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Kinderzuschlag: Antrag, Bezugsgrenzen und Anspruch

Kinderzuschlag: Antrag, Bezugsgrenzen und Anspruch
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Inhaltsverzeichnis

Der deutsche Staat unterstützt Familien mit weitreichenden finanziellen Hilfen. Neben dem für alle Familien mit Kindern gezahlten Kindergeld gibt es zum Beispiel noch den sogenannten Kinderzuschlag. Dieser wurde ins Leben gerufen, damit gering verdienende Familien nicht vorschnell Sozialgeld beantragen müssen.

Was ist Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag, auch Kindergeldzuschlag oder kurz KiZ, ist eine zusätzliche Zahlung zum Kindergeld, die die Familienkassen auszahlen. Sie ist nach dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz) für Familien gedacht, in denen die Erwerbstätigen zwar genügend Geld für den eigenen Bedarf verdienen. 

Der Bedarf der Familie kann aber nur durch zusätzliche Einnahmen – Wohngeld oder eben Kinderzuschlag – gestemmt werden. Das heißt im Umkehrschluss: Eltern, die ohne Wohngeld und Kindergeldzuschlag ihre Bedarfe nicht decken könnten. Der Höchstsatz beträgt dabei 209 Euro, wobei ein Anfang Juli 2022 eingeführter Sofortzuschlag den Betrag nunmehr auf 229 Euro erhöht. Im Januar 2023 soll der Maximalbetrag noch einmal erhöht werden.

Damit soll verhindert werden, dass Familien mit niedrigem Einkommen automatisch auf Arbeitslosengeld II oder andere Sozialhilfen angewiesen sind. Das Geld wird dabei aber nicht einfach so ausgezahlt: Um den Kinderzuschlag zu erhalten, müssen ihn Eltern beantragen. Was dabei beachtet werden muss und welche Regeln gelten, erklären wir in diesem Beitrag.

Unter welchen Bedingungen kann man den Kinderzuschlag bekommen?

Die Regelungen für den Bezug von Kinderzuschlag sind recht strikt. So gibt es nicht nur eine Einkommenshöchstgrenze zu dem Bruttoeinkommen, das verdient werden darf: Bei zu wenig Bruttoverdienst fällt die Familie unter die Bezugsgrenze und es entfällt der Kinderzuschlag. Eine gute Chance auf den Anspruch besteht, wenn Familien erfolgreich Wohngeld beantragt haben.

Da der Kinderzuschlag an das Kindergeld gebunden ist, besteht die erste Voraussetzung darin, dass ein Elternteil Kindergeld bezieht. Das ist in der Regel der Fall, solange das Kind unter 18 Jahre alt ist. Oft aber sogar bis zum 25. Lebensjahr, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet.

Wem steht Kinderzuschlag zu?

Grundsätzlich haben alle Eltern die Möglichkeit, Kinderzuschlag zu beantragen. Es fällt jedoch nur ein kleiner Prozentsatz von Familien bei dem anzurechnenden Erwerbseinkommen und dem berechneten Bedarf zwischen die Höchst- und die Mindesteinkommensgrenze. Denn – und das ist wohl die größte Tücke bei dieser Leistung: Anspruchsberechtigt ist nur, wer weder zu viel, noch zu wenig verdient. Fällt das Einkommen der Eltern unter die Mindesteinkommensgrenze, entfällt der Anspruch. An dessen Stelle entsteht Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, die mit Arbeitslosengeld II beziehungsweise Grundsicherung aufgefangen wird.

Grundsätzlich gelten folgende Voraussetzungen:

– Das Kind ist jünger als 25 Jahre, ist nicht verheiratet und lebt mit der antragstellenden Person in einem Haushalt

– Für das Kind wird Kindergeld ausgezahlt

– Alleinerziehende verdienen mindestens 600, Elternpaare mindestens 900 Euro

– Mit dem Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag wäre der Bedarf der Familie gedeckt

– Es wird kein Arbeitslosengeld II bezogen

Zum Mindesteinkommen von 600 beziehungsweise 900 Euro werden Kinder- und Wohngeld nicht hinzugezählt. Es gilt dabei allerdings immer das Bruttoeinkommen als Berechnungsgrundlage. 

Den eigenen Anspruch können Eltern mit Hilfe des sogenannten „KiZ-Lotsen“ auf der Website der Bundesagentur für Arbeit berechnen. Der KiZ-Lotse der Arbeitsagentur besteht aus einer Mischung von Fragen und Erklärvideos, der interaktiv durch die Berechnung führt. So können Familien vor dem Antrag auf Kinderzuschlag ersehen, ob dieser überhaupt eine Aussicht auf Erfolg hätte.

Wichtig: Allerdings gibt der Lotse nur eine Tendenz an und stellt keine rechtskräftige Aussage dar.

Wie viel darf man verdienen, um Kinderzuschlag zu bekommen?

