Hundehaufen im Garten sind ein Kündigungsgrund – Tierlärm nicht

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Sind laute Tiergeräusche oder Hundehaufen im Garten ein Kündigungsgrund? Mieter, deren Hund sich in den Garten entledigt, setzen ihren Mietvertrag aufs Spiel.Anders sieht es jedoch beim Lärm aus, der durch Tiere in der Wohnung oder im Garten entstehen.

Froschgequake kein Mietminderungsgrund

Froschgequake kann selbst langjährige, friedlich verlaufende Nachbarschaftsverhältnisse abrupt zerstören.An einem warmen Frühlingsabend am Gartenteich zu sitzen und zu beobachten, wie sich der Mond auf der Wasserfläche spiegelt, und dabei dem „Gesang“ einiger Frösche zuzuhören, ist für den Naturliebhaber die „Idylle“ pur.Manch ein Nachbar sieht das völlig anders. Er sieht sich durch das Froschgequake um seine Nachtruhe gebracht, empfindet den „Froschgesang“ als Lärmterror und mindert die Miete. Dazu ist er in der Regel nicht berechtigt.Lärmbeeinträchtigungen, die von Fröschen in einem Teich ausgehen, sind grundsätzlich hinzunehmen.

Hahn im Wohngebiet eine wesentliche Beeinträchtigung

Das Krähen eines Hahns in einem Wohngebiet stellt grundsätzlich eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Dies gilt grundsätzlich auch in einer noch dörflichen Stadtgegend.Eine Duldungspflicht des Nachbarn besteht allenfalls dann, wenn das andere Grundstück ortsüblich genutzt wird und die Lärmbelästigung nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann.Die Gerichte urteilen meist allein nach dem Geräuschpegel, den der Hahnenschrei erreicht. Dabei wird zusätzlich noch berücksichtigt, dass das Hahnkrähen aufgrund des plötzlichen Auftretens und der schrillen Töne besonders lästig ist.In der Regel werden die Halter von Hähnen verpflichtet, das Tier zu bestimmten Zeiten schalldicht zu verwahren, bzw. Zeiten festgelegt, zu denen das Hahnkrähen zulässig ist.

Hundebellen: Ein gewisses Maß ist erlaubt

Beim Tierlärm ist es insbesondere das Hundegebell, das immer wieder die Gemüter erhitzt. Da die Hundehaltung allgemein üblich ist, müssen Nachbarn ein gewisses Maß an Bellen dulden. Dies gilt speziell in ländlichen Gebieten.Ständiges Bellen, das über das unvermeidbare Maß hinausgeht, stellt dagegen eine wesentliche Störung der Nachbarn bzw. Mitbewohner in einem Mehrfamilienhaus dar. Das Bellen eines Hundes darf etwa 30 Minuten am Tag nicht überschreiten und ist während der Ruhezeiten völlig zu unterbinden.

Bei Hundehaufen im Garten kann gekündigt werden

Da die Hundehaufen andere Mitmieter stark beeinträchtigen, kann der Vermieter die Erlaubnis zur Hundehaltung entziehen.Sofern Abmahnungen wegen der stinkenden Hinterlassenschaften im Garten wirkungslos bleiben, darf die Wohnung vom Vermieter außerdem fristlos gekündigt werden. Dies hat das Amtsgericht Steinfurt entschieden.

Urteil zu Hundehaufen ideal als Zitat

In dem  verhandelten Fall hatte der Vermieter insgesamt 133 Hundehaufen innerhalb von vier Monaten gezählt – der Hund verrichtete sein großes Geschäft also quasi jeden Tag im Garten.Amtsgericht Steinfurt, Aktenzeichen 4 C 171/08Dieses Urteil eignet sich optimal, um in der Abmahnung zitiert zu werden. Dann rümpft der Mieter mit dem Hund die Nase und nicht mehr die Mitmieter, die sich ihren Weg durch den Garten wie durch ein Minenfeld bahnen müssen.