Rauchmelder in der Wohnung: Rechte, Pflichten & Wartung

Rauchmelder in der Wohnung: Rechte, Pflichten & Wartung
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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zum Thema Rauchmelder in der Mietwohnung

  • Seit rund zehn Jahren gibt es in Deutschland eine Pflicht für Vermieter und Eigentümer, in der Wohnung ihrer Mieter einen Rauchmelder installieren zu lassen.
  • Abhängig vom Bundesland besteht eine Rauchmelderpflicht mindestens im Schlaf- und Kinderzimmer sowie den Fluren als Flucht- und Rettungswege.
  • Der Rauchmelder muss vom Vermieter installiert werden, während die Wartung im Rahmen der Rauchmelderpflicht häufiger auf den Mieter übertragen wird.
  • Sollte der Vermieter die Rauchmelderpflicht zur Installation ignorieren, stehen dem Mieter mehrere Optionen zur Verfügung.
  • Der Vermieter kann in der Regel das Anschaffen der Rauchwarnmelder als Modernisierungsmaßnahme geltend machen entsprechend die Miete erhöhen, während die Umlage der Wartungskosten strittig ist.

Ist ein Rauchmelder in der Mietwohnung Pflicht?

Der Einbau eines Rauchmelders ist in Deutschland seit dem Jahre 2013 Pflicht für Eigentümer und Vermieter. Das gilt für jede Wohnung, die entweder selbst genutzt oder vermietet wird. Rechtliche Grundlage für die Rauchmelderpflicht ist in erster Linie die Anwendernorm DIN 14676. Dort gibt es unter anderem konkrete Angaben zum Einbau und zur Wartung, die für den Rauch milder vorzunehmen ist.

Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern bundesweit, wobei es allerdings den Bundesländern vorgegeben ist, eine individuelle Festlegung vorzunehmen. Deshalb ist es insbesondere für Vermieter wichtig, sich nach den Vorgaben in den Bundesländern zu richten, die in Teilen von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich ausfallen können. Darauf gehen wir im Verlauf unseres Beitrages noch näher ein.

Ein Unterschied zwischen den Bundesländern kann zum Beispiel darin bestehen, in welchen Räumen Vermieter einen Rauchwarnmelder anbringen müssen. Generell gibt es für Treppenhäuser keine Pflicht, dort einen Rauchbrandmelder einzubauen. Gleiches gilt für Bad und Küche, wobei Experten dort spezielle Hitzemelder (in der Küche) empfehlen, die installiert werden sollten.

In welchen Räumen darüber hinaus die Pflicht zum Einbau der Rauchmelder besteht, ist vom Bundesland abhängig. Dabei hilft Ihnen unsere folgenden Tabelle, in der wir aufgeführt haben, für welche Zimmer in den Wohnungen die Pflicht zur Installation der Rauchmelder existiert, wo ein Rauchmelder freiwillig sinnvoll sein kann und in welchen Zimmer kein „normaler“ Rauchwarnmelder zu empfehlen ist, sodass dort keine Rauchmelderpflicht existiert.

Rauchmelder-PflichtRauchmelder empfehlenswertZimmer ohne Rauchmelder
Schlafzimmer (inkl. Gästezimmer)WohnzimmerKüche
KinderzimmerArbeitszimmerBad
Flure (falls Flucht- bzw. Rettungsweg)allgemein: Aufenthaltsräume

Zusammenfassend lässt sich zur Tabelle und den Bundesländern festhalten, dass Rauchmelder faktisch überall mindestens in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, wenn es sich um Flucht- und Rettungswege handelt, vorgeschrieben sind. In einigen Bundesländern müssen noch in weiteren Räumen Rauchmelder installiert werden, sodass dadurch noch einmal die Sicherheit erhöht wird.

Rauchmelder: Platzierung enorm wichtig

Beim Einbau der Rauchmelder sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass diese im Zimmer an der richtigen Stelle installiert werden. Das bedeutet, dass die Rauchmelder zum Beispiel mindestens 50 Zentimeter von Wänden und Gegenständen entfernt an der Decke installiert werden sollten.

Was sind die Folgen beim Ignorieren der Rauchmeldepflicht?

Für den Vermieter stellen Rauchmelder zunächst einmal Kosten dar, die manche Eigentümer der Immobilie oder Wohnung gerne umgehen möchten. Sollte der Vermieter also die Pflicht zur Montage der Rauchmelder ignorieren, haben Mieter verschiedene Optionen, wie sie im Hinblick auf den notwendigen Einbau der Rauchmelder weitere vorgehen können:

  • Rauchmelder selbst initiativ installieren
  • Miete mindern
  • Bauaufsichtsbehörde einschalten

Im ersten Schritt sollten Sie dem Vermieter als Mieter schriftlich mitteilen, dass er dazu verpflichtet ist, den Einbau von Rauchmeldern vorzunehmen. In dem Schreiben bitten Sie den Vermieter, diese Pflicht wahrzunehmen und die Rauchmelder zu installieren. Weisen Sie in dem Schreiben noch einmal eindrücklich auf die gesetzliche Pflicht und mögliche Konsequenzen hin, sollte der Einbau von Rauchmeldern weiterhin nicht vorgenommen werden.

