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Der Solidaritätszuschlag für Selbstständige: So bemisst er sich

Inhaltsverzeichnis

Der Solidaritätszuschlag ist eine seit 1991 erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer. Zunächst war diese Abgabe auf ein Jahr befristet und betrug zu dieser Zeit 7,5% der zu zahlenden Einkommenssteuer. Nachdem die Erhebung des Solidaritätszuschlags 1993 und 1994 ausgesetzt wurde, waren von 1995 bis 1997 erneut 7,5% fällig.

Seit 1998 werden nun 5,5% Einkommens-, Körperschafts- und Kapitalertragssteuer als Solidaritätszuschlag abgeführt. Auch wenn die Verfassungsmäßigkeit dieser Abgabe als umstritten gilt, kommt man vorerst nicht umhin, sie zu bezahlen. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern wird der Solidaritätszuschlag bei Selbstständigen nicht automatisch vom Netto-Gehalt einbehalten.

Die Höhe und Berechnung des Solidaritätszuschlags für Selbstständige

Zur Ermittlung des Solidaritätszuschlags muss zunächst das zu versteuernde Einkommen errechnet werden. Vereinfacht ausgedrückt geschieht dies bei Selbstständigen, indem den betrieblichen Einnahmen die Ausgaben gegenübergestellt werden. Was übrig bleibt, muss versteuert werden. Ganz so einfach ist dies in der Praxis freilich nicht. So kann das zu versteuernde Einkommen noch reduziert werden, indem abzugsfähige Ausgaben und eventuelle Freibeträge berücksichtigt werden.

Beispielsweise kann ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung oder die Nutzung des privaten Fahrzeugs für betriebliche Zwecke unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden. In jedem Fall gilt ein Grundfreibetrag von 9.984 €. Auf Einkommen unterhalb dieser Grenze wird keine Steuer erhoben.

Oberhalb dieser Grenze steigt der persönliche Steuersatz vom Eingangssteuersatz (14 %) bis zum Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % (bzw. 45 % bei der Reichensteuer) an. Von dieser so ermittelten Steuer werden nun weitere 5,5 % berechnet, die als Solidaritätszuschlag an den Staat abgeführt werden müssen.

So funktioniert Verrechnung des Solidaritätszuschlags bei Steuervorauszahlungen

Die Steuervorauszahlung soll zum einen dazu dienen, dem Staatshaushalt einen steten Geldzufluss zu gewährleisten. Zum anderen sollen Selbstständige davor bewahrt werden, einmal im Jahr eine sehr hohe Summe auf einen Schlag bezahlen zu müssen und dadurch gegebenenfalls in einen finanziellen Engpass zu geraten. Bei der Festsetzung der Steuervorauszahlung orientiert sich das Finanzamt in der Regel an dem zu versteuernden Einkommen des vorangegangenen Jahres.

Somit führen Selbstständige zunächst vierteljährlich eine festgelegte Summe ab. Am Ende des Wirtschaftsjahres muss dann eine Steuererklärung abgegeben werden. Sobald das Finanzamt die Erklärung bearbeitet hat, werden die Vorauszahlungen mit der tatsächlich zu entrichtenden Steuer aufgerechnet. Sollte der Selbstständige zu viele Steuern vorausbezahlt haben, erfolgt eine Rückerstattung. Im umgekehrten Fall muss eine Nachzahlung getätigt werden.

Fazit: So wirkt sich die Steuervorauszahlung bei Selbstständigen aus

Bei Selbstständigen, die vierteljährlich eine Steuervorauszahlung leisten, erfolgt die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zusammen mit der Festsetzung der Vorauszahlung. Somit wird der Solidaritätszuschlag für Selbstständige ebenso wie die Einkommenssteuer alle drei Monate im Voraus bezahlt und erst mit Erhalt des Steuerbescheids endgültig festgesetzt.