapitalertragsbesteuerung nach dem Steuerrecht jenes Staates, in welchem die Kapitalerträge erzielt wurden.

Welteinkommensprinzip

Es besagt, dass ein Steuerpflichtiger in einem Staat (beispielsweise im Wohnsitzstaat) mit seinem weltweiten Einkommen steuerpflichtig ist, ohne Betrachtung der Einkommensquelle.

Deutschland gehört beispielsweise zu den Staaten, die nach dem Welteinkommensprinzip besteuern. Es gilt in Deutschland für alle unbeschränkt Steuerpflichtigen (sog. Steuerinländer) gemäß § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG.).

Nicht zu verwechseln ist das Welteinkommensprinzip mit der wohnsitzabhängigen Steuerpflicht der Staatsangehörigen. Diese gilt beispielsweise in den USA.

Territorialitätsprinzip

Diese Prinzip beschränkt sich auf eine Veranlagung des Einkommens im Quellenstaat, rein auf der Grundlage des im jeweiligen Staat erwirtschafteten Einkommens.

Effektive vs. Virtuelle Doppelbesteuerung

Im Rahmen der juristischen Doppelbesteuerung wird zwischen einer effektiven Doppelbesteuerung und einer virtuellen Doppelbesteuerung unterschieden.

Was ist die effektive Doppelbesteuerung?

Diese liegt grundsätzlich vor, wenn dasselbe Steuersubjekt von mehreren internationalen Steuerhoheiten in Anspruch genommen bzw. besteuert wird.

Was ist die virtuelle Doppelbesteuerung?

Unter einer nur virtuellen Doppelbesteuerung versteht man juristisch eine zwar tatsächlich mögliche Inanspruchnahme des Steuersubjekts, ohne dass diese allerdings in der Realität erfolgt.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Durch verschiedenste Formen des Internationalen Steuerrechts soll die Doppelbesteuerung vermieden und somit einer Mehrfachinanspruchnahme des Steuerpflichtigen entgegengewirkt werden. Im wesentlichen lassen sich diese Normen in drei Gruppen aufteilen.

Einseitige (unilaterale) Maßnahmen

Diese beinhalten alle Regelungen bzw. Maßnahmen, welche innerstaatlich umgesetzt werden, um die nationalen Steuergesetze (EStG, KStG, BewG, ErbStG, AStG) so zu gestalten, dass einer Doppelbesteuerung bestmöglich entgegengewirkt werden kann.

Völkerrechtliche (bilaterale) Verträge

Durch den Abschluss solcher Verträge zwischen zwei oder mehreren Staaten werden die Besteuerungsrechte geregelt und die Steuerhoheit verteilt. Zu dieser Art von bilateralen Verträgen zählen vor allem die Doppelbesteuerungsabkommen.

Als Beispiele für multilaterale Verträge lassen sich folgende nennen:

  • Wiener Übereinkommen über die konsularischen Beziehungen (WÜK vom 24.4.1963, BGBl II 1969, 1585; s. dazu H 3.29; Wiener Übereinkommen; EStH),
  • Schiedsverfahrenskonvention vom 23.7.1990 (90/434/EWG, ABlEG Nr. L 225, 10),
  • NATO-Truppenstatut (BGBl II 1961, 1183)

Supranationale Normen

Als sogenannte supranationale (überstaatliche) Normen gelten beispielsweise die Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrecht (EGV) sowie alle darauf basierenden bzw. davon abgeleiteten Richtlinien und Verordnungen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung: Sind bilaterale oder laterale Maßnahmen wirksamer?

Völkerrechtliche Abkommen (bilateral) können eine Doppelbesteuerung bereits im Vorfeld des Entstehens verhindern. Einseitige Maßnahmen vermögen hingegen nur bereits eingetretene effektive Doppelbesteuerungskonflikte zu beseitigen. Somit sind bilaterale Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungsproblemen deutlich effektiver als einseitige nationale Regelungen. Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht eines Staates bereits vor einer zu erwartenden Doppelbesteuerung zu Gunsten des anderen Vertragsstaates eingegrenzt.

Als Grundlage bzw. Vertragsbasis für das bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen dient den Staaten das OECD Musterabkommen (OECD-MA).

Bilaterale und Multilaterale Abkommen: Verhältnis zum nationalen Recht

Nach der Regelung gemäß § 2 AO sind völkerrechtliche Verträge jenen der nationalen Steuergesetze voranzustellen, sofern diese durch Transformations- oder Zustimmungsgesetze innerstaatlichem Recht gleichzusetzen sind.

