Kinderlärm: In den meisten Fällen darf der Mieter nicht mindern

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Für die einen ist es Musik in den Ohren, für die anderen ist es schlicht eine Lärmbelästigung: Kinderlärm.

Da die Wahrnehmung so unterschiedlich ist, wundert es nicht, dass Streitereien zu diesem Thema in der Vermietungspraxis ziemlich häufig sind. Für Sie als Vermieter geht es dabei regelmäßig um die Frage, in welchen Fällen Ihr Mieter wegen Kinderlärms die Miete mindern darf.

Da bei Kindern Lärm in den meisten Fällen unvermeidlich ist, urteilen die Gerichte streng: Wer ein erhöhtes Ruhebedürfnis hat, möge sein künftiges Wohnumfeld eingehend prüfen.

Im Klartext: Mindern darf der lärmgeplagte Mieter nicht.

Normaler Mietgebrauch: Verschulden der Eltern

Dabei gilt grundsätzlich, dass Mieter alle Geräusche hinnehmen müssen, die in einem Haus mit mehreren Mietern unvermeidbar sind. Hierzu gehört auch der übliche Kinderlärm, wie Schreien, Lachen, Weinen, Getrampel und häufiges Umherlaufen der Kinder durch die Wohnung.

Anders sieht es aber dann aus, wenn der Kinderlärm vermeidbar ist und die Eltern insofern Ihre Verpflichtung zur Rücksichtnahme verletzten.

Auch muss vom Mieter hingenommen werden, dass Eltern lauthals mit ihren Kindern schimpfen. Störungen durch nächtliches Baby- oder Kindergeschrei sind von den Nachbarn ebenso hinzunehmen.

Denn auch dies gehört nach Meinung der Gerichte ebenso zum üblichen Mietgebrauch, wie auch der Lärm von Kindern, die auf einem nahe gelegenen Spielplatz oder dem Innenhof des Mietgebäudes spielen.

So entschied etwa das Landgericht Köln, ein Mieter müsse es nicht hinnehmen, dass die Kinder in der über ihm gelegenen Wohnung pausenlos von einem Stuhl springen. Der so verursachte Trittschalllärm sei vermeidbar und verletze das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Die Richter im Klartext: Die Eltern müssen sich bemühen, die Beeinträchtigungen so gering als möglich zu halten.

Aus diesem Grund wurde auch einem Nachbarn Recht gegeben, der vom täglichen Kinder-Fußball vor seinem Fenster die Nase voll hatte. Der Richter gestand ihm 5 % Mietminderung zu.

Begründung: Das Spielen wäre den Kindern auch an anderer Stelle möglich gewesen und die Eltern hätten hierauf hinwirken müssen.

Hier müssen Sie als Vermieter handeln. Sprechen Sie Ihren Mietern, den Eltern der vermeidbar störenden Kinder, eine Abmahnung aus. Denn solange diese ihrer Pflicht zur zumutbaren Rücksichtnahme nicht nachkommen, darf der hierdurch gestörte Mieter die Miete mindern.

Ein weiteres Beispiel: Spielen Kinder Ihres Mieters ständig im Treppenhaus, so brauchen die übrigen Mieter den Lärm nicht hinnehmen. Nach Meinung der Gerichte ist es ist Aufgabe der Eltern, für geeignete Spielstätten ihrer Kinder zu sorgen, denn das Spielen im Treppenhaus gehöre nicht zu seinem vertragsgemäßen Gebrauch.

Bitter für Sie: Diesen Mietausfall können Sie vom störenden Mieter nicht ersetzt verlangen.

„Eltern haften für ihre Kinder“

Hierbei – auch das wurde gerichtlich entschieden – können sich die Eltern auch nicht darauf berufen, sie würden sich Ihren Kindern gegenüber nicht durchsetzen können. Zumindest dann nicht, wenn es sich bei Ihnen schon um Jugendliche handelt.

Insofern sind die Eltern auch verpflichtet, für die Einhaltung der Ruhezeiten zu sorgen und vermeidbaren Lärm zu unterbinden.

Wenig Freude an ihrer Mietwohnung hatte eine Frau, deren Vermieter die nebenan gelegenen Räume später an eine Kinderarztpraxis vermietete. Hier meinten die Richter, „gewerblichen“ Kinderlärm müsse sich die Mieterin nicht gefallen lassen, weshalb sie die Miete um 10% mindern durfte.

Kinderlärm in der Wohnung: Kein Recht auf „Gegenlärm“

Eine aufgedrehte Stereoanlage zur Nachtzeit braucht sich ein Mieter also nicht gefallen zu lassen, auch nicht von seinen jugendlichen Nachbarn.

Was auch schon vorkam: Eltern zogen vor Gericht, weil der Nachbar so laut war: Der Mann hatte immer mehrere Minuten auf Heizkörper und Heizrohre eingehämmert, wenn ihm das Schreien und Trampeln der Nachbarkinder zu viel wurde.