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Auch bei geringen Einkommen lohnt die Steuererklärung

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Der einzige Anreiz für die jährliche Steuererklärung ist oftmals der Ausblick auf Steuersenkungen, wenn man abzugsfähige Posten angibt. Doch viele, die nur wenig verdienen und sich mit diversen Jobs über Wasser halten, erhoffen sich kaum nennenswerte Erleichterung, da sie sich ohnehin in den unteren Steuertarifen befinden.

Dabei können mit der Steuerklärung Geringverdiener prozentual stärker von Nachlässen und Rückzahlungen durch das Finanzamt profitieren. Die wenigen Frei- und Pauschbeträge fallen ohnehin gering aus. Die Rückerstattungen liegen im bundesdeutschen Schnitt bei über 800 Euro.

Steuererklärung: Geringverdiener können profitieren

Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Einkommenssteuererklärung für einen Geringverdiener überhaupt Pflicht ist. Der erste Anhaltspunkt ist der Grundfreibetrag: Singles, die höchstens 9.984 Euro im Jahr verdienen, sowie Paare mit bis zu 19.968 Euro sind nicht verpflichtet. Selbst in dem Fall kann es sich jedoch durchaus lohnen, mit einer freiwilligen Steuererklärung Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Dabei reicht es schon, wenn Sonderausgaben für Kranken-, Pflege- oder Lebensversicherungen über dem Pauschbetrag von 36 Euro lagen.

Außergewöhnliche Belastungen wie Beerdigungskosten sind um die zumutbare Belastung zu kürzen. Der Prozentsatz der Kürzung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder. Werbungskosten allerdings müssen über dem Pauschbetrag von 1.000 Euro liegen. Beim Grundfreibetrag ist zu beachten, dass er sich auf das gesamte Einkommen bezieht. Die Steuererklärung ist für Geringverdiener immer Pflicht, wenn sie vom Finanzamt veranlagt werden. Das ist der Fall, wenn es davon ausgeht, dass die monatliche Lohnsteuer nicht alle Einnahmen abdeckt und Nebeneinkünfte vorliegen. Dies betrifft vor allem Rentner, Selbständige und Verheiratete.

Regeln bei Mini- und Midijobs

Rein bezogen auf das Lohneinkommen sind die Regeln für geringfügig Beschäftigte zu beachten. Minijobs werden bis zu 450 Euro im Monat in der Regel mit 2 Prozent pauschal versteuert. Darüber handelt es sich um einen Midijob, der bis zu 850 Euro monatlich nach Lohnsteuerkarte versteuert wird. Hier ist die Lohnsteuer für die Steuerklassen V und VI fällig, nicht aber für die Klassen I bis IV. Voll versteuert wird indes, sobald das Gehalt über 850 Euro liegt.

Wenn aber nun der steuerfreie Grundfreibetrag insgesamt nicht überschritten wurde, kann die abgezogene Steuer mit der nächsten Steuererklärung zurückerstattet werden. Bei Minijobs geht das aber nicht, wenn sie pauschal versteuert wurden – es sei denn, man einigt sich mit dem Arbeitgeber auf eine reguläre Versteuerung. Dann nämlich kann man auch den Werbungskostenpauschbetrag von 1.200 Euro in Anspruch nehmen, der bei der Pauschalsteuer entfällt.

Solidaritätsbeitrag vermeiden

Dies ist eine von etlichen Variablen, die sich abhängig vom persönlichen Fall auf die Steuererklärung für Geringverdiener auswirken. Eine weitere betrifft den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent.

Kumulierter Freibetrag für Kapitalerträge

Bei der Frage zusätzlicher Nebeneinkünfte geht es unter anderem um Kapitalerträge. Wurden die bereits pauschal zu 25 Prozent versteuert, zählen sie nicht zu den Nebeneinkünften. In der Regel jedoch erhalten Geringverdiener, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, auf Anfrage vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung, die bei der Bank eingereicht wird.

Dabei zählt nicht nur der Grundfreibetrag, sondern zusätzlich der Sparerfreibetrag von 801 Euro für Singles sowie die Sonderausgabenpauschale in Höhe von 36 Euro. Für Alleinstehende ergibt sich somit eine Einkommensgrenze von insgesamt 9.309 Euro. Wurde bereits automatisch Abgeltungssteuer gezahlt, kann man die über die Steuererklärung zurückholen.