Die steuerliche Behandlung von Genussrechten – Fremd- oder Eigenkapital?

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Die steuerliche Behandlung von Genussrechten hängt ganz von der vertraglichen Ausgestaltung ab. Die ist nämlich entscheidend für die Frage, ob das Kapital vom Anleger als Fremd- oder Eigenkapital zu bewerten ist.

Dies hat auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen aus Sicht des Anlegers.

Genussrechte locken Anleger mit hohen Zinsen. Sie geben einem Unternehmen ein Darlehen über eine bestimmte Laufzeit und erhalten dafür eine Entgelt. Meist in der Form, dass sie zusätzlich zu festen Zinsen einen Zinsbonus bekommen, wenn das Geschäft gut läuft.

Wenn nicht, so können die Zinszahlungen ausfallen. Das Risiko geht bis hin zum Totalverlust. Damit ist der Anleger am Erfolg oder auch Misserfolg beteiligt.

Gleichzeitig sind Genussrechte für Unternehmen eine willkommene Form der Finanzierung: Anlegergeld statt Bankkredite. Außerdem sind sie flexibel und günstig in der Umsetzung. Genussrechte lassen sich beliebig ausgestalten. In jedem Fall aber hat der Investor kein Mitspracherecht. Das Unternehmen hat freie Hand.

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Steuerliche Behandlung von Genussrechten – Zinsen als Betriebsausgaben?

Mit Blick auf die Besteuerung stellt sich nun die Frage, ob die Zahlungen an den Inhaber der Genussrechte – den Anleger – als Betriebsausgaben für Fremdkapital absetzbar sind. Wenn nicht, so kommt die ungünstigere Besteuerung ähnlich der von Dividenden, sprich Eigenkapital, in Betracht.

Zunächst: Genussscheine sind eine Mezzanine-Finanzierung. Die wörtliche Übersetzung von Mezzanine als Zwischengeschoss zeigt schon die Zwitterstellung zwischen Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung.

Die Gewinnbeteiligung spricht für eine Eigenkapitalbeteiligung. Der Rückzahlungsanspruch nach der Laufzeit und die fehlenden Gesellschafterrechte wiederum sprechen für Fremdkapital.

Wirtschaftlich und in Bezug auf die Bilanz wird Genusskapital nach deutschen Handelsrecht als Eigenkapital behandelt – vorausgesetzt, die Vertragsgestaltung stimmt.

Mehr zum Thema: Genussrechte und Genusskapital – Eigenkapitalerhöhung nur nach deutschem Recht

Steuerliche Behandlung von Genussrechten – Voraussetzung für Fremdkapital

In Sachen Steuern kann das Kapital aus Genussrechten als Fremdkapital angesehen werden. Auch hier unter der Voraussetzung, dass der Vertrag richtig formuliert ist.

Nach dem Körperschaftssteuergesetz (KStG) dürfen Ausschüttungen auf Genussrechte das Einkommen nicht mindern, „wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist“. Die Betonung liegt auf „und“. Es geht also nicht um entweder – oder, sondern um sowohl – als auch.

Folglich muss zur Behandlung als Fremdkapital einer der beiden Punkte entfallen. Da es die Gewinnbeteiligung nicht sein kann, geht es also um den Liquidationserlös.

Steuerliche Behandlung von Genussrechten – Beteiligung am Liquidationserlös entscheidet

An dieser Stelle empfiehlt sich ein kurzer Blick auf Sinn und Zweck einer Beteiligung am Liquidationserlös. Die Liquidation ist die Auflösung einer Gesellschaft. Wenn alle Geschäfte abgewickelt, alle Firmengegenstände versilbert und alle Schulden bezahlt sind, wird das Restvermögen verteilt, und zwar auf die Gesellschafter.

Hier wird deutlich, warum ein solcher Anspruch das Genusskapital zum Eigenkapital macht. Ist er aber ausgeschlossen, so können die Kapitalzinsen von der Steuer abgezogen werden – Fremdkapital eben.

In der Praxis jedoch bieten Genussrechte in der Regel ohnehin nur selten eine Beteiligung am Liquidationserlös.

Genussrechte – Steuerliche Behandlung von Privatanlegern

Der Unterschied ist auch für die steuerliche Behandlung aus Anlegersicht wichtig. Mit Beteiligung am Liquidationserlös müssen Privatanleger für alle Erträge zunächst den Kapitalertragssteuerabzug entrichten. Das sind 20% der Kapitalerträge.

Allerdings: Aufgrund der vorangegangenen Belastung durch die Körperschaftssteuer muss von den Ausschüttungen nur die Hälfte versteuert werden. Das Halbeinkünfteverfahren bezieht sich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Beinhalten Genussrechte nur eine Gewinnbeteiligung, so werden für die Ausschüttungen die üblichen Kapitalertragssteuern von 25% fällig. Hinzu kommen Soli bzw. Kirchensteuer.

Hat man als Anleger einen persönlichen Steuersatz von unter 25%, so kann der Teil der bezahlten Steuern, der darüber liegt, zurückerstattet werden. Hierbei sind auch die jeweiligen Sparer-Freibeträge zu beachten. Liegen die Erträge unter 801 € bzw. 1.602 € , so sind sie steuerfrei.

Und um die Sache zu vervollständigen: Wenn Genussrechte mit einem Genussschein verbrieft und handelbar sind, können sie an der Börse verkauft werden. Tut dies ein Anleger vorzeitig, so muss er den Veräußerungsgewinn versteuern. Allerdings nur, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.