Zudem wird ständig versucht, durch spezielle nationale Vorschriften die Folgen der Doppelbesteuerung auszuschließen. Der gesetzliche Ausschluss der Doppelbesteuerungsabkommen wird als Treaty override (Vertragsaußerkraftsetzung) bezeichnet.

Doppelte Besteuerung trotz DBA

Trotz geschlossener Doppelsteuerabkommen kommt es häufig vor, dass sowohl Deutschland als auch ein weiterer Staat ihre Steuergewalt durchsetzen wollen. Gründe dafür sind die unterschiedliche Auslegung des Sachverhalts (z. B.: Erfüllt die Einrichtung des Steuerpflichtigen die Anforderungen, um als Betriebsstätte angesehen zu werden?) oder eines Begriffs des DBA.

In einem solchen Fall besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, beim Ministerium für Finanzen die Einleitung des Verständigungsverfahrens zu beantragen. Anschließend wir dieses mit dem Ausland nach einer Lösung suchen, um im konkreten Fall eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit anderen Staaten

Deutschland hat aktuell (Stand Q2 2019) mit 100 Staaten verschiedenste DBA (BMF vom 17.1.2018, IV B 2 – S 1301/07/10017-09, BStBl I 2018, 239) abgeschlossen. Diese orientieren sich alle inhaltlich und formell an der OECD-MA, welche als Empfehlung des Rates der OECD allen Mitgliedsstaaten als Vorlage dienen soll.

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Österreich

Zwischen Deutschland und Österreich bestehen zwei Doppelbesteuerungsabkommen. Am 4. Oktober 1854 wurde das „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern” beschlossen, das am 7. September 1955 in Kraft trat. Dieses Abkommen basierte auf der Freistellungsmethode, so dass nur jeweils einem Staat ein ausschließliches Besteuerungsrecht zukam.

Allerdings wurde die österreichische Erbschafts- und Schenkungssteuer Ende Juli 2008 abgeschafft. Aufgrund dessen kündigte Deutschland das Abkommen zum Ende des Jahres 2007, um Steuerlücken zu vermeiden. Ab August 2008 wird das Nachlassvermögen des Erblassers mit Wohnsitz in Deutschland und Österreich ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig. Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 1. August 2008 wurde ein Abkommen zur vorübergehenden Weitergeltung des Abkommens beschlossen und unterzeichnet.

Des Weiteren gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich bezüglich der Einkommens- und Vermögenssteuer. Es wurde am 24. August 2000 unterzeichnet und trat am 18. August 2002 in Kraft. Allerdings wurde die Vermögenssteuer in beiden Ländern abgeschafft. Neben der Einkommensteuer umfasst das Abkommen außerdem die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer (nur in Deutschland) und die Grundsteuer.

Demnach hat der Staat, der als „Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsstaat” der Person gilt, das Recht zur Besteuerung des Welteinkommens. Ausschlaggebend ist vor allem der Wohnsitz, bei Wohnsitz in beiden Staaten der sogenannte „gewöhnliche Aufenthalt”. Finden gewöhnliche Aufenthalte in beiden Staaten statt, entscheidet die Staatsangehörigkeit.

Bei einer doppelten Staatsangehörigkeit entscheidet schließlich ein Verständigungsverfahren über die Ansässigkeit der Person. Einfacher ist dagegen die Ansässigkeit von juristischen Personen zu bestimmen. Diese gelten als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz

Das DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Vermögen datiert vom 11.08.1971.

Die Schweiz zählt derzeit Abkommen zur Doppelbesteuerung mit über 100 Staaten und ist auch zukünftig weiter bestrebt diese auszubauen.

Darüber hinaus hat die Schweiz acht weitere Verträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Nachlasssteuern.

Mit diesen Doppelbesteuerungsabkommen will die Schweiz ihrem Image als lukrative Steueroase, ähnlich wie Luxemburg, entgegenwirken.

Im Jahr 2009 schloss die Schweiz mehrere DBA ab, unter anderem mit folgenden Ländern: Frankreich, Polen, Dänemark, Luxemburg, USA, Mexico, Japan, Großbritannien, den Niederlanden, Finnland, Norwegen, und Österreich.

