Stille Reserven – Definition, Arten & Folgen

Inhaltsverzeichnis

Das wichtigste über stille Reserven

Gegenstand: Stille Reserven sind Eigenkapitalbestandteile, die aus der Bilanz nicht unmittelbar ersichtlich sind

Entstehung: Entweder durch Unterbewertung von Aktiva oder Überbewertung von Passiva

Vorteile: Reduktion oder Verlagerung der Steuerschuld, Verbesserung der Liquidität, stabilisierende Wirkung in der Krise

Nachteile: Unerwünschte Gewinnthesaurierung, Verzerrung & Verminderung der Aussagekraft des Jahresabschlusses

Rechtsgrundlage: Insbesondere §§ 248, 252, 253 HGB


Der Jahresabschluss soll anderen Marktteilnehmern einen Überblick über die Vermögens- Finanz und Ertragslage eines Unternehmens verschaffen. Sehr oft ist der Eindruck, den die Bilanz hinterlässt, aber stark verzerrt – und das auch dann, wenn das rechnungslegende Unternehmen alle geltenden Vorschriften penibel beachtet.

Der Grund dafür sind stille Reserven, die die tatsächlichen Verhältnisse der Bilanzwahrheit im Dunkeln lassen. Erfahren Sie hier was stille Reserven genau sind, wie sie entstehen und wie sie sich auswirken.

Definition: Was sind stille Reserven?

Stille Reserven, die auch als Bewertungsreserven oder stille Rücklagen bezeichnet werden, stellen eine Form von Eigenkapital dar, das nicht offen aus der Bilanz ersichtlich ist. Der Leser eines Jahresabschlusses braucht also zusätzliche Informationen, um erkennen zu können, ob und in welcher Höhe sich hinter den offen ausgewiesenen Posten noch weitere Überschüsse verbergen.

Stille Rücklagen entstehen dadurch, dass die Bewertung der Vermögengegenstände oder der Schulden eines Unternehmens von deren tatsächlichen Wert abweicht. Diese Divergenz kann durch die zu beachtenden Rechnungslegungsvorschriften erzwungen oder durch die Ausnutzung von Bewertungsspielräumen willentlich herbeigeführt werden. Durch die Bildung stiller Reserven lässt sich der ausschüttungsfähige Gewinn steuern, der auch die Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld eines Unternehmens darstellt.

Die Bildung stiller Reserven dient also der stillen Gewinnthesaurierung und der Steuerminimierung bzw. der Verschiebung der Steuerlast in eine andere Periode. Das Gegenteil von Bewertungsreserven sind stille Lasten, also verdeckte Schulden. Die Bildung stiller Lasten ist grundsätzlich nicht erlaubt, auch hier existieren aber Bewertungsspielräume.

Welche Bilanzierungsgrundsätze beeinflussen die Bildung stiller Reserven?

Deutsche Unternehmen, die als Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft geführt werden, müssen einen Jahresabschluss gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) aufstellen. Dieser Jahresabschluss ist für die Gewinnausschüttung und die Steuerbemessung maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen zusätzlich einen Einzel- oder einen Konzernabschluss nach anderen Rechungslegungsstandards aufstellt. Das HGB kennt eine Reihe von Bilanzierungsgrundsätzen, die die Bildung stiller Rücklagen beeinflussen.

Dazu zählen insbesondere:

  • das Vorsichtsprinzip, welches verlangt, dass Vermögensgegenstände im Zweifel zu niedrig und Schulden im Zweifel zu hoch ausgewiesen werden.
  • das Niederstwertprinzip, welches insbesondere bei Vorräten streng auszulegen ist und zudem regelmäßig eine Bewertung unterhalb des tatsächlichen Wertes, selbst wenn dieser zweifelsfrei feststeht, erzwingt.

Hält ein Unternehmen Gold- oder Silbervorräte, wie das in der Medizintechnik üblich ist, da Edelmetalle hier oft als Roh- oder Hilfsstoffe eingesetzt werden, müssen diese Vorräte bei einer Divergenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem aktuellen Marktwert immer mit dem niedrigeren der beiden Beträge angesetzt werden (§ 253 Abs. 3 HGB).  Die Bildung stiller Reserven ist bei Beachtung der geltenden Bilanzierungsprinzipien also kaum zu vermeiden.