Reagiert der Vermieter weiterhin nicht, können Sie in einem weiteren Schritt die Rauchmelder in den entsprechenden Zimmern selbst installieren. Das beinhaltet vor allem, dass der Vermieter die dadurch entstehenden Kosten tragen müsste, sowohl für die Rauchmelder selbst als auch für den Einbau. Sie sollten allerdings bedenken, dass diese Option ein größeres Streitpotenzial hat und es sein kann, dass Sie damit in einen Rechtsstreit mit dem Vermieter gelangen.

Eine alternative Option besteht darin, dass Sie Ihre Miete zusätzlich oder alternativ um einen bestimmten Prozentsatz mindern. Allerdings gibt es in der Hinsicht noch keine höchstrichterlichen Urteile, ob dies zulässig ist oder nicht.

Da der Einbau der Rauchmelder gesetzlich vorgeschrieben ist, können Sie als dritte Option die Bauaufsichtsbehörde einschalten. Diese hat grundsätzlich das Recht, in Wohnungen und Immobilien zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmelder installiert sind oder nicht. Dabei muss die Behörde auch Hinweisen nachgehen, dass in einem Wohngebäude keine Rauchmelder installiert sind. Dabei hat die Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit von Sanktionen, die bis zu 500.000 Euro und eventuellen, weiteren Zwangsmaßnahmen für den Eigentümer und Vermieter reichen können.

Was einen möglichen Schaden (Brand) bei nicht vorhandenen Rauchmeldern angeht, ist zumindest bisher kein Fall bekannt, dass zum Beispiel die Hausratversicherung den Sachschaden nicht übernommen hätte, nur weil kein Rauchmelder installiert war. Anders stellt sich die Situation allerdings unter der Voraussetzung der, dass durch den Brand Personen verletzt oder gar getötet wurden. In dem Fall ist es wahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Vermieter bzw. Eigentümer ein Verfahren einleitet.

Wer ist für Rauchmelder in einer Mietwohnung zuständig?

Wer in einer Wohnung für den Rauchmelder verantwortlich ist, muss hinsichtlich dem Einbau und der Wartung differenziert werden. Dies können Sie unter anderem unserer Tabelle am Ende unseres Beitrages entnehmen. Dort geben wir an, ob Mieter oder Vermieter im entsprechenden Bundesland für die Wartung zuständig sind. Einheitlich und in allen Bundesländern ist es so, dass der Vermieter definitiv für den Einbau und die Montage der Rauchmelder zuständig ist.

Was allerdings die Wartung angeht, so hat der Vermieter nicht selten die Möglichkeit, diese auf den Mieter zu übertragen. Alternativ nutzen viele Vermieter auch die Option, eine spezielle Firma mit der Wartung der Rauchmelder zu beauftragen. Für den Mieter ist das vorteilhaft, denn in dem Fall müssen Mieter auf keinen Fall haften, sollte der Rauchbrandmelder nicht funktionieren und zum Beispiel bei einem Brand keinen Alarm geben.

Sollte der Vermieter die Wartung auf den Mieter übertragen, ist es für beide Parteien ratsam, diese Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Dann sind insbesondere die folgenden Inhalte zu fixieren:

  • Pflicht zur Wartung und der Funktionsfähigkeit
  • Wie oft soll die Wartung / Kontrolle erfolgen?
  • Aufnahme der Vereinbarung in den Mietvertrag

Für Mieter ist es zudem empfehlenswert, ein sogenanntes Wartungsprotokoll zu führen. Dort wird schlichtweg eingetragen, dass die Rauchmelder zum Beispiel einmal pro Jahr am entsprechenden Tag (Datum) geprüft wurden.

Wer trägt die Kosten? Können die Kosten umgelegt werden?

Im Zusammenhang mit der Montage von Rauchmeldern in Wohnungen stellen sich sowohl für Mieter als Vermieter insbesondere vor dem Ersteinbau die Frage, wer die Kosten übernehmen muss. Klar ist, dass es sich bei den Anschaffungskosten für die Rauchmelder nicht um Nebenkosten handelt, sodass keine direkte Umlage auf die Miete möglich ist.

Allerdings stellt die Anschaffung in der Regel gleichzeitig eine Modernisierungsmaßnahme dar, weil durch die Rauchbrandmelder einerseits die Sicherheit und andererseits ebenso der sogenannte Gebrauchswert der Wohnung erhöht wird. Deshalb dürfen Vermieter die jährliche Nettokaltmiete um bis zu acht Prozent der Kosten für den Rauchmelder erhöhen.

Bei den Wartungskosten ist die rechtliche Situation nicht einheitlich, was deren mögliche Umlagefähigkeit auf den Mieter angeht, da noch kein höchstrichterliches Urteil existiert. Die Gerichte, die sich bisher mit der Frage beschäftigt haben, kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Am wahrscheinlichsten ist es, dass eine Umlage der Wartungskosten für die Rauchmelder nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass eine individuelle Vereinbarung mit dem Mieter stattfindet und zudem innerhalb des Mietvertrages aufgenommen wird.

