BFH-Urteil: Unterhaltszahlungen gegen Miete zulässig

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Lange haben die Finanzämter folgende Mietverhältnisse nicht anerkannt:

Eltern zahlen ihrem Kind, das z. B. in einer anderen Stadt studiert, Unterhalt.

Das Kind verwendet dann Teile dieses Unterhalts, um Miete an die Eltern zu zahlen, die am Ort des Studiums eine Wohnung erworben hatten.

Das Finanzamt sah bisher in diesen Gestaltungen generell ein Scheingeschäft und erkannte die Verluste aus dieser Vermietung steuerlich nicht an.

Das hat sich aber schon vor einiger Zeit geändert.

Der Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Entscheidungen klar geäußert, dass auch diese Mietverhältnisse steuerlich anzuerkennen sind, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten.

Unterhaltsanspruch muss bestehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt solche Mietverhältnisse dann an, wenn das Kind einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern hat.

Dann müssen die Eltern nämlich Zahlungen an das Kind leisten. An wen das Kind dann Miete zahlt, kann letztendlich keine Rolle spielen.

Zahlt das Kind die Miete an die Eltern zurück, liegt ein separates Mietverhältnis vor, das mit den Unterhaltszahlungen nichts zu tun hat.

Das Mietverhältnis wird dann wie ein Mietverhältnis mit einer fremden Person anerkannt.

Verrechnung mit Barunterhalt möglich, aber …

Konsequenterweise erlaubt der BFH es auch, die Miete mit dem Barunterhalt zu verrechnen. Also dürfen die Eltern auch den Barunterhalt um die Mietzahlung kürzen und an das Kind nur den Differenzbetrag überweisen.

Von der Finanzverwaltung wird inzwischen diese Rechtsprechung anerkannt, sodass im Normalfall nicht mehr mit langwierigen Diskussionen mit dem Finanzamt hierüber zu rechnen ist.

… besser tatsächliche Zahlungen leisten

Tipp: Auch wenn die Verrechnung des Unterhalts mit der Mietzahlung inzwischen anerkannt ist, empfiehlt es sich aber, sowohl den Unterhalt als auch die Miete tatsächlich zu zahlen.

Überweisen Sie daher an Ihr Kind den Unterhalt in voller Höhe und Ihr Kind zahlt an Sie die Miete wie im Mietvertrag vereinbart. Das spart Ihnen unter Umständen Ärger mit dem Finanzamt.

Achtung: Achten Sie darauf, dass diese Rechtsprechung nur dann greift, wenn dem Kind ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen Sie zusteht.

Im Unterschied zu den Scheingeschäften ist dort nämlich die „Hin- und Herzahlung“ aus Unterhalt von den Eltern zum Kind und Miete vom Kind zu den Eltern gesetzlich durch den Unterhaltsanspruch vorgegeben.

Scheingeschäft bei „freiwilligen“ Unterhaltszahlungen

Stellen Sie aber Ihrem Kind, das über keine eigenen Mittel verfügt, weil es nicht arbeitet und auch keine Bemühungen unternimmt, eine Arbeitsstelle zu finden, „freiwillig“ das Geld zur Verfügung, um die Miete an Sie zahlen zu können, dann liegt ein Scheingeschäft vor.

Der Mietvertrag ist dann nicht ernstlich gewollt und die Zahlungsflüsse werden nur durchgeführt, um zu ermöglichen, dass dem Finanzamt „Mietzahlungen“ des Mieters nachgewiesen werden können.

Ohne die „Subvention“ des Vermieters wären diese Mietzahlungen nicht möglich.

Die Finanzverwaltung wird das Mietverhältnis nicht anerkennen, wenn sie diese Hin- und Herzahlung entdeckt. Die entstandenen Verluste führen dann nicht zu einer Steuerminderung.

Nutzen Sie diese Rechtsprechung auch in Ehegattenunterhaltsfällen

Wenn zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten Unterhaltsverpflichtungen bestehen, sind auch dort Gestaltungen möglich, bei denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer Wohnung des unterhaltspflichtigen Ehegatten lebt und die Unterhaltsleistungen (teilweise) als Miete wieder zurückfließen.

Verrechnung Unterhalt mit Miete möglich

Entsprechend der Rechtsprechung des BFH kann auch hier eine Verrechnung dergestalt stattfinden, dass die Unterhaltszahlung von vornherein um die Mietzahlung gekürzt wird.

In diesen Fällen ist es manchmal so, dass die vermietete Immobilie dem Ehegatten oder dem geschiedenen Ehegatten je zur Hälfte gehört.

Der Ehegatte, der nicht mehr in der Wohnung lebt, kann dann seine Hälfte an den Partner vermieten, der noch in der Wohnung bleibt.

Natürlich können auch in diesen Fällen Unterhaltsleistungen, sofern sie denn auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen, mit den Mietzahlungen verrechnet werden.

Passen Sie den Mietvertrag an

Möchten Sie die Unterhaltsleistung nicht fließen lassen, sondern sie mit den Mieten verrechnen, nehmen Sie im Mietvertrag auf jeden Fall eine entsprechende Regelung auf.

Diese kann wie folgt lauten:

§ … Mietzahlung

Die Miete beträgt 500,00€ pro Monat. Auf die Nebenkosten wird eine Vorauszahlung in Höhe von 75,00€erhoben.

Unterhaltsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden mit der Mietzahlung verrechnet.

Derzeit hat der Mieter einen monatlichen Unterhaltsanspruch gegen den Vermieter in Höhe von 1.000,00€.

Solange der Unterhaltsanspruch besteht, ist der Mieter berechtigt, Mietzahlungen mit seinem Unterhaltsanspruch zu verrechnen.