Steuerberater haftet: Auch bei telefonischer Falschberatung

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Ist es zu einer Falschberatung durch Ihren Steuerberater gekommen, muss der Steuerberater Ihren Schaden ersetzen. Das gilt aber nur, wenn Ihre Haftungsansprüche noch nicht verjährt sind. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden: Nach der Rechtslage bis 14. Dezember 2004 beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Dieser entsteht regelmäßig mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der durch die Falschberatung Geschädigte den Anspruch feststellt.

Das sagt der BGH zu Härtefällen

Da das zu Härtefällen führen kann, hat der Bundesgerichtshof einen Sekundäranspruch zugelassen.

Danach sind Steuerberater verpflichtet, Mandanten auf einen möglichen Schadenersatzanspruch wegen etwaiger Falschberatung hinzuweisen. Und zwar so rechtzeitig, dass der Mandant die Verjährung noch unterbrechen kann. Versäumen Steuerberater diesen Hinweis, greift erneut eine dreijährige Verjährungsfrist. Insgesamt dauert sie dann also sechs Jahre.

Nach der Rechtslage ab dem 15. Dezember 2004 beträgt die Dauer der Verjährungsfrist generell drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant davon erfährt. Er muss also von den Umständen, die den Schadenersatzanspruch begründen, auch Kenntnis erlangt haben. Fehlt es an dieser Kenntnis vom Eintritt des Schadens, dauert die Verjährungsfrist zehn Jahre. Und bedenken Sie bitte: Ihr Steuerberater ist auch keineswegs für jeden Fehler, jede Falschberatung, haftbar.

Urteil: Steuerberater nicht für jeden Fehler haftbar

Selbst bei einer Beratung, die eindeutig zum Nachteil des Klienten ausgefallen ist und dadurch eine höhere Steuerlast verursacht hat, steht dem Klienten nur dann Schadensersatz zu, falls er das Gericht davon überzeugen kann. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. In dem zugrundeliegenden Verfahren drehte es sich um den Verkauf eines Grundstücks für die Kaufsumme von 1,8 Millionen Euro.

Trotz anderslautender Aussagen des Steuerberaters musste der Immobilienverkäufer insgesamt 260.000 Euro Steuern an das Finanzamt entrichten. Allerdings argumentierte der Käufer in erster Instanz, dass er das Grundstück erst drei Jahre später verkauft und dadurch die Steuern gespart hätte – wenn ihn sein Steuerberater richtig beraten hätte. Dieser Argumentation schloss sich auch die erste Instanz an und sprach dem Kläger Schadensersatz zu.

Doch der Bundesgerichtshof bewertet den Sachverhalt anders: Da es sich insbesondere bei Immobiliengeschäften um komplexe Geschäftsfälle handelt, sei nicht allein die anfallende Steuer entscheidend. Auch ein sehr attraktives Angebot oder die Chance, einen Käufer für eine schwer verkäufliche Immobilie gefunden zu haben, könnten verkaufsentscheidend sein. Falls also nicht kategorisch auszuschließen ist, dass der Immobilienbesitzer andernfalls nicht verkauft hätte, dann muss der Steuerberater keinerlei Haftung übernehmen. Die Nachweispflicht darüber, warum die Immobilie verkauft wurde und der Verkauf bei korrekter Beratung gar nicht bzw. zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hätte, liegt somit beim Immobilienverkäufer.

Bundesgerichtshof entscheidet zu Falschberatung durch Steuerberater

Laut BGH ist es hier zum “stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags” gekommen. Die Begründung: Angesichts der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung handle es sich nicht nur um eine bloße Gefälligkeit. Das führe somit zur Haftung, auch wenn der Steuerberater keine Vergütung verlangt habe. Ihren Steuerberater kann auch für kostenlose telefonische Falschberatungen die Pflicht zur Haftung treffen. Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs.

Es ging um eine vermietete Wohnung. Diese war fremdfinanziert gekauft worden. Nach acht Jahren sollte die Immobilie wieder abgestoßen werden. Der Kläger fragte telefonisch bei seinem Steuerberater an, welche Steuerpflichten das zur Folge haben würde. Der Steuerberater übersah dabei, dass auch die erfolgten Abschreibungen zu berücksichtigen waren.