Jahreshauptversammlung: ob Aktionäre Anwesenheitspflicht haben
Unternehmen sind Institutionen zur Gewinnerzielung. Genau dieses Ziel bewegt die meisten Menschen, Aktien zu kaufen:
Sie werden Miteigentümer einer Gesellschaft, um vom Ergebnis zu profitieren, das jene erwirtschaftet.
Mehr dazu: Verhältnis zwischen AG und deren Aktionär
Jahreshauptversammlung: Kurs des Unternehmens wird diskutiert
Wie zustande kommt, was letztlich unterm Strich steht, darauf hat der einzelne Aktionär genau genommen keinen Einfluss. Denn laut Aktienrecht liegt das operative Geschäft in der Hand des Vorstands.
Dessen Arbeit allerdings steht zur Diskussion, wenn sich die Anteilseigner einer AG zur Jahreshauptversammlung treffen.
Und sie kann dort – zumindest indirekt – beeinflusst werden, beispielsweise über Anträge und Beschlüsse zur Satzung des Unternehmens oder Abstimmungen zur Kapitalbeschaffung bzw. -herabsetzung.
Entscheidungen also, die den Handlungsspielraum für das operative Geschäft festlegen.
Die Zufriedenheit der Aktionäre drückt sich am deutlichsten in den Entscheidungen zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das abgelaufene Geschäftsjahr aus.
Außerdem entscheiden auf der Jahreshauptversammlung die Aktionäre als Unternehmenseigentümer darüber, wer sie im Aufsichtsrat vertreten soll.
Bedeutsam ist das, weil das Aufsichtsgremium die Vorstände bestellt, also die Manager, die das Unternehmen durch den wirtschaftlichen Alltag lenken.
Jahreshauptversammlung: Aktionäre entscheiden über Gewinnverwendung
Waren sie erfolgreich, steht in der Regel ein Gewinn zu Buche. Und über dessen Verwendung entscheiden die Aktionäre ebenfalls auf der Jahreshauptversammlung.
Der Vorschlag dazu, wie viel sie aus der Kasse bekommen und wie viel Geld im Unternehmen verbleibt, kommt vom Vorstand.
Ob jedoch tatsächlich etwas zu verteilen ist, ergibt sich erst, wenn Wirtschaftsprüfer Geschäftsbücher und Abschluss unter die Lupe genommen haben.
Auch sie werden von den Aktionären auf der Jahreshauptversammlung bestimmt – übrigens auch für Sonderprüfungen.
Teilnahme an Jahreshauptversammlung keine Pflicht
Für den einzelnen Aktionär besteht allerdings keine Pflicht, sich an diesen Entscheidungen zu beteiligen – mithin also an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.
Und so stellen sich viele Anteilseigner immer wieder die Frage, wie viel Einfluss sie wirklich auf den Kurs ihres Unternehmens haben.
Dies hängt davon ab, wie viel Stimmrecht sie besitzen. In der Regel ist an eine Aktie auch eine Stimme in der Jahreshauptversammlung geknüpft.
Bei mehreren Millionen Aktien, die von einer Gesellschaft existieren, geht die einzelne Stimme schon mal unter. Zumal, wenn das Kapital auf unterschiedliche Aktienarten verteilt ist – also Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien.
Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung
Vor allem für Kleinaktionäre stehen daher Aufwand und Nutzen einer Teilnahme an der Jahreshauptversammlung in keinem vernünftigen Verhältnis.
Sie bleiben dem Aktionärstreffen fern. Damit verfällt ihre Stimme.
Es sei denn, sie haben die Ausübung des Stimmrechts einem Vertreter – in der Regel der depotführenden Bank – übertragen. Diese Übertragung kann auch mit konkreten Abstimmungsvorgaben verbunden werden.
Give aways und Häppchen als Teilnahmeargumente
Wenn dennoch etliche Kleinaktionäre zu den Hauptversammlungen reisen, hat das oft einen ganz praktischen Grund: die „Naturaldividende“.
Viele Unternehmen halten auf der Jahreshauptversammlung kleine Geschenke für die Teilnehmer bereit, zumindest jedoch ein reichhaltiges Buffet.
Strittig ist jedoch die Frage, wie sehr dies zum Halten oder Zukaufen eines Anteilsscheins motiviert.
Und kulinarische Führer zu den Hauptversammlungen wurden vor Jahren eingestellt, so dass es zumindest in dieser Hinsicht keine Markttransparenz geben dürfte.