Basiswissen für Aktionäre: Alles was Sie über Hauptversammlungen wissen müssen
Aktuell befinden wir uns mitten in der Dividendensaison 2013. Diese Dividendensaison läuft in Deutschland hauptsächlich zwischen April und Juni ab. In dieser Zeit finden regelmäßig Hauptversammlungen deutscher Aktiengesellschaften statt. Auch in dieser Woche hat eine große Hauptversammlung stattgefunden.
Es war die der Deutschen Post. Diese fand am 29. Mai 2013 statt. Dort wurde unter anderem die Dividende in Höhe von 0,70 Euro je Aktie beschlossen, über die Sie sich als Aktionär der Deutschen Post freuen können (das Geld wird automatisch auf die Konten der Post-Aktionäre überwiesen).
Was außer der Festlegung der Dividendenhöhe auf einer Hauptversammlung passiert und wie eine Hauptversammlung von der Einladung bis zum Ende der Veranstaltung abläuft, erfahren Sie heute. Eine Hauptversammlung (abgekürzt HV; in der Schweiz Generalversammlung genannt) dient als Treffen aller Aktionäre im Wesentlichen der Information und Beschlussfassung über unternehmensbezogene Vorgänge.
Was darunter genau zu verstehen ist, werden Sie gleich erfahren. Gesetzlich geregelt sind zwei Arten der Hauptversammlung: Die ordentliche und die außerordentliche Hauptversammlung.
Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Das wurde so im Aktiengesetz festgelegt (§ 120 Abs. 1 Satz 1 AktG). Stimmberechtigte Teilnehmer der Hauptversammlung sind alle Eigentümer von sogenannten Stammaktien des Unternehmens. Während einer ordentlichen Hauptversammlung werden grundsätzliche Entscheidungen für das Unternehmen gefällt, beispielsweise die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats, Änderungen der Statuten sowie die Gewinnverwendung (die Höhe der Dividende).
Ein wichtiger Punkt auf der Tagesordnung ist die Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands. Dies bedeutet, dass die Aktionäre die Geschäftsführung des Vorstandes und des Aufsichtsrates nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr billigen. Die Hauptversammlung wählt in der Regel auch den Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer, der den Jahresabschluss prüft).
Im Allgemeinen werden Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit es sich nicht um Entscheidungen von besonderer Tragweite handelt. Zu solchen Entscheidungen gehören beispielsweise:
- die Regelung der Geschäftsordnung der Hauptversammlung
- Satzungsänderungen
- eine Kapitalerhöhung
- der Ausschluss von Bezugsrechten
- eine Auflösung der Gesellschaft
- der Beschluss eines Beherrschungs- undGewinnabführungsvertrages
In diesen Fällen schreibt das Aktiengesetz eine Zustimmungvon mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung anwesenden Kapitals vor, wobei in der Satzung der Gesellschaft andere Mehrheiten festgelegt sein können (mit Ausnahme der Aufsichtsratabberufung).
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet nicht jährlich, sondern auf spezielle Einladung bedingt durch besondere Anlässe, statt. Solche Anlässe können beispielsweise unerwartete Ereignisse wie Firmenübernahmen/-fusionen oder notwendige Kapitalerhöhungen sein.
Die Einberufung einer Hauptversammlung
Nach § 121 des Aktiengesetzes (kurz: AktG) ist eine Hauptversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Befugt sind Vorstandsmitglieder, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind. Die Einberufung muss Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
Bei börsennotierten AGs hat der Vorstand in der Einberufung insbesondere die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung anzugeben.
Außerdem muss der Vorstand mindestens 21 Tage vor der HV den Banken und den Vereinigungen von Aktionären, die in der vergangenen Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung mitteilen (§ 125 AktG).
Die Abwicklung einer Hauptversammlung
Die technische Organisation der Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien ist in Deutschland Sache der depotführenden Banken, da die Unternehmen ihre Aktionäre nicht kennen. Unter der technischen Organisation werden der Versand der Geschäftsberichte und der Einladungen sowie die Verwaltung der Stimmrechte verstanden.
Im Gegensatz zu der Regelung bei Inhaberaktien ist es bei Namensaktien so, dass die Eigentümer dieser Namensaktien dem Unternehmen durch das Aktienregister bekannt sind und deshalb durch das Unternehmen informiert werden. Der Aktionär hat die Wahl, sein Stimmrecht verfallen zu lassen, es selbst zu vertreten oder es per Vollmacht der Bank oder einem von ihm Beauftragten (z. B. einem Verein, der die Rechte der Aktionäre vertreten soll) zu übertragen (Depotstimmrecht).
Entscheidet sich der Aktionär zur Ausübung seines Stimmrechts, müssen die Aktien der Gesellschaft zu einem gewissen Stichtag (dem sogenannten Record Date) im Depot des Anlegers liegen. Dies ist in Deutschland eine relativ neue Regelung, die seit dem 1. November 2005 Anwendung findet.
Der 21. Tag vor der Hauptversammlung wurde als „Record-Date“ festgelegt. Der Eingangsstichtag für die Ausübung beziehungsweise Bevollmächtigung der Stimmrechte ist nun der 7. Tag vor der Hauptversammlung. Was in der Zeit zwischen dem „Record Date“ und dem Tag der Hauptversammlung geschieht, ist für das Teilnahmerecht unerheblich.
Ein Nebeneffekt ist folglich, dass der Aktionär seine Aktien verkaufen, aber dennoch zur Hauptversammlung gehen oder sein Stimmrecht per Weisung ausüben kann. Wer Aktien nach dem Record Date kauft, hat kein Teilnahmerecht. Dividendenberechtigt sind Sie in dem Fall aber trotzdem. Bis ins Jahr 2005 wurden die Aktien im Depot bis zum Ablauf der HV gesperrt, damit ein sonst möglicher Übertrag auf einen anderen nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte führte.
Dauer einer Hauptversammlung
Der Bundesgerichtshof hat am 8. Februar 2010 entschieden, dass Hauptversammlungen um 22.30 Uhr vom Versammlungsleiter durch Schluss der Debatte beendet werden können, auch wenn anschließend noch Anträge zur Abstimmung anstehen sollten.