Steuern: So wird der Nebenerwerb definiert

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In Deutschland kann jeder Bürger grundsätzlich einem Nebenerwerb nachgehen – ob er sich in einem Hauptberuf befindet, Rentner oder Hausfrau ist, oder Arbeitslosenleistungen bezieht.

Es ist auch egal, ob es sich dabei um ein zweites Beschäftigungsverhältnis, eine Honorartätigkeit, eine selbständige Tätigkeit oder einen Minijob handelt. Die Frage ist nur, wie viel er von seiner Nebenerwerbstätigkeit hat. Denn das Finanzamt ist bei Nebenverdiensten immer mit dabei und hat enge Regeln für zusätzliche Verdienste aufgemacht.

Andererseits ist mit der Minijob-Regelung vom 1. April 2003 vieles einfacher geworden, was im Bereich der Geringfügig Verdienenden zuvor für Komplikationen gesorgt hatte. Günstig ist es in jedem Fall, wenn der Hauptarbeitgeber dem Nebenerwerb zugestimmt hat.

Steuern: Definition Nebenerwerb generell

Im Sinne des Einkommensteuergesetze § 3 Nr. 26 gilt eine Tätigkeit als nebenberuflich, wenn ihr zeitlicher Umfang in einem Kalenderjahr bis zu einem Drittel der Vollerwerbstätigkeit entspricht. Als Gradmesser gilt die 15-Stunden-Woche: bis zu diesem Zeitaufwand werden berufliche Nebentätigkeiten als solche anerkannt.

Das gilt auch für Personen, die keinem Haupterwerb nachgehen. Der zeitliche Aufwand für die Nebentätigkeit kann schwanken. Wichtig ist, dass über ein ganzes Jahr verteilt nicht mehr als 750 Arbeitsstunden zusammenkommen. Genauso dürfen mehrere Nebentätigkeiten insgesamt diesen Zeitaufwand nicht überschreiten.

Steuern: Definition Nebenerwerb und Freibeträge

Sind diese Voraussetzungen gegeben, kommen für den Nebenerwerb auch entsprechende Freibeträge in Anwendung. In der Regel handelt es sich dabei um die “berühmten” 450 €, mit denen Minijobs limitiert sind. Das gilt auch für Rentner im Vorruhestand.

Der Grenz-Betrag von 450€ soll zum Oktober 2022 auf 520€ im Monat angehoben werden. Damit soll auf die ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt geplante Erhöhung des Mindestlohn auf 12€ pro Stunde regiert werden.

Bei einem zweiten Arbeitsrechtsverhältnis kommt das (momentan noch) 450-Euro-Limit ebenfalls zum Tragen. Übersteigt das Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit diese Summe, muss nach Steuerklasse VI abgerechnet werden. Auch die Sozialversicherungsleistungen werden auf das zweite Arbeitsrechtsverhältnis fällig.

Steuern: Definition Nebenerwerb und Arbeitslosigkeit

Arbeitslose müssen nicht still zu Hause sitzen, sondern können sich aktiv um eine neue Beschäftigung kümmern. Dazu gehören auch Nebenjobs, mit denen man sich in ein Firma “hineinarbeiten” kann, oder die das berufliche Know-how auf einen aktuellen Stand bringt.

Um den Anspruch auf das Arbeitslosengeld nicht einzubüßen, darf eine solche Tätigkeit jedoch 15 Stunden in der Woche und einen Verdienst von 165 € im Monat nicht überschreiten. Jeglicher Mehrverdienst wird komplett vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Beim ALG II, dem so genannten Hartz IV, sind es nur 100 €, die steuer – und abzugsfrei im Monat dazuverdient werden können. Bei Verdiensten bis 1.000 € dürfen 20% beim ALG-II-Empfänger verbleiben, bei Verdiensten zwischen 1.000 € und 1.200 € sind es 10%. Die 15-Stunde-Woche trifft hier nicht zu.