Neue Pflicht Rauchwarnmelder: Das sollten Vermieter beachten
Zum Jahresende kommen auf Vermieter neue Verpflichtungen zu – zumindest im Saarland und in NRW. Denn dann endet die Übergangsfrist und die Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern gilt uneingeschränkt. Im Klartext heißt das, dass Bestandsmietwohnungen bis Ende 2016 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen.
Hier müssen Vermieter die Rauchwarnmelder anbringen
Bis zum 31.12.2016 haben Sie als betroffener Vermieter Zeit, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Küche und Bad können ausgenommen werden, da Wasserdämpfe zu Falschalarm führen können. Die Wartung der Rauchwarnmelder obliegt allerdings dann Ihren Mietern, sofern Sie als Vermieter diese Verpflichtung nicht übernommen haben.
In Neubauten sind Rauchwarnmelder im Saarland bereits seit längerer Zeit Pflicht. Auch als Vermieter in Nordrhein-Westfalen müssen Sie Rauchwarnmelder in Bestandswohnungen bis 31.12.2016 nachrüsten. Der Anschaffungspreis kann auf die Miete umgelegt werden.
Mindestanforderungen an Rauchwarnmelder
Beachten Sie: Im Unterschied zu Rauchmeldern haben Rauchwarnmelder eine Sirene oder zusätzliche Signalgeräte eingebaut. Die europäische Norm EN 14604, in Deutschland als DIN-Norm DIN EN 14604 umgesetzt, legt Anforderungen, Prüfverfahren und Montagetechniken für Rauchwarnmelder fest. In Deutschland gilt ergänzend die DIN 14676. Rauchwarnmelder müssen folgende Mindestleistungsmerkmale aufweisen:
- Der Schalldruckpegel eines Rauchwarnmelders muss mindestens 85 dB(A) in 3 m Entfernung betragen. Ein Warnsignal muss spätestens 30 Tage vor Eintritt wiederkehrend darauf hinweisen, dass die Batterie ausgetauscht werden muss.
- Eine Funktionsüberprüfung des Gerätes muss möglich sein.
- Rauch muss von allen Seiten in die Messkammer eintreten können. Dabei dürfen die Einlassöffnungen der Kammer nicht größer als 1,3 mm sein. Ein Schutz vor Insekten und Verschmutzung muss vorhanden sein.
Pflicht zum Einbau von Wauchwarnmeldern ist die Regel
Berlin, Brandenburg und Sachsen sind die letzten Bundesländer, in denen die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern für Wohnräume nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. In Berlin soll die Bauordnung eine geplante Änderung erfahren. Die Nachrüstpflicht soll dann bis zum 31. Dezember 2020 bestehen.
Mit Urteilen vom 17. Juni 2015 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch Sie als Vermieter dulden muss. Der BGH begründete sein Urteile damit, dass es sich bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 555b Nummer 4 und 5 BGB handelt (BGH, Urteile v. 17.06.15, Az. VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14).
Der Einbau von Rauchwarnmeldern stellt eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB dar und muss durch den Mieter geduldet werden, selbst wenn er bereits eigene Geräte eingebaut hat.