Freistellungsauftrag: Kurzfristig kündigen erfordert Einfallsreichtum

Freistellungsauftrag: Kurzfristig kündigen erfordert Einfallsreichtum
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Ein Freistellungsauftrag kann jeder steuerpflichtige Bundesbürger erteilen. Mit der Beauftragung verpflichtet sich das Kreditinstitut, Zinseinkünfte aus Kapitaleinnahmen ohne Abschlag an das Finanzamt an den Kontoinhaber auszuzahlen.

Somit entfallen 25% Einkommenssteuer, welche ohne einen Freistellungsauftrag automatisch an das Finanzamt übergehen würden.

Die Gültigkeit eines Freistellungsauftrags: Ein Jahr – nicht mehr und nicht weniger

Freistellungsaufträge sind jeweils für ein Jahr gültig und laufen automatisch aus. Während dieses Zeitraums kann der Auftrag beliebig oft geändert und angepasst werden. Gültig bleibt der jeweils letzte Auftrag. Die letztmalige Berücksichtigung findet spätestens am letzten Bankarbeitstag des Kalenderjahres statt. Üblicherweise ist dies der 28. Dezember.

Da der Jahresabschluss jedoch häufig mit sehr viel Aufwand verbunden ist, setzen viele Banken diesen zu einem etwas früheren Termin an. Beispielsweise zum 1. November, 15. November oder 15. Dezember. Daher sollte darauf geachtet werden, dass vor Ablauf des darauffolgenden Jahres ein neuer Antrag gestellt wird, da immer zum Jahresende die Steuern von den Kapitalerträgen abgezogen werden.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Kreditinstitute in der Regel mehrere Wochen zur Bearbeitung eines Auftrags in Anspruch nehmen. Reicht der Kontoinhaber also erst im Dezember einen Auftrag ein, kann es passieren, dass dieser nicht mehr berücksichtigt wird.

Widerruf des Freistellungsauftrags: Kapitalerträge geben den Ausschlag

Solange im laufenden Jahr noch keine Kapitalerträge erwirtschaftet worden sind, kann der Freistellungsauftrag widerrufen werden. Sind jedoch bereits Erträge angefallen, kann der Auftrag nur noch nach oben angepasst werden.

Freistellungsauftrag vor Ablauf des Jahres kündigen – geht das überhaupt?

Einen Freistellungsauftrag vor Ablauf des Jahres zu kündigen, geht in der Regel nicht. Jedoch können Sie diese Regelung durchaus umgehen. Wollen Sie den festgelegten Betrag beispielsweise für ein anderes Konto freistellen, können Sie Ihrem Kreditinstitut den Auftrag erteilen, die Freibetragshöhe auf null Euro herabzusetzen. Anschließend ist es möglich, einen weiteren Freistellungsauftrag für ein anderes Konto durchführen zu lassen.

Vorsicht! Überschreiten Sie in keinem Fall den Sparer-Pauschbetrag

Achten Sie immer darauf, Ihren Sparer-Pauschbetrag nicht zu überschreiten, egal wie viele Freistellungsaufträge bei wie vielen Banken Sie haben. Denn für die Überwachung der Einhaltung Ihres Freistellungsvolumens sind Sie selbst verantwortlich.

Von Zeit zu Zeit überprüft das Finanzamt, ob die von den Sparern erteilten Freistellungsaufträge die zulässige Gesamtsumme überschreiten. Ist dies der Fall, können Sie im schlimmsten Fall der Steuerhinterziehung bezichtigt werden.

Konto kündigen = Freistellungsauftrag löschen?

Beachten Sie, dass die Kündigung eines Anlagekontos nicht mit der Auflösung des Freistellungsauftrags gleichzusetzen ist. Wenn kein gesonderter Auftrag zur Kündigung des Freistellungsauftrags erfolgt, läuft dieser in der Regel auch nach der Kontoauflösung unverändert weiter.