Wie das Finanzamt die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz berechnet

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Durch die Entfernungspauschale, häufig auch Pendlerpauschale genannt, können Arbeitnehmer die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz steuerlich geltend machen. Doch welche Entfernung darf zur Berechnung verwendet werden, wenn ein Umweg in Kauf genommen wird, um Fahrtzeit zu sparen?

Die Berechnung der Pendlerpauschale

Laut § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG darf der Arbeitnehmer für jeden Tag, an dem die regelmäßige Arbeitsstätte aufgesucht wird, für jeden vollen Kilometer 0,30 Euro ansetzen. Es spielt dabei keine Rolle, ob man selbst mit dem Auto fährt, gemeinsam mit dem Ehepartner oder in einer Fahrgemeinschaft unterwegs ist oder auch den Zug oder Bus benutzt.

Es darf jedoch stets nur die einfache Strecke berücksichtigt werden. Es werden also nicht Hin- und Rückweg zusammengerechnet. In der Vergangenheit hat es vielfach Unsicherheit darüber gegeben, ob für die Berechnung der Pendlerpauschale stets die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden muss.

Fahrtzeit oder Kilometer, worauf kommt es an?

Zunächst sieht der Gesetzgeber vor, dass die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Berechnung genutzt wird. Doch manchmal ist der kürzeste Weg nicht auch der schnellste Weg. So kann es sinnvoll sein, regelmäßigen Staus auf Autobahnen auszuweichen und stattdessen über Landstraßen zu fahren. Auch wenn diese Route eine größere Entfernung bedeutet, kann es mitunter schneller gehen.

Umgekehrt kann es auch sein, dass der Verkehr auf Landstraßen oder im städtischen Raum nur zäh fließt. Hier kann eine Fahrt über die Autobahn durchaus schneller zum Ziel führen, auch wenn diese Strecke zusätzliche Kilometer bedeutet.

Für solche Fälle heißt es in§ 9 Abs. 1 Nr. 4  Satz 4 EStG, dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, „wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird.“

Längere Strecken sind erlaubt, wenn man Fahrtzeit spart

Hiermit hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass längere Strecken im Einzelfall eine Zeitersparnis darstellen können und die Nutzung dieser Strecken sinnvoll sein kann. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 ist es aber nicht erforderlich, dass stets eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erreicht werden muss, wie es in früheren Gerichtsurteilen gefordert wurde.

Der Grund hierfür liegt auf der Hand. Da der betreffende Gesetzestext auf jeglichen Arbeitsweg anzuwenden ist, hat er auch bei kurzen Arbeitswegen Gültigkeit. Wenn die regelmäßige Fahrtzeit zur Arbeitsstätte in der Regel jedoch nur 20 Minuten beträgt, ist eine Verkürzung um 20 Minuten durch die Wahl einer längeren aber schnelleren Strecke kaum möglich.

Es wird jedoch auch erklärt, dass eine geringfügige Verkürzung der Fahrtzeit von unter 10% für einen Verkehrsteilnehmer  keinen ausreichenden Anreiz darstellen dürfte, von der kürzesten Route abzuweichen.

Letzten Endes bleiben es aber vor allem bei geringer Fahrtzeitverkürzung Einzelfallentscheidungen. In jedem Fall gilt jedoch: eine längere Strecke darf nur veranschlagt werden, wenn sie auch tatsächlich genutzt wird.