Schlüsselfragen 2 – Der abgebrochene Schlüssel
Muss ein Mieter dem Vermieter bzw. Verwalter den entstandenen Schaden ersetzen, wenn ein Schlüssel abbricht?
Ist es eigentlich immer Schuld des Mieters, wenn der Schlüssel abbricht?
Kostenerstattung?
Abgebrochene Schlüssel sind immer wieder Streitpunkt im bestehenden Mietverhältnis. Wer muss die Kosten dafür tragen, den Schlüssel neu herstellen zu lassen und den abgebrochenen Teil des Schlüssels aus dem Schloss zu entfernen.
Der Schlüssel nimmt eine entscheidende Rolle bei der Besitzeinräumung im Mietverhältnis ein. Und: Ein Schlüsseldienst, zumal dann, wenn dieser außerhalb der normalen Geschäftszeiten gerufen wird, ist meist richtig teuer.
Deshalb streiten sich Mieter und Vermieter oder Verwalter gern einmal um die Kosten, die entstehen.
Obhutspflicht des Mieters
Der Mieter hat eine nebenvertragliche Obhutspflicht, was bedeutet, dass er die gemieteten Sachen schonend und pfleglich zu behandeln hat. Er hat alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann.
In einem Rechtstreit müsste deshalb bewiesen werden, dass der Mieter gegen diese Obhutspflicht verstoßen hat, wenn ein Schlüssel abbricht.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
Im Mittelpunkt dieser Rechtsstreitigkeiten steht dann die Frage, ob der Mieter den Schlüssel vorsätzlich oder fahrlässig abgebrochen hat.
Das AG Halle hat in einer Entscheidung vom 13. März 2009 mit dem Aktenzeichen 93 C 4044/08 einen solchen Streit entschieden.
Der Vermieter einer Wohnung hatte gegen den Mieter auf Erstattung der Kosten für einen abgebrochenen Briefkastenschlüssel geklagt. Es ging um Kosten in Höhe von 75,45 €..
Das Urteil hat deshalb grundlegende Bedeutung, weil die nun folgenden Erwägungen ja auch für den Ersatz von höheren Kosten Anwendung finden könnten. Deshalb steht der Streitwert selbst hier nicht im Vordergrund.
Im Ergebnis: Kein Schadensersatz
Das AG Halle schreibt in seinem Urteil:
„Die Kläger tragen vor, dass der Beklagte den Briefkastenschlüssel abbrach. Richtigerweise wird man wohl sagen müssen, dass dem Beklagten der Briefkastenschlüssel abbrach.
Denn dass der Beklagte den Briefkastenschlüssel vorsätzlich abbrach, wird von den Klägern nicht behauptet und ist auch kaum anzunehmen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte fahrlässig handelte, denn es ist weder vorgetragen noch sonst nachzuvollziehen, welche Sorgfaltspflicht der Beklagte verletzt haben soll.
Somit handelte der Beklagte nicht schuldhaft und ist daher nicht schadensersatzpflichtig. (…)“
Lebenserfahrung sagt: Materialermüdung
„Es ist auch nicht etwa Sache des Beklagten, ergänzend vorzutragen, warum der Schlüssel abbrach. Mehr als dass ihm der Schlüssel abbrach, was bereits unstreitig ist, kann er schlechterdings nicht vortragen.
Im Übrigen entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass Schlüssel meist nicht wegen unsachgemäßer Handhabung, sondern wegen – nicht vom Mieter zu vertretender – Materialermüdung abbrechen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es daher Sache der Kläger, ergänzend vorzutragen, woraus gleichwohl ein Verschulden des Beklagten gefolgert werden soll.
(..) Aus der Tatsache, dass der Schlüssel abbrach, lässt sich nicht folgern, dass der Beklagte gegen mietvertragliche Pflichten (welche?) verstoßen hat.“
Was folgt aus dem Urteil des AG Halle?
Der Vermieter wird bei einem abgebrochenen Schlüssel regelmäßig die Kosten für die Erneuerung tragen müssen.
Den ersten Teil „Der verloren gegangene Schlüssel im Mietverhältnis“ zur Reihe „Schlüsselfragen“ können Sie hier abrufen.