Seit Anfang 2018 sind die Doppelbesteuerungsabkommen mit Kosovo und Pakistan sowie die Anträge zur Anpassung der DBA mit Ghana und mit Lettland in Kraft getreten. Weiter wurden neue Abkommen mit Saudi-Arabien und Brasilien unterzeichnet. Auch eine Revision des bestehenden DBA mit Ukraine ist geplant.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich

Am 21. Juli 1959 wurde zwischen Deutschland und Frankreich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe ratifiziert. Dieses bewegt sich auf dem Gebiet der Einkommens-, Vermögens-, Gewerbe- sowie der Grundsteuern und am 4. November 1961 in Kraft.

Demnach sind natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich mit ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Ein steuerlicher Wohnsitz ist gegeben, wenn in Frankreich der Familienwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (mehr als 183 Tage pro Jahr) ist oder dort die hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Einkünfte hauptsächlich aus dort gelegenem Vermögen stammen. Liegt der steuerliche Wohnsitz natürlicher Personen dagegen nicht in Frankreich, sind nur die dort erzielten Einkünfte steuerpflichtig.

Am 9. Juni 1969 wurde außerdem ein Revisionsprotokoll vorgelegt, wonach einige Artikel des Abkommens an wirtschaftliche Veränderungen angepasst wurden. Außerdem gibt es Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und dem 20. Dezember 2001.

Ein weiteres Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen trat am 3. April 2009 in Kraft. Darin ist die Rechts- und Steuerlage von Nachlässen und Schenkungen geregelt. So werden die Steuern beider Länder einander bis zu einem bestimmten Grad angerechnet.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Luxemburg

Seit 1958 besteht zwischen dem Benelux-Staat Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen. Zudem haben Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg am 23. April 2012 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet bzw. das bestehende aktualisiert.

Grundsätzlich gilt weiterhin, dass Arbeitnehmer, die in Luxemburg steuerpflichtig sind, in Deutschland von der Steuer freigestellt werden und umgekehrt. Dennoch ist das neue Abkommen eine weitreichende Modernisierung der alten Regelungen.

Im neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland gibt es beispielsweise eine Neuregelung zur Abkommensberechtigung. Demnach ist die Berechtigung, vom Abkommen profitieren zu können, nicht mehr an den Wohnsitz, sondern die momentane steuerliche Ansässigkeit geknüpft.

Außerdem beinhaltet das neue Doppelbesteuerungsabkommen eine neue explizite Regelung für Investmentfonds. Investmentvermögen können nun auch ohne Rechtspersönlichkeit die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch nehmen, sofern sie von Personen gehalten werden, die im gleichen Land ansässig sind wie der Fonds selbst.

Zudem enthält das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland eine Klausel zur generellen Anwendbarkeit der Freistellungsmethode. Diese Klausel heißt „subject-to-taxKlausel. Sie besagt, dass Einkünfte, für die laut dem Abkommen Luxemburg das Besteuerungsrecht hat, nur dann in Deutschland von der Besteuerung freigestellt werden, wenn diese Einkünfte auch tatsächlich in Luxemburg versteuert werden.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden

Am 12. April 2012 haben Deutschland und die Niederlande ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet.

Im Rahmen des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens gilt der Grundsatz, dass Gewinne nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden können. Wenn das Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat allerdings auch Einkünfte erzielt, kommt dieser Grundsatz nicht zur Anwendung.

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit müssen in dem Land versteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Allerdings kann das Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen auch in dem Staat versteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

Das Land, in dem der Steuerzahler wohnt, hat das Besteuerungsrecht

  • wenn dieser sich nicht länger als 183 Tage im Jahr in dem anderen Staat aufhält (wobei diese Regelung kumulativ betrachtet werden muss, die Tage können sich also aufaddieren),
  • die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der selbst auch nicht im anderen Staat ansässig ist,
  • oder wenn die Vergütungen nicht von einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Land hat.

Wenn ein Arbeitnehmer aus Deutschland und den Niederlanden gleichzeitig Einkünfte bezieht, so wird die steuerrechtliche Ansässigkeit ermittelt. Die steuerrechtliche Ansässigkeit ist erfüllt, wenn sich der Wohnsitz der Familie, der Hauptaufenthalt inklusive der beruflichen Tätigkeit oder der Lebensmittelpunkt in einem dieser Länder befindet. Dort, wo die steuerrechtliche Ansässigkeit festgestellt wird, müssen demnach auch Steuern gezahlt werden.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Türkei

Das Jahr 2012 hat den Durchbruch gebracht: Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Türkei und Deutschland ist in Kraft getreten und wirkt einer steuerrechtlichen Problematik entgegen.

