Abschlagszahlungen Hausbau – Zahlungsplan gegen Risiken absichern

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In der Regel wird beim Bau eines Hauses nicht alles auf einen Schlag gezahlt. Die Zahlungen sind in Raten je nach Bauabschnitt fällig. Diese Bauforschrittszahlungen werden Abschlagszahlungen genannt und sind Bestandteil des Werkvertrags mit der Baufirma. Nach § 632a BGB stehen den Baufirmen diese Abschlagszahlungen zu. Verständlich, da die Firma sonst komplett in Vorleistung treten müsste.

Abschlagszahlungen – Bedingungen sind daran geknüpft

Über solche finanziellen Möglichkeiten wird kaum eine Baufirma verfügen. Die Forderungen von Abschlagszahlungen sind allerdings an Bedingungen geknüpft. Die Leistung muss mangelfrei erbracht sein. Man sollte daher als Bauherr vor Zahlung darauf achten, dass das Gewerk erbracht und mangelfrei abgeschlossen wurde.

Wenn nicht, hat man das Recht, einen Teil der Zahlung einzubehalten. Dazu müssen die Mängel bei der Baufirma schriftlich angemeldet und die Beseitigung in Frist gesetzt werden.

Beispiel: wenn die Baufirma den Zeitplan nicht einhält

Der Zahlungsplan von Familie Fritsche wurde von der Baufirma zu hoch angesetzt. Dennoch zahlte die Familie pünktlich, bis sich plötzlich nichts mehr auf der Baustelle tat. Die Arbeiten auf der Baustelle gerieten erheblich ins Stocken, bis gar nichts mehr lief und niemand von der Baufirma erreichbar war.

Familie Fritsche stellte sofort die weiteren Zahlungen ein, allerdings viel zu spät. Zum Zeitpunkt, als noch nicht einmal der Innenputz begonnen worden war, waren bereits 80% der Bausumme überwiesen. Praktisch standen noch Arbeiten in Höhe von rund 30 bis 35% aus. Der Grund für die Bauzeitverschleppung machte sich ein paar Wochen später bemerkbar. Die Baufirma meldete Insolvenz an und das Geld der Familie Fritsche war weg.

Bauträger vs. Generalunternehmer

Wird das Haus von einem Bauträger gebaut, gilt die Makler- und Bauträgerverordnung. Der Bauträger kann demnach die einzelnen Abschläge nicht nach Gutdünken festlegen, sondern immer nur einen in der Verordnung festgelegten Prozentsatz nach Abschluss bestimmter Arbeiten. Insgesamt gibt es in der MaBV 13 Abschläge für verschiedene Bauschritte.

Komplizierter wird das Bauen mit einem Generalunternehmer. Auch hier wird ein Zahlungsplan vorgegeben. Im Gegensatz zum Bauträgervertrag gibt es hier allerdings keine gesetzlichen Vorgaben. Was später unterschrieben wird, verhandelt man vorher mit der Baufirma. Daher sollten sich Bauherren doppelt absichern. Die Baufirma wird das Haus nicht auf eigene finanzielle Verantwortung erstellen. Vielmehr wird man in dem Vertragswerk dazu aufgefordert, in Vorleistung zu treten.

Beispielfall – so endete er

Familie Fritsche steht heute vor einem großen Problem. Nach der Insolvenzanmeldung wurde von den Bauherren ein Bausachverständiger engagiert. Dieser stellte zu allem Übel insgesamt 15 Mängel fest. Die Schadenssumme betrug fast 45.000 €.

Zu den bereits zu viel geleisteten Abschlagszahlungen gesellte sich nun noch eine Liste von Mängeln. Familie Fritsche muss eine große Summe nachfinanzieren, um ihr Traumhaus überhaupt fertigstellen zu können. Der Traum vom eigenen Haus wurde zum Albtraum.

Fazit: Sichern Sie Ihren Zahlungsplan gegen solche Risiken ab. Lehnen Sie einen Plan ab, der Sie zum einen zur Vorkasse verpflichtet oder zum anderen unberechtigte Abschlagszahlungen festlegt, die nichts mit dem Bautenstand zu tun haben.