Hinweis

Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verankerte Vorsichtsprinzip und das Niederstwertprinzip nach § 253 HGB erzwingen regelmäßig die Bildung stiller Reserven in handelsrechtlichen Jahresabschlüssen.

Typen von stillen Reserven

 

Welche Arten von stillen Reserven gibt es?

Je nachdem, wie stille Reserven entstehen, werden drei Arten unterschieden.

Diese sind:

  • Zwangsreserven
  • Ermessensreserven
  • Willkürreserven

Zwangsreserven entstehen durch verbindlich anzuwendende Bilanzvorschriften, die die Unternehmen zur systematischen Unterbewertung zwingen. Ein Beispiel ist das oben angeführte strenge Niederstwertprinzip.

Aber auch die gesetzlich vorgeschriebene planmäßige Abschreibung des Anlagevermögens führt, insbesondere bei Wirtschaftsgütern wie Immobilien, deren Wert im Zeitablauf oft nicht sinkt, sondern steigt, regelmäßig dazu, dass das Vermögen in der Bilanz zu niedrig ausgewiesen wird.

Ermessenreserven können gebildet werden, wenn dem Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht zusteht oder Bilanzgrößen nicht bekannt sind und deshalb geschätzt werden müssen. Ein Beispiel für ein Bilanzierungswahlrecht finden Sie in § 248 Abs. 2 HGB. Demnach können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden, sie müssen es aber nicht.

Einem Unternehmen, das ein neues Computerprogramm erschaffen hat, das es für 100 Mio. € an Dritte verkaufen kann, steht es also frei, diesen Vermögensgegenstand in der Bilanz auszuweisen oder dies zu unterlassen. Der Gestaltungsspielraum, den Bilanzierungswahlrechte eröffnen, kann also ganz enorm sein. Einen großen Freiraum haben Unternehmen auch dann, wenn bestimmte Größen geschätzt werden müssen. Ein klassisches Beispiel dafür sind ungewisse Verbindlichkeiten.

Wenn ein Unternehmen im Geschäftsjahr 01 auf Schadensersatz verklagt wird, dann muss es die zu erwartenden Kosten, also den möglichen Schadensersatz zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten, schätzen und dafür Rückstellungen bilden. Auch hier kann die zulässige Bandbreite zwischen Null und mehreren Millionen Euro, variieren, je nachdem, ob das Unternehmen fest davon überzeugt ist, den Prozess zu gewinnen oder ein pessimistisches Szenario für wahrscheinlicher hält.

Von Willkürreserven wird gesprochen, wenn ein Unternehmen eine Bilanzierungsvorschriften ignoriert, ein Bilanzierungswahlrecht unzulässig weit auslegt oder einen grundsätzlich bestehenden Ermessenspielraum überschreitet. Greifen wir das Beispiel von oben wieder auf, so muss bei einer drohenden Schadensersatzklage gemäß dem Vorsichtsprinzip von allen wahrscheinlichen Szenarien das negativste herangezogen werden. Es ist aber nicht geboten, den „Worst Case” abzubilden, wenn dessen Eintrittswahrscheinlichkeit extrem gering ist. Bei so einem Vorgehen würde der Ermessensspielraum unzulässig überzogen.

Wie entstehen stille Reserven?

Stille Reserven und stille Lasten entstehen dadurch, dass der Buchwert und der tatsächliche Wert eines Bilanzpostens von einander abweichen.

Hinweis

Stille Rücklagen entstehen entweder durch die Unterbewertung von Vermögensgegenständen (Aktiva) oder die Überbewertung von Schulden (Passiva).

Für stille Lasten gilt das reziproke Prinzip.

So entstehen stille Reserven

Stille Reserven durch Unterbewertung von Aktiva

Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter werden in der Bilanz zum sogenannten Buchwert gezeigt. Das ist der Wert, der sich unter Beachtung der geltenden Rechnungslegungsvorschriften ergibt. Wie oben schon gezeigt, kann der Buchwert vom Marktwert erheblich abweichen.

