Nießbrauch – Wohnrecht auf eigenem Grundstück

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Die Bestellung des Nießbrauchs am eigenen Grundstück ist rechtmäßig, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Die Karlsruher Richter verdeutlichten zugleich, dass der Eigentümer kein besonderes Interesse an der Bestellung nachweisen muss.

Ein Gläubiger eines verschuldeten Grundstückseigentümers hatte auf dessen Grundstück eine Sicherungshypothek für seine Geldforderung eintragen lassen.

Kurz vor der Eintragung der Hypothek hatte der Grundstückseigentümer jedoch zu seinen Gunsten im Grundbuch einen Nießbrauch eintragen lassen. Der Gläubiger verlangte die Löschung dieser Belastung des Grundstücks.

Nießbrauch bleibt wirksam, da berechtigtes Interesse besteht

Der BGH entschied, dass der Nießbrauch wirksam bestellt wurde und seine Löschung nicht durchsetzbar war.

Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer einen Nießbrauch, beispielsweise ein Wohnrecht, für sich selbst bestellen.

Zwar wird ein Nießbrauch regelmäßig für 3. Personen, die nicht Grundstückseigentümer sind, bestellt. Aber auch ein Grundstückseigentümer kann ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Nießbrauchs haben, beispielsweise im Fall einer bevorstehenden Veräußerung des Grundstücks.

Eine solche Sicherung bietet einem Grundstückseigentümer eine große Sicherheit. Die Wirksamkeit eines Eigentümernießbrauchs ist auch nicht vom Nachweis eines besonderen Interesses abhängig (BGH, Beschluss v. 14.07.11, Az. V ZB 271/10).