Bürgergeld 2023: Koalition und Union einigen sich auf Kompromissentwurf

Bürgergeld 2023: Koalition und Union einigen sich auf Kompromissentwurf
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Seit Monaten wurde über die Einführung eines Bürgergeldes diskutiert. Am Donnerstag, den 10. November 2022, stimmte die Mehrheit der Ampel-Koalition nach einer heftigen Debatte in Berlin für die Einführung des Bürgergeldes. SPD, FDP und die Grünen stimmten mit ihrer Mehrheit für das neue Gesetz. Durch eine Blockade der Union verfehlte der Gesetzesentwurf zunächst die erforderliche Mehrheit.

Eine Woche später sieht es nun doch so aus, als würde die von der Ampelkoalition geplante Umwandlung von Hartz IV in ein Bürgergeld ab 01.01.2023 in Kraft treten.

Doch was genau ist das Bürgergeld? Wer hätte Anspruch drauf? Welche Sanktionen gelten nach Abschluss eines Kooperationsplans? Alle Infos hier!

Update 22. November 2022

Nach einer Blockade im Bundesrat Mitte November wurde nun zwischen der Ampelkoalition und Union ein Kompromiss der Hartz-IV-Reform beschlossen. Der Kompromiss wurde dem Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat übermittelt.

Was ist das Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist eine soziale Hilfe des Staats, die die Grundsicherung erwerbsfähiger und bedürftiger Menschen ermöglichen soll. Das Bürgergeld soll ab dem 1. Januar 2023 ausgezahlt werden.

Das Bürgergeld soll das bisherige ALG II, auch Hartz IV genannt, ersetzen und deutlich höhere Beträge auszahlen. Die Idee eines Bürgergeldes stand bereits länger in einigen Parteiprogrammen, darunter von der SPD und FDP.

Wer hat Anspruch auf das Bürgergeld?

Anspruch auf das Bürgergeld haben laut geplantem „Bürgergeld-Gesetz 2023“ Personen, die grundsätzlich erwerbsfähig und bedürftig sind. Das Bürgergeld soll künftig auch im Anschluss an Leistungen des ALG I gezahlt werden.

Das Bürgergeld soll bedürftigen Personen ermöglichen, sich am gesellschaftlichen Geschehen und am Arbeitsmarkt beteiligen zu können. Bürgergeld-Empfänger können sich so unter erleichterten Bedingungen wieder eine Arbeitsstelle finden.

Wohnungskosten und Vermögen sollten zunächst nicht berücksichtigt werden

Ob die Wohnungskosten angemessen sind, wird die ersten zwei Jahre bei der Leistungszahlung nicht berücksichtigt. Auch wird ein Vermögen bis zu 40.000 Euro das erste Jahr nicht beim Leistungsanspruch aufs Bürgergeld berücksichtigt.

Wie hoch ist der Regelsatz des Bürgergeldes?

Die Höhe des Bürgergeldes wird sich auf 502 Euro monatlich für Alleinstehende belaufen. Im Vergleich zum bisher gezahlten ALG II wäre das eine Regelsatzerhöhung um 53 Euro. Es würden außerdem folgende Regelsätze gelten:

(Nicht-)Eheliche Partner einer Lebensgemeinschaft451 Euro / Monat
Kinder zwischen 14 und 17 Jahren420 Euro / Monat
Kinder zwischen 6 und 13 Jahren348 Euro / Monat
Kinder bis einschl. 5 Jahren318 Euro / Monat

Wie viel Bürgergeld Antragsteller am Ende erhalten, hängt von der jeweiligen Lebenssituation ab und ist gestaffelt.

Hartz-IV-Reform: Änderungen, Kooperationspläne, Sanktionen & Co.

Zum einen werden die Regelsätze steigen und ein Kooperationsplan würden gelten. Zum anderen sollen Leistungsempfänger weniger unter Druck gesetzt werden. In der Vergangenheit wurden Hartz-IV-Empfänger mit Leistungsentzug unter Druck gesetzt. Darunter fielen zum Beispiel Sanktionen, wenn sich Arbeitslose nicht an Vereinbarungen mit Jobcentern hielten.

Leistungsempfänger des Bürgergeldes sollen außerdem künftig eher beim Nachholen von Abschlüssen unterstützt werden, anstatt in Minijobs vermittelt zu werden. Zuverdienstmöglichkeiten werden zusätzlich erleichtert. Die Freibeträge werden hier von 10 auf 30 Prozent angehoben.

Prinzip “Fördern und Fordern”

Wie bei Hartz IV gilt auch beim Bürgergeld das Prinzip “Fördern und Fordern” – aber mit anderen Regelungen und Karenzzeiten. Werden auferlegte Pflichten verletzt, kommt es beim Bürgergeld zu einer möglichen Kürzung des Regelsatzes um bis zu 30 %.

Kompromissentwurf für das Bürgergeld – die wichtigsten Punkte

Der Kompromissentwurf des Bürgergeldes sieht folgende Änderungen vor:

  • Es wird auf die geplante Vertrauenszeit verzichtet: Diese sah vor, dass Leistungsempfänger in den ersten sechs Monaten nach Abschluss eines Kooperationsplans auch dann nicht mit Leistungskürzungen rechnen müssen, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkämen.
  • Mehreren Medien zufolge sollen Sanktionen bereits ab dem ersten Tag nach Abschluss des Kooperationsplans möglich sein.
  • Das Schonvermögen wird von den geplanten 60.000 auf 40.000 Euro verringert. Die Karenzzeit des Vermögens soll von 24 auf 12 Monate gekürzt werden.
  • Die Erhöhung des Regelsatzes um 53 Euro bleibt bestehen.