Schon 1990 gab es zwischen Deutschland und der Türkei Verhandlungen bezüglich eines möglichen Steuerabkommens. Damals wurde ein solches Abkommen beschlossen und trat für die folgenden Jahre in Kraft, bis es 2010 von Deutschland aufgekündigt wurde.

Damals ging es um die Frage, ob deutsche Rentner, die in der Türkei ihren Hauptwohnsitz haben, ihre Renten wie in Deutschland versteuern müssen.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Polen

Grundsätzlich ist es so, dass das Einkommen der in Deutschland ansässigen Personen nicht besteuert werden muss, wenn das Einkommen auch in Polen besteuert werden kann. Das freigestellte Einkommen unterliegt in Deutschland dem Progressionsvorbehalt.

Nicht freigestellt werden hingegen Gewinne aus einer Betriebsstätte oder Dividenden aus einer Tochtergesellschaft, wenn sie nicht überwiegend aus einer der in § 8 Abs. 1 und 2 AStG genannten Tätigkeiten entspringen. Das Einkommen aus einer Betriebsstätte mit passiver Tätigkeit muss in Deutschland besteuert werden. Die in Polen gezahlten Steuern werden auf die deutsche Steuer angerechnet.

Ebenfalls werden Dividenden, die nicht im Rahmen einer Schachtelbeteiligung anfallen, Zinsen, Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder, Lizenzen und die Einkünfte von Künstlern und Sportlern mit der Anrechnungsmethode behandelt.

Die Freistellungsmethode wird im Normalfall auch für in Polen ansässige Personen angewendet. Bei Zinsen, Dividenden und Lizenzen wird die Doppelbesteuerung jedoch nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Die Regelungen des neuen Abkommens wurden besonders an den Text des aktuellen OECD-MA (Musterabkommens) angepasst. Die wichtigsten Veränderungen für den Steuerpflichtigen lauten wie folgt:

  • Einführung der Staatsangehörigkeit zur Klärung der Ansässigkeit und Einführung eines eigenen Verständigungsverfahrens für die Festlegung der Ansässigkeit
  • Einführung eines Quellenbesteuerungsrechts für Lizenzgebühren und Zinsen in Höhe von 5% (bisher 0%)
  • Einführung einer eigenen Regelung für die Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (bisher wurde dies durch die Auffangklausel geregelt)
  • Einführung einer eigenen Regelung für Renten und Ruhegehälter (bisher wurde dies durch die Auffangklausel geregelt)
  • Erweiterung der Verpflichtung zum Informationsaustausch und Einführung einer Amtshilfe zur Beitreibung von Steuern
Beispiel

Ein deutsches Unternehmen unterhält in Polen eine Betriebsstätte. Das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 AStG unterliegt der deutschen Einkommens- bzw. Körperschafts- und Gewerbesteuer. In Polen unterliegt dasselbe Einkommen jedoch der polnischen Körperschaftssteuer.

Hier liegt ein klassischer Fall für die Doppelbesteuerung vor. In diesem Fall stellt Deutschland das Einkommen unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Steuer frei. Sollte es sich um eine juristische Person handeln, muss statt der in Deutschland auf Gewinne anfallenden Gesamtsteuerbelastung von etwa 46% nur die in Polen fällige Körperschaftssteuer in Höhe von 19% auf den Betriebsstätten-Gewinn gezahlt werden.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien

Besonders für Nichtresidenten ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland interessant. Ein Nichtresident ist eine Person, die sich weniger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält oder ihren gemeldeten Wohnsitz in einem anderen Staat hat.

Für Personen, die Immobilien in Spanien vermieten, gilt, dass sie die Steuer grundsätzlich an den spanischen Staat abführen müssen. Die Steuer für Mieteinnahmen aus privater und gewerblicher Vermietung liegt in Spanien bei 25% auf die Bruttoeinnahmen. Für Kosten wie Reparaturen, Abschreibungen, die Grundsteuer oder Müllgebühren gibt es keine Abzugsmöglichkeiten.

Für die eigene Wohnung in Spanien wird der Mietwert versteuert. Diese Steuern müssen ebenfalls an das spanische Finanzamt abgeführt werden. Der Mietwert beträgt 2 % vom Verkehrswert der Immobilie. Falls die Wohnung schon länger bewohnt wird, gilt ein Wert von 1,1%, falls nach 1994 eine Anpassung erfolgt ist.

