Homeoffice-Pauschale: Steuerliche Entlastung für die Arbeit zu Hause
Wer profitiert von der Homeoffice-Pauschale?
Durch die Corona-Pandemie waren viele Arbeitnehmer dazu gezwungen, von zu Hause aus zu arbeiten. Um die Kosten für die Arbeit zu Hause steuerlich absetzen zu können, mussten bislang jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. So musste etwa ein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung stehen, das zum größten Teil für berufliche Zwecke genutzt wird (Genaueres dazu im Artikel Arbeitszimmer absetzen: So sparen Sie Steuern! [Link einfügen]).
Die von der Bundesregierung eingeführte Homeoffice-Pauschale ermöglicht nun allen Arbeitnehmern, einen Teil ihrer Kosten für die Heimarbeit rückwirkend bis zum 1.1.2020 steuerlich geltend zu machen, auch wenn zu Hause während dieser Zeit kein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung stand. Selbst wenn zu Hause nur eine Arbeitsecke zur Verfügung stand oder auch wenn vom Küchentisch oder von der Couch aus gearbeitet wurde, kann die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Von der Homeoffice-Pauschale profitieren also vor allem Arbeitnehmer und Familien mit kleineren Wohnungen.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass man praktisch erst dann von der Homeoffice-Pauschale einen steuerlichen Vorteil hat, wenn das Minimum der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro überschritten wird. Dies kann insbesondere dann zum Problem werden, wenn es durch die vermehrte Tätigkeit zu Hause zu steuerlichen Einbußen aufgrund einer verminderten Entfernungspauschale kommt (Genaueres dazu im Abschnitt Wie wird die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung berücksichtigt? [internen Link einfügen]).
Studierende und Azubis – von der Homeoffice-Pauschale profitieren
Genauso wie Arbeitnehmer können auch Studierende und Auszubildende von der Homeoffice-Pauschale profitieren. Sie können jene Kalendertage geltend machen, an denen sie ausschließlich zu Hause gelernt haben und an denen sie nicht an der Uni, in der Bibliothek oder in der Berufsschule waren. Es gelten dieselben Regelungen im Hinblick auf die Höhe der Pauschale und das Ausmaß an anrechenbaren Tagen wie bei Arbeitnehmern (siehe Abschnitt Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale? [internen Link einfügen])
Diese Personengruppe sollte jedoch darauf achten, die zu Hause verbrachten Lerntage nachweisen zu können. Es empfiehlt sich also, eine genaue Liste über den Lernplan zu führen, in der die Lerntage mit Datum und Stundenanzahl genau festgehalten werden.
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale?
Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag und kann für die Jahre 2020 – 2022 jeweils für maximal 120 Tageangewendet werden. Für das Jahr 2023 (und voraussichtlich darüber hinaus) können sogar 5 Euro täglich für maximal 200 Tage steuerlich berücksichtigt werden.
Somit bedeutet dies für die Jahre 2020, 2021 und 2022, dass pro Jahr maximal 600 Euro steuerlich geltend gemacht werden können (5 Euro x 120 Tage = 600 Euro) und für das Jahr 2023 maximal 1.000 Euro (5 Euro x 200 Tage = 1.000 Euro). Wer öfter als die maximale Anzahl an anrechenbaren Tagen im Homeoffice gearbeitet hat, kann also ebenso höchstens 600 Euro in Abzug bringen bzw. 1.000 Euro im Jahr 2023.
Wie wird die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung berücksichtigt?
Die Homeoffice-Pauschale ist nicht als Bonus oder Zuschlag zu verstehen, sondern wird in die Werbungskosten mit eingerechnet. Diese werden bei der Berechnung der Einkommensteuer abgezogen. Die Werbungskostenpauschaleliegt bei 1.000 Euro, somit kommt ein möglicher steuerlicher Vorteil durch die Homeoffice-Pauschale erst dann zum Tragen, wenn die Schwelle von 1.000 Euro überschritten wird.
Diese Regelung hat insofern einen Haken, da es gerade durch die vermehrte Tätigkeit zu Hause zu weniger Fahrten in den Betrieb kommt und dadurch weniger Fahrten über die Pendlerpauschale angegeben werden können.
Zwei Beispielrechnungen:
- Hat man 900 Euro Werbungskosten und 100 Tage im Homeoffice verbracht, können für die Arbeit im Homeoffice zusätzlich 500 Euro (5 Euro x 100 Tage = 500 Euro) geltend gemacht werden. Die Summe der Werbungskosten liegt damit bei 1.400 Euro (900 Euro + 500 Euro = 1.400 Euro) und somit über der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro. In diesem Fall würde man also von der Homeoffice-Pauschale profitieren.
