Urteil Erbschaft: Offene Immobilienfonds
Kapitalanleger, die Geld in Immobilien gesteckt haben oder dies planen, sind natürlich immer an interessanten Steuer-Urteilen interessiert, die für sie bares Geld wert sein können.
Im vorliegenden Fall geht es um das Thema Fondsbewertung im Erbschaftsfall.
Ausgangsbasis: Das Hessische Finanzgericht hat mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil zugunsten des Kapitalanlegers entschieden (Urteil vom 17.02.2016, Az. 1 K 1161/15).
Dabei ging es um folgenden Fall: Im Nachlass einer Alleinerbin waren unter anderem Anteilsscheine an einem offenen Immobilienfonds.
Die Rücknahme der Anteilsscheine wurde vom Fondsmanagement allerdings für zwei Jahre ausgesetzt. In diesem Zeitraum verstarb die Erblasserin.
Später wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die fehlende Liquidation des Fonds die Kündigung und dessen Auflösung zur Folge habe.
Gilt der höhere Rücknahmewert oder der niedrige Börsenkurs?
Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer hatte das Finanzamt die Anteilsscheine an dem Immobilienfonds mit dem (höheren) Rücknahmewert angesetzt.
Die Erbin klagte dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Begründung, dass der Rücknahmewert aufgrund der Aussetzung der Rücknahme durch den Fonds nicht mehr realisierbar gewesen sei.
Maßgeblich sei vielmehr der niedrigere Börsenwert zur Bewertung der Anteile an dem Immobilienfonds. Die Klägerin hatte vor dem Hessischen Finanzgericht Erfolg.
Die Anteile seien demnach im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung unter bestimmten Voraussetzungen mit dem niedrigeren Kurswert und nicht mit dem höheren Rücknahmepreis zu bewerten.
Denn zum Zeitpunkt der Besteuerung war die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt gewesen.
Die Begründung des Gerichts war Folgende: Es fehlte für die Erbin die Möglichkeit, die Anteilsscheine zum Rücknahmepreis zu liquidieren.
Dies ist ein Preis beeinflussender Umstand, der gesetzlich zu berücksichtigen sei.
Ein kleiner Haken: Die Entscheidung ist noch nicht endgültig
Das Gericht hat die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, da in einem ähnlichen Fall das Finanzgericht Münster anders entschieden hatte. Nun muss der BFH entscheiden.
Ein Urteil gegen die Klägerin wäre jedoch absurd, da sie keine Chance hatte, beim Verkauf den höheren Rücknahmewert zu realisieren.
Der Verkauf über die Börse war der einzige Ausweg. Daher muss dieser Kurs entscheidend sein – so zumindest der gesunde Menschenverstand.