Dekoration im Flur: Darf der Mieter hier gestalten?

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In einem vom Amtsgericht Hannover entschiedenen Fall ging es beispielsweise um die Dekoration im Flur, Treppenhaus und auf den äußeren Fensterbänken.

Hier fasste die Gemeinschaft der Eigentümer den Beschluss, dies zu untersagen.

Nachdem der Mieter eines Eigentümers trotz des Beschlusses weiter dekorierte, verlangte die Gemeinschaft der Eigentümer von ihm, dies zu unterlassen (AG Hannover, Urteil v. 28.08.09, Az. 458 C 7007/09).

Gericht: Kein Unterlassen des Mieters durch Beschluss

Nach Auffassung des Amtsgerichts konnte die Gemeinschaft das Unterlassen nicht von dem Mieter verlangen. Der Beschluss, der Dekorationen untersagt, sei zwar rechtskräftig geworden, da er nicht angefochten worden war.

Er stelle jedoch eine Gebrauchsregelung dar, die nur die Wohnungseigentümer binde. Dementsprechend entfalte dieser Beschluss keine Rechtswirkung gegenüber Dritten und damit auch nicht gegenüber dem Mieter.

Unterlassung nur, wenn Mieter gegen Eigentumsrecht verstößt

Einen Unterlassungsanspruch gegen den Mieter hätten die Wohnungseigentümer nur, soweit dieser gegen das Eigentumsrecht verstoße. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Mieter das Haus beschädigen würde, indem er die Wände mit Graffiti besprüht. Eine interne Nutzungsregelung kann aber das gesetzlich gegenüber jedermann geschützte Eigentumsrecht nicht ausweiten.

Mietvertragliche Regelung gibt Gemeinschaft keinen Anspruch

Nichts anderes würde gelten, wenn der vermietende Eigentümer die ihn selbst hinsichtlich des zulässigen Gebrauchs bindenden Rechtspflichten in den Mietvertrag aufnimmt und sie damit zu Rechtspflichten des Mieters macht.

Auch in diesem Fall kann nur der Wohnungseigentümer als Vertragspartner des Mieters die Einhaltung des Mietvertrages verlangen. Die übrigen Wohnungseigentümer erhalten hierdurch keinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Mieter.

Zu prüfen: Ist Dekoration ohne Beschluss erlaubt?

Im vorliegenden Fall hätte die Gemeinschaft der Eigentümer prüfen müssen, ob der vermietende Wohnungseigentümer und damit auch sein Mieter ohne Berücksichtigung des Beschlusses zu den untersagten Dekorationen berechtigt gewesen wäre.

Mieter eines Mehrfamilienhauses dürfen nämlich nicht einfach zahlreiche üppige Gestaltungs- und Blumenschmuck-Arrangements in Flur oder Treppenhaus anbringen. Eine solche Nutzung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus und ist damit unzulässig. So hat es beispielsweise das Amtsgericht Münster entschieden (AG Münster, Urteil v. 31.07.08, Az. 38 C 1858/08).

In dem entschiedenen Fall hatte eine Erdgeschoss-Mieterin die gemeinsam genutzten Flächen des Hauses mit verschiedensten Gestaltungselementen dekoriert: In Flur und Treppenaufgang stellte sie unter anderem eine antike, türkisfarbene Nähmaschine auf.

Die Lampen im Flur montierte sie ab und ersetzte sie durch Leuchtkörper nach ihrem Geschmack. Vor ihre eigene Wohnungstür legte sie schließlich noch eine Fußmatte in Form der US-Flagge.

Das Amtsgericht Münster verurteilte die Mieterin dazu, sämtliche Dekorationsartikel wieder zu entfernen und die ursprünglichen Flurlampen wieder anzubringen. Die „Stars and Stripes“-Fußmatte durfte die Mieterin allerdings im Hausflur belassen.

Entscheidend: vertragsgemäßer Gebrauch

Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung umfasst nicht die Befugnis des Mieters, außerhalb seiner Wohnung umfangreiche Dekorationen durchzuführen. Das Recht zur anteiligen Benutzung der Gemeinschaftsflächen beinhalte nur das Recht, diese so zu nutzen wie andere Mieter auch.

Daher hätten die Wohnungseigentümer im vorliegenden Fall vergleichen müssen, wie es die anderen Eigentümer mit Dekorationsartikeln halten und wie der Mieter dekoriert.

Bei einer extremen Abweichung hätte zumindest der vermietende Eigentümer ein Unterlassen verlangen können und zwar wegen einer Nutzung, die eben keinen vertragsgemäßen Gebrauch mehr darstellte.

Passen Sie bei Eigentümerbeschlüssen auf

Sofern Sie Ihre Eigentumswohnung nicht selbst bewohnen, haben Sie diese in der Regel vermietet. In diesem Fall müssen Sie bei Eigentümerversammlungen besonders aufpassen, wenn es um die Einführung neuer Regelungen, etwa zur Hausordnung, Gartennutzung oder Nutzung sonstiger Gemeinschaftsflächen geht.

Diese Änderungen sind für Ihren Mieter nämlich nicht verbindlich.