Das Mindesteinkommen spielt eine ausschlaggebende Rolle für den Erhalt von Kinderzuschlag – es gibt aber auch eine Höchsteinkommensgrenze. Diese ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen und von den Kindern, die Kindergeld beziehen. Berechnet wird der Gesamtbedarf der Familie dabei auf Basis der im Sozialgesetzbuch (SGB) festgelegten Regelbedarfe. Alleinerziehenden und Schwangeren wird ein Mehrbedarf zugestanden.

Die Regelbedarfe nach dem SGB II gestalten sich folgendermaßen:

Elternpaar: 808 Euro (= 404 Euro x 2)

Alleinerziehende: 449 Euro

Kind > 6 Jahre: 285 Euro

Kind zwischen 6 und 14 Jahren: 311 Euro

Kind zwischen 14 und 18 Jahren: 376 Euro

Kind zwischen 18 und 25 Jahren: 360 Euro

Die Höhe der Bedarfe ist gesetzlich festgelegt – auch wenn der tatsächliche individuelle Bedarf darunter oder darüber liegt, lässt sich das für den Kinderzuschlag nicht berücksichtigen. Zu dem Gesamtbedarf der Familie werden dann noch die Wohnkosten hinzugerechnet.

Was passiert, wenn das Einkommen über dem Gesamtbedarf liegt?

Liegt das Einkommen der Eltern knapp über dem Gesamtbedarf, sodass dieser eigentlich gedeckt werden kann, so besteht unter Umständen trotzdem Anspruch auf Kinderzuschlag. Bleibt der Überschuss im Rahmen, zieht die Familienkasse vom Höchstbetrag von 209 beziehungsweise 229 Euro einen entsprechenden Anteil ab. 

In der Regel wird der den Bedarf übersteigende Teil des Einkommens zu 45 % angerechnet, solange es sich um Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit handelt. Bei anderen Einkommensarten wird die Differenz zu 100 % vom Zuschlag abgezogen.

Erweiterter Zugang: Trotz geringem Einkommen Kinderzuschlag statt Sozialgeld

Es gibt eine Regelung, durch die Familien, deren Einkommen eigentlich unter der Bezugsgrenze liegt, dennoch Kinderzuschlag erhalten können. Diese Regelung besagt, dass mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld maximal 100 Euro fehlen dürfen, um den Gesamtbedarf der Familie nach den gesetzlichen Regelbedarfen zu erreichen. Voraussetzung für den erweiterten Zugang ist aber, dass keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden und auch nicht beantragt wurden.

Durch diese Regelung sind viele Familien, die wegen zu geringem Einkommen eigentlich aus dem Muster fallen, dennoch anspruchsberechtigt für den Kinderzuschlag. Einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen gibt das Merkblatt Kinderzuschlag, das online zum Download bereitgestellt wird.

So können Sie den Kinderzuschlag beantragen

Bevor Familien mit geringem Einkommen den Zuschlag beantragen, sollten sie einen Kinderzuschlagsrechner nutzen. Zum Beispiel mithilfe des KiZ-Lotsen auf den Seiten der Arbeitsagentur können Eltern ihren Anspruch prüfen. Das gibt eine grobe Richtung vor, ob die Antragstellung in Betracht kommen kann. Aber auch, wenn die Videoberatung des KiZ-Lotsen zu Ihren Ungunsten ausfällt: Wenn nach Ihren Berechnungen Kinderzuschlag drin sein sollte, versuchen Sie es mit einem Antrag, bevor Sozialgeld nötig ist.

Gut zu wissen: Kinderzuschlag wird nach der Bewilligung immer für sechs Monate ausgezahlt. Nach diesem Bewilligungszeitraum muss ein neuer Antrag gestellt werden. Allerdings gibt es hierfür ein gekürztes und vereinfachtes Antragsformular, das bei gleichbleibenden Verhältnissen zeitsparend verwendet werden kann.

Kinderzuschlag beantragen – so geht’s Schritt für Schritt

Am besten prüfen Sie zunächst, welche Familienkasse für Ihren Wohnbezirk zuständig ist. Dies finden Sie zum Beispiel über die entsprechende Suchfunktion auf dem Familienportal heraus. Mit dieser Information an der Hand gehen Sie folgendermaßen vor:

  1. Laden Sie sich das Antragspaket zum Kinderzuschlag auf den Seiten der Arbeitsagentur herunter.
  2. Drucken Sie die Unterlagen aus und füllen Sie diese gewissenhaft aus.
  3. Suchen Sie erforderliche Nachweise, wie Gehaltsabrechnungen, Elterngeldbescheid und mehr zusammen und legen Sie diese in Kopie gemeinsam mit dem Antrag auf Kinderzuschlag in einen Umschlag.
  4. Haben Sie noch nicht alle Unterlagen zusammen, so können Sie den Antrag dennoch abschicken und entsprechende Dokumente nachreichen.

