Minijob und Ehrenamt – so spart man Steuern

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Die einen sind auf ein Nebeneinkommen angewiesen, für die anderen ist es eine willkommene Aufbesserung der Haushaltskasse.

Und dann gibt es diejenigen, die noch am Feierabend oder Wochenende bei der Feuerwehr oder als Sporttrainer aktiv sind. Über 2,5 Mio. Menschen gehen hierzulande zusätzlich einem Minijob nach, gut 3,6 Mio. einem Ehrenamt.

Nebenjob und Steuerfreibetrag: unterschiedliche Ansätze

Eine Frage, die vielen auf den Nägeln brennt: Habe ich im Nebenjob einen Steuerfreibetrag und wenn dann welchen? Die Antwort hängt von der Art des Nebenjobs ab. Zunächst gibt es natürlich für jeden Nebenjob einen Steuerfreibetrag, der ohnehin jedem zusteht.

Nebenbeschäftigungen tragen zum Gesamteinkommen bei, welches für Singles bis zu 8.472 € im Jahr frei ist, bei Paaren sind es 16.944 €. Das ist der Grundfreibetrag. Hinzu kommen eigene Steuervergünstigungen bei bestimmten Nebenjobs. Die Unterschiede zwischen Minijob und Ehrenamtstätigkeit bestehen in der Struktur.

Minijob mit Pauschalsteuer

Ein Minijob wird nur gering und pauschal versteuert. Die separate Behandlung kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass in der Regel eigens über die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wird. Hier greift der Grundfreibetrag genauso wenig wie etwa ein Kinderfreibetrag.

Damit sind die Abgaben in der Steuerklasse VI zwar zunächst viel höher, doch letztlich wird der Nebenjob wie der Hauptjob besteuert. Wurde zuviel gezahlt, gibt es auf Antrag eine Steuerrückerstattung.

Alternativ kann man aber Steuerfreibeträge zu Anfang auf beide Jobs verteilen. In dem Fall wird auf der Steuerkarte für den ersten Job ein „Hinzurechnungsbetrag“ eingetragen und auf der für den Nebenjob der entsprechende Freibetrag. Versteuert wird dann alles, was darüber eingenommen wird und den Grundfreibetrag überschreitet.

Diese Art von Nebenjob gehört zur Kategorie der geringfügigen Beschäftigung. Sie orientiert sich an der Vergütung bis zu 450 € pro Monat. Darüber hinaus gibt es eine Gleitzone bis zu 850 €, auch Midijob genannt.

Ehrenamt als Nebenberuf mit Freibetrag

Ganz anders der Ansatz bei der nebenberuflichen Tätigkeit. Die orientiert sich an der Arbeitszeit und liegt vor, wenn sie höchstens ein Drittel des Zeitaufwands im Hauptberuf beansprucht und inhaltlich nicht direkt mit diesem zusammenhängt. Steuerlich besonders begünstigt sind karitative Tätigkeiten, der Einsatz in der Feuerwehr, Altenpflege, Jungendbetreuung oder ein Trainerjob im Sportverein.

All das fällt unter die Kategorie Übungsleiter. Weil der Gesetzgeber ehrenamtliche Betätigungen fördern will, gewährt er einen eigenen Freibetrag bis zu 2.400 € im Jahr. Das sind 200 € im Monat, ohne Steuern und Sozialabgaben. Im Gegensatz zum Minijob werden keine Pauschalbeträge abgeführt.

Voraussetzung ist, dass es sich um die Betätigung in einem gemeinnützigen Verein oder einer öffentlichen Einrichtung handelt. Dazu gehören etwa Kirchen, Rotes Kreuz, Volkshochschulen oder Beratungsstellen. Hauptsache, es wird ein „mildtätiger“ Zweck verfolgt.

In dieser Art von Nebenjob wird der Steuerfreibetrag Übungsleiterpauschale genannt. Die jährliche Betragsgrenze gilt auch für den, der mit mehreren Jobs in verschiedenen Institutionen tätig ist.

Jedoch: ehrenamtlich ist nicht gleich ehrenamtlich. Wer sich in der Vereinsverwaltung, als Kassen- oder Platzwart betätigt, profitiert nur von der geringeren Ehrenamtspauschale. Der Steuerfreibetrag beträgt 720 € im Jahr. Dafür sind Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale miteinander kombinierbar – allerdings nur, wenn es sich um völlig verschiedene Tätigkeiten handelt.

Ehrenämter mit Minijob kombinieren

Möglich ist obendrein die jeweilige Kombination mit einem 450 €-Job, also einer nebenberuflichen mit einer geringfügigen Beschäftigung. Auch ein Ehrenamt kann auf dieser Basis laufen. In dem Fall kommen verschiedene Freibeträge zusammen. Bei einer Ehrenamtspauschale von monatlich 60 € plus Minijob steigt die abgabenfreie Verdienstgrenze auf 510 € pro Monat. In der Kombination mit einem Übungsleiterjob ergeben sich 650 €.

Diese Freibeträge kann jeder in Anspruch nehmen, Freiberufler genauso wie Angestellte aber auch Rentner oder Studenten, die eigentlich keinen Hauptberuf haben. Bei ihnen gilt fürs Ehrenamt als Zeitaufwand maximal ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs.

Übrigens: Wer unterhalb der Freigrenzen liegt und keine Angaben in der Steuererklärung macht begeht keine Steuerverkürzung. Da die Pauschalen steuerfrei sind und auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, dienen die Angaben nur der Information des Finanzamts. Mit Blick auf eventuelle Steuerprüfungen aber kann das den Einruck von Mauscheleien und entsprechende Nachfragen vermeiden.