Aufzuteilende Vorsteuer – so nimmt man die Berechnung vor

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Das Thema aufzuteilende Vorsteuer betrifft Unternehmen und Selbstständige, die mit verschiedenen Varianten von Umsatzsteuer umgehen müssen. Das kann unterschiedliche Gründe haben.

Im Folgenden schauen wir uns einige Beispiele an, wie man die aufzuteilende Vorsteuer berechnet und warum man sie überhaupt in meist zwei Teile aufspaltet. Insbesondere bei der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung ist dies ein wichtiger Faktor, den es zu beachten gilt.

Vorsteuer und keine Vorsteuer

Je nach Auftragslage und Herkunft kann es durchaus passieren, dass man als Unternehmer Teile seiner Leistungen mit Umsatzsteuer erhält und andere Teile ohne. Das ist allein schon möglich, wenn man Kunden im Inland hat, aber auch aus dem Ausland Aufträge bekommt. Die inländischen Kunden bekommen dann auf ihrer Rechnung in der Regel 19% Umsatzsteuer ausgewiesen.

Alternativ geht das auch bei einem Mix aus Geschäftskunden und Privatkunden, zum Beispiel, wenn man Büros und Wohnungen vermietet. Beim Kunden aus dem Ausland oder Privatkunden fällt die Umsatzsteuer weg. Diese zahlen den Nettobetrag und es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, eingenommen oder abgeführt.

Schon dadurch kann eine gewisse Mischung um die aufzuteilende Vorsteuer entstehen. Schließlich sind es einfach zwei Paar Stiefel, was die Abrechnungen angeht. Die betroffenen Unternehmer haben dann die Aufgabe auszurechnen, zu welchem Teil ihre Einnahmen Umsatzsteuer enthalten.

Aufzuteilende Vorsteuer: Berechnung

Wenn sich die Auftragslage jeden Monat ändert, kann man versuchen, sich mit seinem zuständigen Finanzamt auf einen Durchschnittswert zu einigen. Das macht die ganze Sache wesentlich leichter. Nimmt man zum Beispiel 60% seiner Einnahmen aus dem Inland ein, bekommt man demnach für 40% der Einnahmen keine Umsatzsteuer. Deshalb kann man auch nur 60% seiner Ausgaben mit der Vorsteuer verrechnen lassen.

Das betrifft alle möglichen Bereiche, die für den Betrieb nötig sind – von Produktionskosten bis hin zu Telefonkosten. Sämtliche Leistungen können immer nur zu dem Anteil bei der Voranmeldung abgerechnet werden, wie sie dem Teil der Einkommen entgegenstehen, die eine Umsatzsteuer enthalten.

Hat man als Betrieb beispielsweise 1.000 € Telefonkosten im Monat und 40% der Einnahmen kommen aus dem Ausland, so kann man nur die übrigen 60% bei der Vorsteuer geltend machen. Bei 1.000 € Kosten enthalten diese 19% Mehrwertsteuer, also 190 €. Davon sind dann 60%, also 114 € anrechenbar.

Aufzuteilende Vorsteuer

Ähnlich wie das obige Beispiel läuft es auch mit Unternehmern, die unterschiedliche Umsatzsteuersätze haben. Liefern sie Leistungen mit 19% und 7%, müssen diese ebenfalls einen Schnitt berechnen, weil sie dann nicht die vollen 19% nutzen können. Am besten klärt man diese Situation mit dem zuständigen Finanzamt ab. Besonders, wenn die Werte ständig schwanken, kann man sich so die aufzuteilende Vorsteuer etwas angenehmer gestalten.

Es wäre sonst jeden Monat eine neue Kalkulation nötig, um das genaue Verhältnis der unterschiedlichen Besteuerungen der Einnahmen zu erhalten. Das dies schon auf das ganze Jahr gesehen aufwändig genug sein kann, sollte man versuchen, den monatlichen Zeitaufwand für die aufzuteilende Vorsteuer in Grenzen zu halten.