Für die Unterbewertung von Aktiva typische Fälle:

  • Höchstbewertung zu AHK: Gemäß § 253 Abs. 1 HGB dürfen Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) angesetzt werden. Das bedeutet, dass ein Grundstück, das ein Unternehmen 1950 für 10.000 D-Mark erworben hat, heute mit maximal 5.113 € in der Bilanz steht – selbst dann, wenn das Grundstück im Frankfurter Bankenviertel liegt und heute mehrere Millionen Euro wert ist.
  • Planmäßige Abschreibungen: Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen darüber hinaus um planmäßige Abschreibungen vermindert werden (§ 253 Abs. 3 HGB). Das gilt auch für Gebäude. Immobilien, die keine Grundstücke sind, werden meist über 30 Jahre abgeschrieben. Nach Ablauf dieser Periode stehen Firmenzentralen, Produktionsstätten oder andere Gebäude nur mehr mit einem Erinnerungswert von einem Euro im Anlagespiegel und damit in der Bilanz. Die Abschreibungsvorschrift muss auch dann beachtet werden, wenn der tatsächliche Wert des Vermögensgegenstandes im Laufe der Zeit nicht sinkt, sondern, wie bei Gebäuden in guter Lage üblich, kontinuierlich steigt.
  • Aktivierungsspielräume: Wie oben schon gezeigt, müssen bestimmte Aktiva, insbesondere bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, gemäß § 248 Abs. 2 HGB gar nicht in der Bilanz gezeigt werden. Bei anderen Vermögensgegenständen gibt es immerhin noch einen beachtlichen Ermessensspielraum. Das gilt zum Beispiel bei der Abgrenzung der Anschaffungskosten und Herstellkosten von den Betriebskosten eines Vermögensgegenstandes. Wird ein Gebäude umgebaut oder renoviert, dürfen die damit verbundenen Kosten aktiviert werden, wenn dies mit einer Substanzveränderung verbunden ist. Maßnahmen, die lediglich der Werterhaltung dienen, müssen dagegen als Aufwendungen verbucht werden und mindern sofort in voller Höhe den Gewinn. Bei vielen solchen Maßnahmen liegt es im Ermessen des Unternehmens zu entscheiden, ob diese substanzverändernd oder nur substanzerhaltend wirken.
  • Wertberichtigungen des Umlaufvermögens: Das strenge Niederstwertprinzip, das für Vorräte gilt, haben wir ja bereits erklärt. Darüber hinaus müssen aber auch andere Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, etwa Forderungen oder Wertpapiere, wertberichtigt werden, wenn ihr tatsächlicher Wert geringer sein könnte, als ihr Buchwert. Beispielsweise werden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die überfällig oder am Ende des Geschäftsjahres bereits älter als drei Monate sind, aus vorsichtsgründen regelmäßig pauschal im Wert berichtig.

Stille Reserven durch Überbewertung von Passiva

Rücklagen können auch dadurch entstehen, dass ein Unternehmen seine Schulden höher bewertet, als diese tatsächlich sind. Bei dieser Strategie spielen die Rückstellungen eine zentrale Rolle.

Rückstellungen sind gemäß § 249 HGB für folgende Sachverhalte zu bilden:

  • ungewisse Verbindlichkeiten
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden
  • Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden

In den genannten Fällen stehen die Verpflichtungen oft zwar dem Grunde nach fest, die Höhe muss aber geschätzt werden. Bei der Schätzung hat ein Unternehmen das Vorsichtsprinzip einerseits sowie das Prinzip der Bilanzwahrheit andererseits zu beachten. Seine Erwartungen dürfen also weder zu optimistisch, noch zu pessimistisch sein. Zwischen diesen beiden bilanzrechtlichen Eckpfeilern verbleibt einer Gesellschaft aber ein beachtlicher Spielraum, den sie zur Bildung stiller Reserven nutzen kann.

Wie wirken sich stille Reserven aus?

