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Verwalter muss beantragte Tagesordnungspunkte berücksichtigen

Inhaltsverzeichnis

Dass ein Verwalter verpflichtet ist, Anträge von Wohnungseigentümern auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, bestätigte das Amtsgericht in Bonn im April 2012.

In der Eigentümergemeinschaft des klagenden Wohnungseigentümers kam es im Jahr 2007 zu einem Wasserschaden.

Der durch den Wasserschaden betroffene Wohnungseigentümer forderte den Verwalter danach auf, auf der Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung seinen Antrag zum Austausch des Regenfallrohrs durch ein Gussstahlrohr vorzusehen.

Außerdem sollte jeweils ein Beschluss über die Wiederherstellung einer Schalwand, seiner Küchenwand als durchgehende Wand sowie zur Beseitigung von Wärmebrücken und zur Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zur Verlegung eines Wasseranschlusses im Bad seiner Eigentumswohnung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Verwalter weigerte sich jedoch. Ein Antrag des Wohnungseigentümers auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung hatte keinen Erfolg.

Er war dennoch der Ansicht, dass sich sein Anspruch, die von ihm gewünschten Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, aus § 21 Abs. 4 WEG ergibt; weil dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Im Hauptverfahren entschied das Amtsgericht Bonn zu Gunsten des klagenden Wohnungseigentümers. Der Verwalter war verpflichtet, die Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, da dies tatsächlich ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.

Ob bestimmte Instandsetzungsmaßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, hat nämlich die Eigentümerversammlung selbst und nicht der Verwalter zu entscheiden.

Nach Ansicht des Gerichts hat ein Verwalter bei der Prüfung, ob Anträge auf die Tagesordnung zu setzen sind, nur einen eingeschränkten Prüfungsspielraum.

Ein Verwalter kann es beispielsweise ablehnen, Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, mit denen sich die Eigentümergemeinschaft bereits befasst hat.

Außerdem kann es ein Verwalter ablehnen, Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, die ganz offensichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Dies traf jedoch für die von dem klagenden Wohnungseigentümer gestellten Anträge nicht zu (AG Bonn, Urteil v. 27.04.12, Az. 27 C 136/11).