Praxiswissen Steuer-Tipps: Die Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen

Inhaltsverzeichnis

Entstehen mit Kapitalanlagen Verluste, so gibt es keine Verrechnung von diesen Verlusten mit anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

Sondern Ihre Bank verrechnet bereits intern die Verluste mit Gewinnen aus Kapitalanlagen sowie Zinserträge über sogenannte Verlustverrechnungstöpfe.

So verrechnet Ihre Bank Gewinne mit Verlusten

Erst dann wird automatisch von der Bank die Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Die Erträge nach Steuern werden Ihnen anschließend gutgeschrieben. Doch nicht jeder Verlust kann mit anderen Erträgen, wie z.B. Dividenden und Zinsen und Gewinnen verrechnet werden. So können Veräußerungsverluste aus Aktiengeschäften nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften ausgeglichen werden.

Diese drei Verlustverrechnungstöpfe führt Ihre Bank

Seit 2009 werden für jeden Gläubiger bei den Banken drei Verlustverrechnungstöpfe geführt. Haben die Anleger neben einem Einzeldepot noch ein Gemeinschaftsdepot, so werden sie als zwei Gläubiger behandelt.

Die drei Verlustverrechnungstöpfe sind:

  • Aktien-Verlustverrechnungstopf
  • Allgemeiner Verlustverrechnungstopf
  • Ausländischer Quellensteuer-Verrechnungstopf

Negative Kapitalerträge (z.B. Verlust aus dem Verkauf von Aktien), die nicht sofort mit positiven Kapitalerträgen des laufenden Jahres verrechnet werden können, werden fortan in die Verlustverrechnungstöpfe eingestellt und mit späteren positiven Kapitalerträgen verrechnet.

Dabei ist darauf zu achten, dass Veräußerungsverluste aus Aktiengeschäften nur mit entsprechenden Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden können.

Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften dürfen hingegen mit allen anderen negativen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Veräußerungsverluste aus Zertifikaten, Fonds, gezahlte Stückzinsen beim Erwerb von Anleihen können mit allen positiven Kapitalerträgen (z. B. Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinnen aus allen Wertpapiergeschäften) verrechnet werden.

Daher gibt es folgende Reihenfolge der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten:

  1. Aktien-Verlustverrechnungstopf
  2. Allgemeiner Verlustverrechnungstopf
  3. Sparer-Pauschbetrag

Verbleiben Verluste im Aktien-Verlustverrechnungstopf und im Allgemeinen Verlustverrechnungstopf, so werden diese mit positiven Kapitalerträgen gegeneinander aufgerechnet.

Der umgekehrte Fall ist nicht möglich; Aktienverluste lassen sich nur mit Aktiengewinnen verrechnen.

Der ausländische Quellensteuer-Verrechnungstopf dient dazu, die ausländische Quellensteuer aufzusummieren, die dem Anleger belastet werden. Auf die Abgeltungsteuer wirkt sich der nicht rückforderbare Anteil der ausländischen Quellensteuer mindernd aus.

Rechenbeispiel zur Verlustverrechnung

Ein Beispiel soll Ihnen die Verrechnung der Verluste verdeutlichen:

Ein konfessionsloses Ehepaar in diesem Jahr am 15.06. ein Aktienpaket verkauft, das im Dezember des letzten Jahres gekauft wurde; Kursgewinn: 2.000 €.

Am 15.08. werden Aktien mit 1.000 € Kursverlust verkauft.

Am 31.12. werden 1.700 € Zinsen für ein Tagesgeldkonto gutgeschrieben. Bei dieser Bank besteht ein Freistellungsauftrag in Höhe von 1.602 €.

Die Abrechnungen bei der Bank sehen wie folgt aus:

15.06. + 2.000,00 € Aktien-Kursgewinn

./.1.602,00 € Freistellungsauftrag

= 398,00 € Bemessungsgrundlage für Steuern

./. 104,98 € (25% Kapitalertragsteuer + 5,5% Soli)

+ 1.895,02 € Kursgewinn nach Steuern

15.08. ./.1.000,00 € Aktien-Kursverlust

Dieser Verlust kann mit dem Aktien-Kursgewinn vom 15.06. in voller Höhe verrechnet werden. D.h. hierauf erteilt die Bank eine Steuergutschrift in Höhe von 263,75 € (25% Kapitalertragsteuer + 5,5% Soli).

