Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) – Wissenswertes

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Mit der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das den Bilanzierungsaufwand für Selbständige und Unternehmen deutlich senkt. Gerade Freiberufler und Gewerbetreibende, die meist auch ihr eigener Buchhalter sind, profitieren am stärksten von der eingesparten Zeit.

Diese Gruppe von Selbständigen ist im Gegenzug auch genau das Klientel, welches auf die Gesamtausstattung bezogen den höchsten Anteil an geringwertigen Wirtschaftsgütern aufweist.

Mit der personellen und regionalen Eingrenzung sowie der Konzentration im nichtproduzierenden Bereich sind Freiberufler und Gewerbetreibende im Gegenzug aber auch gleichzeitig die Wirtschaftsgruppe mit dem niedrigsten Investitionsgrad in Deutschland. Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist aber auch für jedes andere Unternehmen eine willkommene Erleichterung bei der Bilanzierung.

Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter – wie GWG definiert sind

Als GWG gelten Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar und beweglich sind sowie einer schnelleren Abnutzung unterliegen. Die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung dürfen 410 Euro nicht übersteigen. Das gilt auch für den Wert von Einlagen in das Anlagevermögen.

In diesen Fällen können die entsprechenden Geräte oder Ausstattungsobjekte im Jahr des Erwerbs auch sofort bei der Jahresbilanz als steuermindernde Kosten geltend gemacht werden. Der größte Teil der Wirtschaftsgüter jedoch ist langlebig und wird nach AfA-Liste über mehrere Jahre abgeschrieben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter finden sich vor allem in der Büroausstattung, von Schreibtischstühlen, Arbeitstischen und Regalen über Telefone, Kopiergeräte oder Kaffeeautomaten bis hin zu PC oder Software.

Ersatzteile oder Geräte, die ohne keine eigenständige Funktion haben (wie z.B. konventionelle Drucker, die mit einem PC kombiniert sind) gelten nicht als GWG und können deshalb nicht in die Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter aufgenommen werden.

Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter – die Kostengrenzen

Wirtschaftsgüter unterhalb eines Preisniveaus von 150 Euro gelangen ohnehin sofort auf die Ausgabenseite der jährlichen Bilanz, denn sie werden gar nicht erst als geringwertige Wirtschaftsgüter erfasst. Zwischen den Beträgen von 150 Euro und 410 Euro, die für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern eingesetzt werden müssen, gilt die Charakteristik “geringwertig”.

Für sie gilt die Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung. GWG können aber auch in einem Pool bis zu einem Wert von 1.000 Euro gesammelt und über 5 Jahre zu je 20 % abgeschrieben werden. Das gilt auch für Geräte, die während dieser Zeit bereits verschrottet werden.

Unter bestimmten Umständen kann diese Art der Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter günstiger für einen Unternehmer sein, z.B. um Abschreibungen zeitlich nach hinten zu verlagern. Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter – was alles zum Anschaffungspreis gehört

Als Anschaffungspreis für GWG gilt immer der Netto-Betrag, der für ein Wirtschaftsgut gezahlt wird. Dieser kann sich aber auch um die Kosten für die Lieferung oder die Einrichtung eines Geräts erhöhen.

Ebenso können Folgekosten wie z.B. eine notwendige Versicherung dazu gerechnet werden. Übersteigen die Gesamtkosten 410 Euro nicht, können sie in die Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter übernommen werden.