Stille Reserven bewirken, dass das in der Bilanz ausgewiesene Vermögen geringer ist, als das tatsächliche. Dadurch verringert sich auch die Bilanzsumme. Da die Bilanzsumme ein wichtiges Kriterium, zum Beispiel bei der Bestimmung der Größenklassen nach § 267 HGB ist, können durch die Bildung von stillen Reserven auch unerwünschte Rechtsfolgen vermieden werden. Ein Beispiel dafür ist die Prüfungspflicht nach § 316 HGB, die nur Kapitalgesellschaften trifft, die wenigstens mittelgroß sind.

Tipp

Durch die strategisch geschickte Bildung von stillen Reserven kann der Status als kleines Unternehmen und folglich auch die damit verbundenen Privilegien bei der Rechnungslegung, der Offenlegung und der Prüfung erhalten bleiben.

Die Bildung stiller Reserven beeinflusst außerdem den Jahresüberschuss und damit den Gewinn, der zur Ausschüttung zur Verfügung steht. Gleichzeitig sinkt so auch die steuerliche Bemessungsgrundlage, sofern keine steuerrechtlichen Sondervorschriften greifen. Mehrheitsgesellschafter, die Gewinne nach Möglichkeit thesaurieren wollen, können durch die Bildung stiller Reserven satzungsmäßig vereinbarte Ausschüttungsregeln umgehen und Minderheitsgesellschafter mit anderer Interessenlage so benachteiligen.

Stille Reserven bilden außerdem eine Möglichkeit die Steuerlast, zumindest vorrübergehend, zu reduzieren und in eine Periode zu verschieben, in der nicht mit Gewinnen gerechnet wird. Stille Rücklagen sind also auch ein Steuergestaltungsinstrument.

So werden stille Reserven ausgelöst

Wie können stille Reserven aufgelöst werden?

Stille Reserven, die aufgrund verbindlich zu beachtender Rechnungslegungsvorschriften entstanden sind, also zum Beispiel durch unterbewertete Immobilien, für die die AHK die buchhalterische Wertobergrenze darstellen, können nur aufgedeckt werden, wenn der Vermögensgegenstand verkauft wird. In diesem Fall stellt die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufserlös einen Ertrag dar, der in aller Regel versteuert werden muss und als ausschüttungsfähiger Gewinn zur Verfügung steht.

Rückstellungen dürfen erst aufgelöst werden, wenn der Grund für ihre Bildung entfallen ist. Die Auflösung zu hoher Rückstellungen führt dann ebenfalls zu einem Ertrag, der mit einem entsprechenden Effekt auf die Steuer und den Gewinn einhergeht. Das gleiche gilt für die Neuausübung von Ermessenspielräumen unter Beachtung des Stetigkeitsgrundsatzes sowie die Korrektur von Schätzfehlern.

Steuerliche Erleichterungsvorschriften bei der Übertragung von stillen Reserven

Die Aufdeckung stiller Reserven und die damit verbundene Versteuerung des Gewinns kann Unternehmen wirtschaftlich stark belasten. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein altes Betriebsgebäude verkauft, aber gleichzeitig eine neue, besser geeignete Immobilien angeschafft werden soll. Für solche Fälle wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen, die in § 6b EStG verankert ist.

Demnach kann die Versteuerung der stillen Reserven unterbleiben, wenn diese für Ersatzinvestitionen genutzt werden.Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung Investitionsanreize schaffen und dazu beitragen, dass einem Unternehmen über Jahre akkumulierte Ressourcen nicht spontan entzogen werden.

Stille Selbstfinanzierung durch Bewertungsreserven

Die stille Selbstfinanzierung ist eine Form der Innenfinanzierung, die durch die Bildung stiller Reserven erfolgt. Das volle Eigenkapital des Unternehmens wird in diesem Fall nicht offen auf der Passivseite der Bilanz gezeigt. Stattdessen verbergen sich Teile davon in den unterbewerteten Aktiva und den überbewerteten Schulden.

Was sind die Vorteile der stillen Selbstfinanzierung?

Die stille Selbstfinanzierung geht mit einer Reihe von Vorteilen für das Unternehmen einher.

