Wenn Ihr Mieter Berufsmusiker ist

Inhaltsverzeichnis

Legen Sie besonders Wert auf eine mietvertragliche Regelung bei Berufsmusikern.

Wer als Vermieter in der Kenntnis des Berufs an einen Musiker vermietet, kann das Üben nicht gänzlich ausschließen.

Andererseits können lang andauernde Gesangs- oder Instrumentalübungen von Berufsmusikern zu einer erheblichen Störung der übrigen Hausbewohner führen und deren vertragsgemäßen Gebrauch beinträchtigen.

Entsprechende Maßnahmen wie Schalldämpfung und Zeiteinteilung sollten Sie deshalb im Mietvertrag vorsehen.

Regelungen über Schalldämpfung treffen

Als Lärmschutzvorkehrung kann beispielsweise beim Klavierspiel das Auflegen einer Resonanz abschirmenden Decke oder das Anbringen eines schalldämpfenden Filzbelags und dergleichen zur Vermeidung der Beeinträchtigung vereinbart werden.

Bei verschiedenen Instrumenten ist eine Schalldämpfung jedoch überhaupt nicht möglich, beispielsweise bei einer Violine.

Das Angebot von Musikunterricht in einer Mietwohnung, welches über eine gelegentliche, der Veranstaltung von Hausmusik vergleichbaren Betätigung hinausgeht, stellt eine unzulässige gewerbliche Tätigkeit dar. Auch das Spielen von Jazz- oder Rockgruppen ist in Wohnungen grundsätzlich unzulässig.

Regelmäßige häusliche Musikproben von Berufsmusikern sind nicht ortsüblich. Zudem stehen diesen geeignete Proberäume zur Verfügung.

Wird an Musiker vermietet, muss Ihnen auch Übungszeit gestattet werden

Durch eine ausdrückliche Regelung kann das Nutzungsrecht eines einzelnen Mieters erweitert und beispielsweise die Erteilung von Musik- und Gesangsunterricht oder der Betrieb einer Musikschule gestattet werden.

Wird an einen Berufsmusiker in Kenntnis seines Berufs ohne besondere Regelung der Musikausübung vermietet, so muss ihm eine angemessene Übungsmöglichkeit gewährt werden.

Beachten Sie: Es kann problematisch werden, wenn Berufsmusiker sich im Mietvertrag ausdrücklich umfangreiche Spielzeiten garantieren lassen. Insofern ist es sicherlich sinnvoll, mit den übrigen Hausbewohnern Rücksprache zu halten.

Folgende Einzelheiten wurden gerichtlich entschieden:

  • Ein Beschluss über ein generelles Musizierverbot ist rechtswidrig und nichtig (BGH, Beschluss v. 10.09.98, Az. V ZB 11/98; OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 06.08.03, Az. 20 W 22/02).
  • Dies gilt auch für ein vollständiges Verbot an Sonnund Feiertagen oder eine Beschränkung auf bestimmte Werktage oder Tageszeiten (OLG Hamm, Beschluss v. 10.11.90, Az. 15 W 122/80).
  • Eine zeitliche Beschränkung des Musizierens auf weniger als 2 Stunden täglich ist ebenfalls unzulässig. Ein Verbot des Musizierens zwischen 12.00 und 14.00 Uhr und ab 20.00 Uhr ist zulässig (BGH, Beschluss v. 10.09.98, Az. V ZB 11/98; OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 06.08.03, Az. 20 W 22/02; OLG Hamburg, Beschluss v. 07.09.98, Az. 2 Wx 48/95).
  • Ein Beschluss, der Musizieren generell nur in „nicht belästigender Weise und Lautstärke“ gestattet, ist zu unbestimmt und deshalb nichtig (BGH, Beschluss v. 10.09.98, Az. V ZB 11/98).
  • Ein Beschluss, der Musizieren nur in „Zimmerlautstärke“ gestattet, kommt einem Musizierverbot gleich und ist deshalb nichtig (BGH, wie zuvor).
  • Ist in der Hausordnung einer großen Wohneigentumsanlage gewerbliche Nutzung gestattet, aber ein Musizierverbot geregelt, das keine Ausnahme für Berufsmusiker vorsieht, so ist dies rechtswidrig (Bay- ObLG, Beschluss v. 28.02.02, Az. 2Z BR 141/01).