Die Steuer, die auf die selbst genutzte Wohnung gezahlt werden muss, liegt bei 25% des Verkehrswerts. Diese Steuer wird auch fällig, wenn die Wohnung tatsächlich gar nicht genutzt wird.

Rentner, die in Spanien leben und ihre Rente aus Deutschland beziehen, müssen diese komplett in Spanien versteuern. Einzig Pensionäre aus dem öffentlichen Dienst versteuern ihre Bezüge weiterhin in Deutschland.

Auch wird im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland ein reger Informationsaustausch zwischen beiden Ländern angeregt. Strafverfolgung, Vollstreckung und die Offenlegung von Informationen in gerichtlichen Verfahren sollen so für beide Staaten transparent sein.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und China

Das Abkommen zwischen Deutschland und China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde am 10. Juni 1985 unterzeichnet.

Am 14. Mai 1986 trat es schließlich in Kraft. Da Hongkong im Juli 1997 und Macau im Dezember 1999 einen Sonderstatus in der Volksrepublik China innehatten, in denen das allgemeine chinesische Steuerrecht nicht gilt, ist das DBA auf diese Gebiete nicht anwendbar.

Ist die Person in China ansässig (hat also dort einen festen Wohnsitz) oder hält sich über 5 Jahre in China auf, gilt die unbeschränkte Steuerpflicht. Demnach muss das Welteinkommen in China versteuert werden.

Es gilt, dass die Lohnsteuer in China monatlich abgeführt wird. Die Sätze von 5% bis 45% orientieren sich dabei an der Höhe des Monatseinkommens.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Italien

Italien hat mit über 60 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Darunter sind alle EU-Länder, außerdem Australien, die USA, Kanada, Japan, Island, Neuseeland, Mexiko, die Schweiz, Türkei und Russland.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Deutschland legt fest, dass Steuerzahler dann in Italien steuerpflichtig sind, wenn sie als Einwohner Italiens gelten. Eine Person gilt dann als italienischer Einwohner, wenn ihr ständiger Aufenthaltsort, das heißt der Wohnort oder der der Familie, in Italien ist.

Wenn eine Person mehr als 183 Tage im Jahr in Italien verbringt, gilt sie auch als Einwohner Italiens. Außerdem kann ein Steuerzahler als italienischer Einwohner gelten, wenn er seine berufliche Haupttätigkeit in Italien ausübt, oder sich das Zentrum seiner wirtschaftlichen Interessen in Italien befindet.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Deutschland legt fest, dass man von Steuerzahlungen in Deutschland befreit ist, wenn man dem italienischen Steuersystem verpflichtet ist und umgekehrt. Es gibt allerdings auch Ausnahme-Fälle, in denen in Italien ansässige Ausländer einen besonderen Steuerstatus erhalten und wie Nicht-Einwohner besteuert werden.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und USA

Seit dem 3. Dezember 1980 besteht das Abkommen zwischen Deutschland und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dieses umfasst als Vorläufer des eigentlichen Doppelbesteuerungsabkommens die Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Am 29. August 1989 einigten sich beide Staaten über das bis heute geltende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Weiteres Ziel ist die Verhinderung der Steuerverkürzung von Einkommens- und Vermögenssteuer einiger anderer Steuern. Dieses trat am 21. August 1991 in Kraft.

Es gilt demnach der Grundsatz des Wohnsitzlandprinzips: Der Arbeitnehmer wird in dem Land veranlagt, in dem er arbeitet. Eine Ausnahme besteht für Künstler und Sportler – deren Einkünfte können auch im anderen Staat besteuert werden.

Die Umsatzsteuer wird vom Doppelbesteuerungsabkommen allerdings nicht berührt. Dividenden können in beiden Staaten berechnet werden, Zinsen jedoch nur in dem Staat, in dem die Person ansässig ist.

Im Jahre 2006 wurde Artikel 18, der die Regelung von Ruhegehältern, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung umfasst, geändert. Gemäß Artikel 18 werden diese Gehälter, Vergütungen und Leistungen anhand des Wohnsitzlandprinzips besteuert. Seit 2006 ist eine Besteuerung der Alterseinkünfte im Quellenstaat vorgesehen, die jedoch erst am 1. Januar 2015 in Kraft trat.

Doppelbesteuerung bei Grenzgängern

Grundsätzlich gilt: Wer im Nachbarland steuerpflichtig ist, wird in Deutschland von der Steuer freigestellt. Werden die Steuern für die Grenzgängertätigkeit in Deutschland bezahlt, müssen die Einkünfte nicht nochmals im Nachbarland versteuert werden.