  • Bessere Liquidität: Gewinne, die nicht offen gezeigt werden, dürfen auch nicht ausgeschüttet werden und generieren in aller Regel auch keine Steuerzahlungen an das Finanzamt. Die Mittel verbleiben somit im Unternehmen und erhöhen die Liquidität.
  • Höhere Unabhängigkeit: Die Fähigkeit, sich selbst zu finanzieren, macht Unternehmen von Investoren und Banken unabhängiger. Bei unternehmerischen Entscheidungen muss die Geschäftsführung die Belange dieser Stakeholder also weit weniger stark berücksichtigen, als dies bei einer hohen Fremdkapitalquote der Fall wäre.
  • Bessere Krisenvorsorge: Stille Reserven stellen, insbesondere wenn diese in unterbewerteten Aktiva bestehen, ein finanzielles Polster dar, auf das ein Unternehmen in der Krise zurückgreifen kann. Diese Rücklagen lassen sich dann durch Verkäufe heben oder durch Hypothekenkredite kapitalisieren und helfen so, wirtschaftlich schwere Zeiten besser zu überstehen.

Was sind die Nachteile der stillen Selbstfinanzierung

Die stille Selbstfinanzierung ist nicht unumstritten und kann zu gesellschaftsrechtlichen Konflikten führen. Folgende Nachteile werden besonders kritisch gesehen:

  • Vorenthaltung der Gewinne: Durch die Bildung stiller Reserven fällt der Jahresüberschuss zu niedrig aus. Den Gesellschaftern werden so Gewinne vorenthalten. Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn Gesellschafter bezüglich der Gewinnverwendung unterschiedliche Interessen verfolgen und eine Partei alleine über die externe Rechnungslegung bestimmen kann.
  • Wettbewerbsnachteile: Da stille Reserven für Dritte nicht ohne weiteres zu erkennen sind, kann der Jahresabschluss ein falsches Bild von der Finanz- und Ertragskraft des Unternehmens vermitteln. Das kann zu Fehleinschätzungen durch andere Markteilnehmer, etwa im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung, führen und ein Unternehmen im Wettbewerb benachteiligen.

Die Bedeutung von stillen Reserven bei der Lebensversicherung

Stille Reserven bei Lebensversicherung entstehen, wenn der Verkaufswert einer Kapitallebensversicherung ihren ursprünglichen Anschaffungspreis übersteigt. Denn Kapitallebensversicherungen sind, anders als Risikolebensversicherungen, nicht personengebunden und können wie fest verzinsliche Wertpapiere behandelt werden. Das führt dazu, dass ein sinkendes Zinsniveau den Wert der Kapitallebensversicherungen erhöht, sofern diese zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als die Zinskonditionen noch besser waren.

Die Versicherungsnehmer können den höheren Marktwert während der Laufzeit des Vertrags nicht realisieren. Der vorzeitige Verkauf einer Police geht in dieser Situation deshalb mit Verlusten einher. Die Versicherungsgesellschaften selbst erzielen durch eine Wertsteigerung der Lebensversicherungen aber sehr wohl zusätzliche Gewinne. An diesen Überschüssen müssen sie den Versicherungsnehmer aber erst zum Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherung beteiligen. Der Versicherungsnehmer erhält dann 50 % der bis dato stillen Reserven.

Fazit

Die Bildung stiller Reserven ist zumindest für Kapitalgesellschaften und andere Kaufleute im Rechtssinne unvermeidbar, da die geltenden Rechnungslegungsvorschriften sie hierzu zwingen. Viele Unternehmen nutzen den verbleibenden Spielraum aber auch, um stille Reserven als Gestaltungsinstrumente einzusetzen. So können Gewinne, auch ohne Gesellschafterbeschluss und sogar entgegen satzungsmäßiger Bestimmungen, thesauriert werden.

Damit verbunden ist gleichzeitig eine Reduktion oder zumindest eine zeitliche Verlagerung der Steuerlast. Stille Reserven können außerdem genutzt werden, um die Bilanzsumme zu modifizieren. Das hat Einfluss auf die Zuordnung zu einer der Größenklassen nach § 267 HGB und die daran geknüpften Rechtsfolgen.