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Vermieter tauscht Schloss aus – mit Konsequenzen

Inhaltsverzeichnis

Die Schlösser zur Mietwohnung hatte der Vermieter ausgetauscht, da der Mieter nach der fristlosen Kündigung nicht unverzüglich die Wohnung geräumt hatte.

Dem Vermieter steht nach der rechtmäßig erfolgten fristlosen Kündigung eine Nutzungsentschädigung zu, deren Höhe der ursprünglich fälligen Miete entspricht.

Rechtswidriges Verhalten des Vermieters

Allerdings hatte der Vermieter im vorliegenden Fall eine rechtswidrige Handlung begangen.

Deshalb konnte dem Mieter nicht vorgeworfen worden, dass er die Mietwohnung dem Vermieter vorenthält – wie in Paragraf 546a des Bundesgesetzbuchs festgelegt.

Niederlage wegen eigener Rechtsverletzung

Dadurch konnte der Vermieter seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung vor Gericht nicht durchsetzen, da er selbst eine Rechtsverletzung begangen und dadurch seinen Anspruch verwirkte hatte.

Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 8 U 135/09

Auch, wenn das Verhalten des Vermieters auf gewisse Weise verständlich ist, verstößt es natürlich gegen geltendes Recht.

Außerdem spielte er mit seinem Austausch der Schlösser dem Mieter in die Hände, denn er verwirkte dadurch seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.