31.12. + 1.700,00 € Zinsertrag

./. 0,00 € Freistellungsauftrag, da bereits verbraucht

= 1.700,00 € Bemessungsgrundlage für Steuern

./. 448,38 € (25% Kapitalertragsteuer + 5,5% Soli)

+ 1.251,62 € Gutschrift Zinsertrag nach Steuern

So funktioniert die Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Haben Ehegatten bei einer Bank jeweils Einzelkonten und Einzeldepots, so ist auf Bankebene eine Verlustverrechnung zwischen diesen Konten und Depots der Ehegatten möglich.

Voraussetzung ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten. Dabei reicht ein Freistellungsauftrag über einen Betrag von 0,00 € aus, wenn nicht ein höherer Betrag freigestellt werden soll. Liegt kein Freistellungsauftrag vor, so kann die Verlustverrechnung nur über die Steuererklärung durchgeführt werden.

Die bankenübergreifende Verlustverrechnung: Bis 15.12. Verlustbescheinigung beantragen

Liegen Depots und Konten bei verschiedenen Banken, so gibt es keine bankübergreifende Verrechnung von positiven und negativen Kapitalerträgen, die bei diesen Banken anfallen.

Die bankenübergreifende Verlustverrechnung kann nur über die Einkommensteuererklärung durchgeführt werden. Dazu benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, die die depotführende Bank auf Antrag ausstellen muss. Der Stichtag für diesen Antrag ist jeweils der 15.12. des laufenden Jahres.

Stellt die Bank die Verlustbescheinigung aus, fällt der Verlustverrechnungstopf bei dieser Bank wieder auf Null Euro. Tragen Sie die bescheinigten Verluste in Ihre Steuererklärung ein (Anlage KAP), ansonsten verfällt der Verlust.

Eine „Rückgabe“ an die Bank und damit die Wiederauflebung eines Verlustverrechnungstopfes ist nicht möglich.

Stichtag 31.12.2013: Noch bestehende Altverluste

Kapitalanleger, die noch Altverluste aus Wertpapiergeschäften haben, die also bis 2009 nach dem alten System entstanden sind, und diese bisher nicht ausgeglichen haben, konnten noch bis zum 31.12.2013 diese Altverluste mit Gewinnen aus Kapitalanlageverkäufen verrechnen.

Voraussetzung dafür war, dass die Altverluste über die Einkommensteuererklärung deklariert und in einem Verlustfeststellungsbescheid berücksichtigt wurden. Die Verrechnung mit laufenden Erträgen wie Zinsen und Dividenden ist nicht möglich.

Sind bei Ihnen solche Altverluste entstanden und in einem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid erfasst worden, dürfen sie – seit 2014 – zeitlich unbefristet nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Veräußerungsgeschäften (vornehmlich vermieteten Immobilien sowie aus der Veräußerung von sonstigen Wirtschaftsgütern, wie z. B. Edelmetalle oder Oldtimer-Fahrzeuge) verrechnet werden.

Das bedeutet aber auch, dass „unverbrauchte“ Verluste zukünftig in vielen Fällen stehen bleiben werden.

Denn nicht jeder besitzt eine vermietete Immobilie, die derzeit verkauft werden soll bzw. kann. In der Literatur wird die begrenzte Verrechnung von Altverlusten sehr kritisch gesehen. Einschlägige Urteile gibt es derzeit dazu aber noch nicht.

Allerdings laufen vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 3224/14 F) sowie vor dem Finanzgericht Münster (Az. 12 K 3530/14 F) zwei Gerichtsverfahren, bei denen die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung geprüft wird. Auf diese Verfahren können Sie sich stützen.

Praxis-Tipp

Legen Sie Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 ein und beantragen Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf diese Gerichtsverfahren.