Darf man bei der Entfernungspauschale aufrunden?

Darf man bei der Entfernungspauschale aufrunden?
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Hand aufs Herz – möchten Sie nicht auch Ihre jährliche Einkommensteuererklärung so ein ganz klein wenig zu Ihren Gunsten verändern? Wer hier „Nein“ sagt, kann sich fast schon sicher sein, ausgelacht zu werden. Seien wir also ehrlich und bekennen: „Ja, wir möchten das.“

Aber, geht das denn auch – z.B. bei der Pendlerpauschale? Um vor dem Finanzamt nicht als Schummler dazustehen, sollte man sich besser vorher informieren. Wer glaubt, bei der Entfernungspauschale runden zu dürfen, befindet sich nämlich bereits im Irrtum.

Bei der Entfernungspauschale runden: Was erlaubt ist und was nicht

Mit der Entfernungs- oder Pendlerpauschale werden die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zählt die Entfernungspauschale zu den Werbungskosten.

Entfernungspauschale Beträge

  • bis 2020 beträgt die Pauschale 0,30€ pro Entfernungskilometer
  • ab 2021 beträgt die Pauschale 0,35€ pro Entfernungskilometer
  • ab 2024 beträgt die Pauschale 0,38€ pro Entfernungskilometer

“Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte

Entfernungspauschale von 0,35 € und ab 2024 von 0,38 €. Für die Entfernungen bis zu

20 km ist unverändert ein Entfernungspauschale von 0,30 € zu berücksichtigen.”

Quelle: Bundesfinanzministerium

Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel beansprucht werden. Auf diese Weise können auch Arbeitnehmer, die ihre tägliche Strecke zur Arbeit mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurücklegen, die Pendlerpauschale als Werbungskosten anrechnen lassen.

Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Motorrad, Moped, dem Fahrrad oder einer Fahrgemeinschaft zur Arbeitsstätte gelangt, darf höchstens 4.500,00 € als Werbungskosten ansetzen.

Wer das eigene Automobil oder ein zur Nutzung überlassenes Fahrzeug für den alltäglichen Weg zur Arbeit nutzt, für den gilt die Begrenzung der Pendlerpauschale auf insgesamt 4.500,00 € pro Jahr nicht. In jedem Fall muss die tatsächliche Jahresfahrleistung durch aussagekräftige Belege dokumentiert werden. Aufrunden ist dabei nicht erlaubt.

Schummeln bei der Entfernungspauschale lohnt sich nicht

Es ist sicher verlockend, bei der Erklärung der gefahrenen Kilometer bis zur Arbeitsstätte ein wenig großzügiger zu rechnen. Auch kleine Übertreibungen addieren sich schließlich über das Jahr hinweg zu einem hübschen Sümmchen.

Allerdings verfügen auch Finanzbeamte heutzutage über das Internet. Mit einem Routenplaner können sie die Angaben sekundenschnell prüfen. Und wie unser Beispiel gezeigt hat, zählen nur die vollen Entfernungskilometer.

Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist maßgebend. Nur volle Kilometer der Entfernung können angesetzt werden. Jeder angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt bei der Berechnung der Pauschale.

Ein Beispiel

Wer 49,8 Kilometer zurücklegt, darf in seiner Steuererklärung nicht einfach 50 Kilometer eintragen. Bei der Veranlagung zählen nur die vollen Entfernungskilometer – in diesem Fall also 49 Kilometer.

Viele glauben auch, es zählten sämtliche gefahrenen Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Maßgebend sei nur die kürzeste nutzbare Verbindung. Nur wer auf diese Weise deutliche Zeit spart, darf (wenn er es genehmigt bekommt) einen Umweg angeben. Auch wer über Mittag nach Hause fährt, darf die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag ansetzen. Damit bleiben die zusätzlichen Kosten für die Mittagsheimfahrt unberücksichtigt.