Abgeltungssteuer: Das gilt für Steuerausländer

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Durch die Freizügigkeitsregelungen innerhalb der Europäischen Union und auf dem globalen Kapitalmarkt können Ausländer auch an deutschen Unternehmen beteiligt sein.

Bis auf wenige Ausnahmen zahlen diese so genannten Steuerausländer keine Abgeltungssteuer bzw. nur in geminderter Form. Natürlich stehen entsprechende Vergünstigungen auch Deutschen zu, die im Ausland Kapital anlegen. Einige Länder gelten sogar als regelrechte “Steueroasen”.

Aber ansonsten wird die ausländische Steuer auf Dividenden nach den Richtlinien der Abgeltungssteuer gehandhabt, indem ein Teil oder auch die gesamte ausländische Quellensteuer auf den Abgeltungssteuersatz angerechnet werden. Dagegen hilft nur ein Wohnsitz in Monaco oder ein Firmensitz in der Karibik.

Wann Steuerausländer Abgeltungssteuer zahlen müssen

Wer jedoch an Unternehmen mit Sitz in Deutschland beteiligt ist, selbst aber keinen Wohnsitz in Deutschland oder hier einen dauernden Aufenthaltsort hat, zahlt auch keine Abgeltungssteuer.

Diese Regelung betrifft deutsche Dividendenerträge, Erträge aus Genussrechten, Gewinnobligationen und Wandelanleihen. Die Steuern müssen im Heimatland entrichtet werden oder werden entsprechend eines existierenden Doppelbesteuerungsabkommens gehandhabt.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Kapitalflusses. Nimmt eine ausländische Person nach einer erfolgten Dividendenzahlung in Deutschland Wohnsitz, ist keine Abgeltungssteuer fällig. Bei einem dauernden Aufenthalt zahlen Steuerausländer Abgeltungssteuer nach genau definierten Regeln.

Wie der dauernde Aufenthalt definiert ist

Beim Wohnsitz in Deutschland ist die Sachlage für den Gesetzgeber klar: es bedarf nicht einmal einer polizeilichen Meldung. Schon beim Anmieten einer Wohnung gilt als erwiesen, dass der Mieter hier seinen Wohnsitz hat.

Selbst wenn Wohnungen oder angemietete Räumlichkeiten, die als dauerhafter Wohnort geeignet sind, nur wenige Tage im Jahr genutzt werden, gelten sie als Wohnsitz.

Der dauernde, oder wie er per Gesetz definiert ist, der “gewöhnliche Aufenthalt” liegt vor, wenn die Umstände erkennen lassen, dass Ausländer nicht nur zeitweise zu Besuch in Deutschland sind oder sich hier nur vorübergehend aufhalten.

Im Steuerrecht, § 9 AO, wird die gesetzliche Vermutung geäußert, dass ein mehr als sechsmonatiger Aufenthalt einen gewöhnlichen bzw. dauernden Aufenthalt darstellt. Diese Vermutung gilt nicht, wenn es sich um klar erkennbare Besuchs-, Erholungs- oder Kuraufenthalte handelt, sowie ähnliche private Zwecken zugrunde liegen.

Die Ausnahmeregelung für private Aufenthalte gilt jedoch nicht länger als ein Jahr. Grundsätzlich ist in jedem Fall eine besondere Prüfung der persönlichen Situation erforderlich. Tatsächliche Anhaltspunkte sind der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, berufliche und familiärer Bindungen.

Steuerausländer: Abgeltungssteuer wird nur auf Antrag erlassen

Die Entlastung von der Abgeltungssteuer müssen die betreffenden Personen schriftlich beantragen. Steuerausländer beantragen in der Regel die Freistellung von der Abgeltungssteuer, die eine Laufzeit von 1 bis 3 Jahren hat.

Dann kann das Finanzamt feststellen, in welchem Maße Steuerausländer Abgeltungssteuer zahlen müssen, wie die steuerliche Veranlagung im Heimatland des Antragstellers beschaffen ist, und ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Staat vorhanden ist.

Die Frist für die Antragstellung beträgt nach § 50d Absatz 1 Satz 9 EStG vier Jahre. Damit ist sichergestellt, dass bereits abgeführte Abgeltungssteuer vom Bundeszentralamt für Steuern rückerstattet werden kann.