Beiträge zur Kapitallebensversicherung als Sonderausgaben geltend machen

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Das seit 2005 geltende Alterseinkünftegesetz sieht vor, dass bis zum Jahr 2040 die Besteuerung der gesetzlichen Rente schrittweise bis auf 100% angehoben wird, so dass es sich dann um eine nachgelagerte Besteuerung handelt. Im Gegenzug soll während des Erwerbslebens die Steuerbelastung vermindert werden, was durch erhöhte Abzugsmöglichkeiten bei den Altersvorsorgeaufwendungen umgesetzt wird.

Da in dieser Thematik seit 2005 viel Bewegung ist, sind viele Steuerpflichtige verunsichert, welche Sonderausgaben nun in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Gerade bei Kapitallebensversicherungen sind Besonderheiten zu beachten.

Grundsätzliches zu den Sonderausgaben

Wenn Sonderausgaben den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten, können sie von den Einkünften abgezogen werden und mindern damit das zu versteuernde Einkommen. Es erfolgt eine Aufgliederung in vier Bereiche: die allgemeinen Sonderausgaben, die Altersvorsorgeaufwendungen, sonstige Vorsorgeaufwendungen und sonstige Sonderausgaben.

Je nach Art der Sonderausgaben gelten unterschiedliche Höchstbeträge. Zu beachten ist hierbei grundsätzlich, dass laut Gesetz nur diejenigen Aufwendungen als Sonderausgaben gelten, die weder Betriebs- noch Werbungskosten sind.

Die Besonderheiten bei Kapitallebensversicherungen

Lebensversicherungen fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen und damit in die gleiche Rubrik wie beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung.

Allerdings gilt bei Kapitallebensversicherungen, dass die Beiträge nur zu 88% steuerlich abgesetzt werden können. Und das auch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss die Laufzeit mindestens 12 Jahre betragen. Darüber hinaus muss die Laufzeit der Versicherung bereits vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben und bis zu diesem Stichtag eine Beitragszahlung erfolgt sein.

Leider ist es jedoch so, dass die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht immer in der gesamten Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Es gilt ein Höchstbetrag, der je nach Art und Weise der jeweiligen Krankenversicherung variieren kann.

Der Höchstbetrag bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Der bei Sonderausgaben geltende Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen beläuft sich auf 1.900 € für Alleinstehende, sofern sie sozialversicherungspflichtig angestellt sind. Ein Höchstbetrag von 2.800 € gilt hingegen für diejenigen, die ihre Krankenversicherung komplett selbst zahlen müssen, was vor allem bei Selbstständigen der Fall ist.

Zu beachten ist hierbei, dass in jedem Fall die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig sind. Sollten diese bei einem ledigen Arbeitnehmer also oberhalb der 1.900 € liegen, können diese Beiträge dennoch komplett als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Für eine Kapitallebensversicherung, deren Beiträge nach den oben genannten Kriterien grundsätzlich abzugsfähig wären, bedeutet dies in der Praxis, dass die hierfür getätigten Aufwendungen vielfach nicht mehr steuerlich relevant sind. Häufig wird der Höchstbetrag bereits durch die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung vollständig aufgebraucht.

Da es jedoch wie so oft im Steuerrecht viele Besonderheiten gibt, sollte man sich im Zweifelsfall stets professionelle Beratung holen. Zudem scheint gerade in diesem Bereich das letzte Wort noch nicht gesprochen zu sein, so dass Veränderungen der Gesetzeslage nicht auszuschließen sind.