Doppelbesteuerung Deutschland

Das im Ausland versteuerte Einkommen wird in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Das bedeutet, dass das im Ausland erwirtschaftete Einkommen in ein Gesamteinkommen einberechnet wird. Daraus ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit welchen dann das Einkommen aus Deutschland versteuert wird.

Ausnahme

Für Frankreich, Österreich sowie die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelsteuerabkommen. Trotz Anstellungsverhältnis in einem dieser Staaten muss der Steuerpflichtige dort keine Steuern zahlen, lediglich den Arbeitslohn in seiner deutschen Steuererklärung angeben und in Deutschland versteuern. Anders verhält sich dies jedoch bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes. Sie versteuern ihr Einkommen in jenem Land, in welchem sie angestellt sind. Es gilt das Kassenstaatsprinzip.

Doppelbesteuerung: Status Quo in Deutschland

Für natürliche Personen, welche den Wohnsitz bzw. ihren natürlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 1 Abs. 1 EStG), gilt nach dem deutschen Einkommenssteuerrecht das Wohnsitzlandprinzip sowie das Welteinkommensprinzip.

Für Personen hingegen, welche den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz nicht im Inland haben, gilt das Quellenprinzip sowie das Territorialprinzip.

Dies bedeutet, dass ein in Deutschland Steuerpflichtiger mit seinen ausländischen Einkünften auch im Inland steuerpflichtig ist. So sind beispielsweise Zinsen einer Kapitalanlage im Ausland auch in Deutschland steuerpflichtig. Sind diese allerdings auch im Quellenstaat steuerpflichtig, liegt es an den Doppelsteuerabkommen, diese doppelte Besteuerung zu vermeiden.

Um in solchen Fällen eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden zwei Methoden angewandt:

  • Freistellungsmethode

Diese besagt, dass die ausländischen Einkünfte im Inland von der Besteuerung freigestellt werden.

  • Anrechnungsmethode

In diesem Fall werden die Einkünfte von beiden Staaten besteuert, der Wohnsitzstaat rechnet jedoch die im Quellenstaat bereits erhobene Steuer auf die eigene an. Die inländische Steuerlast wird um jene im Ausland bereits erhobene vermindert.

Als Ergänzung sind noch folgenden zwei Methoden als Unterfälle der Anrechnungsmethode zu nennen:

  • Pauschalisierungmethode

Hierbei handelt es sich um eine Ermäßigung der inländischen Steuer auf bestimmte ausländische Einkünfte. Sie wird lediglich gegenüber Ländern angewandt, mit welchen kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde.

  • Abzugsmethode

Hier wird im Zuge der Ermittlung der Gesamteinkünfte die ausländische Einkommenssteuer wie Werbungskosten abgezogen. Die dadurch verminderten Einkünfte fließen in die Berechnung der inländischen Einkommenssteuer ein.

Abschließendes Fazit zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht zwischen zwei Staaten und regelt das Besteuerungsrecht für das in einem der beiden Staaten erzielte Einkommen oder Vermögen. Dadurch soll die Doppelbesteuerung von im Ausland erwirtschafteten Einkünften vermieden werden.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestehen sowohl unilaterale (innerstaatliche), als auch bilaterale (zwischenstaatliche) Abkommen. Deutschland unterhält aktuell (Stand Q1 2022) mit 114 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen.

Um die Besteuerung zu ermitteln werden bestimmte Prinzipien herangezogen, deren Anwendung sich von Staat zu Staat unterscheidet.

Das Wohnsitzprinzip regelt beispielsweise, dass der Staat, in dem die betreffende Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat, über das Recht zur Besteuerung verfügt. Entsprechend des Quellenlandprinzips folgt die Kapitalertragsbesteuerung dem Recht jenes Staates, in dem die Kapitalerträge erzielt werden. Gilt das Welteinkommensprinzip, ist eine steuerpflichtige Person ohne Beachtung der Einkommensquelle in einem Staat für sein weltweites Einkommen steuerpflichtig. Gemäß des Territorialitätsprinzips beschränkt sich die Veranlagung des Einkommens auf den Quellenstaat. Dies geschieht auf Grundlage des innerstaatlich erwirtschafteten Einkommens.

Erfolgt trotz Doppelbesteuerungsabkommens eine doppelte Besteuerung, kann beim Ministerium für Finanzen ein Verständigungsverfahren beantragt werden.