- Hat man hingegen nur 300 Euro Werbungskosten (möglicherweise auch deshalb, da man weniger Fahrten ins Büro hatte und somit weniger Kosten über die Entfernungspauschale angeben kann) und hat 200 Tage im Homeoffice gearbeitet, so können für die Jahre 2020 – 2022 jeweils nur maximal 600 Euro Homeoffice-Pauschale, zusätzlich zu den 300 Euro Werbungskosten, geltend gemacht werden (5 Euro x 120 Tage = 600 Euro). Die Summe würde nur 900 Euro geben, was unterhalb der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro liegt. In diesem Fall würde sich somit kein zusätzlicher Steuervorteil durch die Homeoffice-Pauschale ergeben.
Im Jahr 2023 würde die Rechnung allerdings anders aussehen, da die vollen 200 Tage im Homeoffice berücksichtigt werden könnten. Zu den 300 Werbungskosten kämen nämlich noch 1.000 Euro Homeoffice-Pauschale (5 Euro x 200 Tage = 1.000 Euro) und somit insgesamt 1.300 Euro Werbungskosten, was oberhalb der Werbungskostenpauschale liegt. Dies würde einen steuerlichen Vorteil durch die Homeoffice-Pauschale darstellen.
Größere Steuerentlastung durch das häusliche Arbeitszimmer
Nachdem die Homeoffice-Pauschale mit 600 Euro für die Jahre 2020 – 2022 und mit 1.000 Euro für das Jahr 2023 gedeckelt ist, kann eine deutlich größere Steuerentlastung erwirkt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer auch als solches anerkannt wird.
Wie in unserem Artikel Arbeitszimmer absetzen: So sparen Sie Steuern! (Artikel verlinken) erläutert wird, müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein entsprechendes Zimmer vom Finanzamt als Arbeitszimmer anerkannt wird. Ist dies jedoch der Fall, hat man die Möglichkeit, die Kosten für das Arbeitszimmer bei der Steuererklärung in Abzug zu bringen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, sogar in vollem Ausmaß.
Denkbar wäre zudem auch, dass ein bereits vorhandenes privat genutztes Wohn- oder Gästezimmer für die Dauer der Corona-Pandemie vorübergehend in ein Arbeitszimmer umgewandelt wurde und fast ausschließlich beruflich genutzt wurde. Auch dann könnte man dieses Zimmer als Arbeitszimmer deklarieren und entsprechende Kosten absetzen.
Homeoffice-Pauschale: Was sollte bei der Steuererklärung beachtet werden?
Wer die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung geltend machen möchte, sollte imstande sein, jene Tage belegen zu können, die im Homeoffice gearbeitet wurden. Es empfiehlt sich also, um eine Bestätigung des Arbeitgebers zu bitten, aus der die Summe der Tage, die zu Hause gearbeitet wurden, hervorgeht.
Zudem ist empfehlenswert, eigenständig entsprechende Aufzeichnungen mit genauen Angaben zu Datum und Stundenanzahl zu führen, damit es zu keinen Erklärungsnotständen auf Nachfrage des Finanzamts kommt. Ein analoges Vorgehen ist auch für Studenten und Auszubildende empfehlenswert, um die zu Hause verbrachten Lerntage zu belegen.
Homeoffice-Pauschale: Was kann sonst noch abgesetzt werden?
Unabhängig davon, ob das Finanzamt ein Arbeitszimmer anerkennt oder ob für die Arbeit im Homeoffice nur eine Arbeitsecke in der Wohnung zur Verfügung steht, können die Kosten für Arbeitsmittel steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung dabei ist lediglich, dass die Gegenstände fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Das können beispielsweise Computer, Aktentaschen, Smartphones, Schreibtische, Bürostühle, Bücherregale oder auch Fachliteratur sein.
Je nachdem, wie hoch die Anschaffungskosten der Gegenstände sind, können sie entweder als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit einem maximalen Kaufpreis von 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer (bzw. 800 Euro netto) sofort und gänzlich abgesetzt, oder über die Dauer der Nutzung verteilt abgeschrieben werden, wenn der Kaufpreise diese Schwelle überschreitet. Wichtig ist in letzterem Fall, die Kaufbelege über die gesamte Abschreibungs- bzw. Nutzungsdauer aufzubewahren.