Mieter sollte regelmäßige Wartung übernehmen

Bezüglich der Kosten für die Wartung des Rauchmelders ist es für Mieter empfehlenswert, mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass sie sich selbst um die regelmäßige Kontrolle kümmern. Dann entstehen in der Regel keine Kosten, wie es bei einer beauftragten Wartungsfirma der Fall wäre.

Wie oft und wann müssen Rauchmelder gewartet werden?

Rauchbrandmelder müssen nach der Installation und Montage regelmäßig gewartet werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin wie gewünscht funktionieren. Meistens finden sich dazu Angaben des Herstellers, wie häufig die Wartung und Kontrolle erfolgen sollte. Diesbezüglich gelten in den meisten Fällen die folgenden Empfehlungen:

  • Kontrolle / Wartung mindestens einmal pro Jahr
  • Kontrolle nach längerer Abwesenheit, zum Beispiel mehrwöchigem Urlaub
  • Wechsel der Geräte nach spätestens zehn Jahren (Herstellerbeschreibung)

Worauf ist beim Kauf von Rauchmeldern zu achten und ist das Mieten eine Alternative?

Da der Vermieter grundsätzlich zuständig für die Installation von Rauchmeldern in den Wohnungen ist, sollte er beim Kauf auf einige Punkte achten. Das Angebot an Rauchmeldern ist relativ groß, sodass sich bei den verschiedenen Rauchbrandmeldern zum Teil größere Unterschiede zeigen. Wichtig ist, dass Sie als Vermieter bzw. Eigentümer oder auch als Mieter, falls Sie die Rauchmelder in Eigeninitiative kaufen, auf folgende Punkte achten:

  • Bei den gängigsten Modellen handelt es sich heutzutage um sogenannte optische Rauchwarnmelder mit Streulichtverfahren.
  • Bei größeren Wohnungen mit mehreren Etagen empfehlen sich vom Funkbrandmelder.
  • Achten Sie darauf, dass der Rauchmelder der DIN EN 14604 Norm entspricht (europäische Gerätenorm).
  • Rauchmelder sollte das CE Zeichen enthalten.
  • Manche Rauchmelder werden zusätzlich mit einer Empfehlung durch die Feuerwehr beworben.

Wichtig ist also, dass die entsprechenden Rauchmelder zur Größe der Wohnung passen und die genannte DIN EN 14604 Norm erfüllen. Zudem sind neben den gewöhnlichen Rauchmeldern in bestimmten Räumen sogenannte Hitzemelder besser geeignet, in erster Linie in Küche und Bad.

Alternativ zum Kauf haben Sie als Vermieter ebenfalls die Möglichkeit, Rauchmelder zu mieten. Zwar sind in dem Fall die Kosten für die Anschaffung nicht vorhanden, aber dafür entstehen Kosten für die laufende Miete, die der Eigentümer und Vermieter zu tragen hat. Diese können nach allgemeiner Rechtsauffassung auch nicht auf den Mieter umgelegt werden, wie es manchmal bei den Wartungskosten der Fall ist.

Wo gilt für welche Räume die Rauchmelder-Pflicht?

Wie wir zuvor bereits angekündigt haben, möchten wir Ihnen am Ende des Beitrages in der folgenden Tabelle die Information geben, in welchen Bundesländern in welchen Räumen der Wohnung Rauchmelder verpflichtend sind. Ferner erfahren Sie, ob nach der entsprechenden Verordnung des Bundeslandes prinzipiell Mieter oder Vermieter für die Wartung zuständig sind. „Standard“ bedeutet in der Tabelle, dass eine Verpflichtung für Schlaf- und Kinderzimmer sowie für Flure gilt, die als Rettungs- oder Fluchtwege diesen. Das trifft heute auf alle Bundesländer zu.

BundeslandZimmer Pflicht (zusätzlich)Wer übernimmt Wartung?
Baden-WürttembergRaum zum SchlafenMieter/Eigentümer
BayernStandardMieter/Eigentümer
BerlinAufenthaltsräume wie WohnzimmerMieter/Eigentümer
BrandenburgAufenthaltsräume wie WohnzimmerMieter/Eigentümer
BremenStandardMieter/Eigentümer
HamburgStandardEigentümer/Vermieter
HessenStandardMieter/Eigentümer
Mecklenburg-VorpommernStandardEigentümer/Vermieter
NiedersachsenStandardMieter/Eigentümer
Nordrhein-WestfalenStandardMieter/Eigentümer
Rheinland-PfalzStandardEigentümer/Vermieter
SaarlandStandardMieter/Eigentümer
SachsenStandardMieter/Eigentümer
Sachsen-AnhaltStandardEigentümer/Vermieter
Schleswig-HolsteinStandardEigentümer/Vermieter
ThüringenStandardEigentümer/Vermieter