Alternativ ist es auch möglich, einen Antrag auf Kinderzuschlag online zu stellen. Wie auch beim Elterngeld muss das Dokument am Ende trotzdem ausgedruckt werden oder wird per Post auf Papier von der Familienkasse zugeschickt. Denn aus rechtlichen Gründen ist immer ein unterschriebenes Original einzureichen. Der Vorteil hierbei ist, dass zumindest die Nachweise digital übermittelt werden können.

Sie haben weitere Fragen zur Antragstellung? Reich an Informationen ist zum Beispiel die umfassende Seite des BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) zum Thema. Fragen können auch über die kostenlose Hotline 0800 455 55 30 gestellt werden – oder in der persönlichen Videoberatung zum KiZ der Bundesagentur für Arbeit.

Was wird bei der Berechnung von KiZ berücksichtigt?

Bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag ist nicht nur das Erwerbseinkommen relevant. Folgende Geldzuflüsse werden angerechnet:

  • Lohn beziehungsweise Gehalt aus einer Beschäftigung mit Versicherungspflicht
  • Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit
  • Arbeitslosengeld
  • Elterngeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Mutterschaftsgeld
  • BAföG

Was Vermögen betrifft, wird dieses nur auf den Kinderzuschlag angerechnet, wenn es sich um erhebliches Vermögen handelt. Dies liegt vor, wenn zwei Personen 90.000 Euro beziehungsweise Vermögenswerte besitzen, für 3 Personen gelten 120.000 Euro als erhebliches Vermögen. Pro weiteres Kind wird der Freibetrag um 30.000 Euro erhöht. Als verwertbare Vermögensgegenstände gelten dabei:

  • Bargeld, Bank- und Sparguthaben sowie Bausparguthaben
  • Wertpapiere, Aktien und Fondsanteile
  • Forderungen gegenüber Dritten
  • Bewegliches Vermögen, wie Hausrat oder Kunstgegenstände (auch Sammlerfahrzeuge)
  • Haus- und Grundeigentum sowie Rechte an Grundstücken

Als nicht anrechenbar gilt dabei eine selbst bewohnte Immobilie von angemessener Größe sowie ein angemessenes PKW oder Motorrad für jedes erwerbsfähige Haushaltsmitglied.

Antrag auf Kinderzuschlag abgelehnt – und nun?

Einen abgelehnten Antrag müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Entsprechend werden Sie am Ende des Schreibens von der Familienkasse auf Ihre Rechte hingewiesen: Sie können Einspruch gegen die Entscheidung einlegen oder dagegen klagen. Zu empfehlen ist aber, zunächst noch einmal Kontakt zur Familienkasse aufzunehmen. Denn womöglich wurde einfach ein Dokument übersehen.

Welche weiteren Vorteile gibt es beim Kinderzuschlag?

Familien, die für ihre Kinder den Kindergeldzuschlag erhalten, haben auch auf weitere Leistungen Anspruch. Dazu zählt die Übernahme von Kosten für die Kinderbetreuung und das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket. Die Leistungen müssen aber jeweils separat beantragt werden.

Kostenfreie Kita

Seit August 2019 müssen Eltern, die Kinderzuschlag für ihren Nachwuchs erhalten, keine Gebühren für Kindergarten oder Kita zahlen. Damit die Kosten der Elternbeiträge übernommen werden, ist ein entsprechender Antrag zur Befreiung notwendig. Dieser hat übrigens auch beim Bezug von Wohngeld Aussicht auf Erfolg.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Damit auch Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen am sozialen Leben teilnehmen können und eine angemessene Bildung erhalten. Zu den geförderten Leistungen im Teilhabe- und Bildungspaket zählen:

  • Ausflüge, wie eintägige Fahrten oder mehrtätige Klassenfahrten in Kita, Schule oder Tagespflege
  • Ein Ausstattungszuschuss von 156 Euro pro Schuljahr für Lernmaterialien
  • Übernahme der Kosten von ÖPNV-Tickets für Schüler
  • Kostenübernahme für Programme zur Lernförderung
  • Mittagsverpflegung in Kita, Schule, Hort oder Tagespflege
  • Ein Pauschalbetrag von 15 Euro/Monat für soziale und kulturelle Aktivitäten (Sportverein, Musikschule o.ä.)

Darüber hinaus gibt es von vielen Gemeinden oder Städten aus auch noch Gutscheine oder Ermäßigungen. Unter diesem Link finden Sie die entsprechenden Anlaufstellen hierfür.

Sofortzuschlag und andere Neuerungen

Seit dem 1. Juli 2022 können sich anspruchsberechtigte Familien über den sogenannten Sofortzuschlag von 20 Euro freuen. Dieser wird seitdem auf den berechneten Zuschlag angerechnet – auch wenn dies der Höchstbetrag von 209 Euro ist. Damit erhöht sich der maximale Kinderzuschlag genau genommen auf 229 Euro.

Zudem soll es ab dem 1. Januar 2023 eine Erhöhung des Maximalbetrags auf 250 Euro geben. Entsprechend wird die Summe des Zuschlags bei Familien angepasst, die nicht den vollen Betrag erhalten.