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Bauliche Veränderungen durch Mieter: So reagieren Sie

Inhaltsverzeichnis

Allein in Deutschland gibt es mehr als 20 Zeitschriften, die ihren Lesern Tipps und Anregungen geben, wie sie ihr Haus oder ihre Wohnung noch attraktiver und noch gemütlicher gestalten können.

Gleichzeitig erleben die Heimwerkermärkte einen enormen Zulauf. Tendenz: weiter steigend – und das hat auch mietrechtliche Auswirkungen. Denn zahlreiche Mieter verschönern ihre Wohnung eigenhändig oder beauftragen Handwerker damit.

Mietereinbauten sind deshalb immer zweimal ein Thema für Sie als Vermieter. Einmal dann, wenn die Einbauten erfolgen und ein zweites Mal eben dann, wenn das Mietverhältnis endet. Die Frage lautet dann, müssen die Einbauten wieder entfernt werden?

Grundsätzlich gilt: Erlaubt sind alle Mietereinbauten, die dem normalen Wohnen dienen. Das Wohnen umfasst alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters gehört. So darf Ihr Mieter beispielsweise Vorsicht: Eine Regelung im Mietvertrag, die Ihrem Mieter das Anschließen von Haushaltsgeräten verbietet, ist unzulässig.

Praxis-Tipp: Sie können aber verlangen, dass Ihr Mieter für Schäden, die durch die Aufstellung oder den Betrieb derartiger Geräte verursacht werden, die Haftung übernimmt oder sogar eine Haftpflichtversicherung abschließt.

  • Fußleisten anbringen,

  • ein Telefon verlegen,

  • eine Antenne für das Fernsehgerät montieren,

  • Lampen installieren und

  • Haushaltsgeräte, wie etwa einen Kühlschrank oder eine Waschmaschine, anschließen.

Lediglich die durch die Verletzung Ihrer eigenen Sorgfaltspflichten verursachten Schäden braucht Ihr Mieter nicht zu tragen. Lediglich geringfügige Eingriffe darf er vornehmen. Hierunter fallen zum Beispiel

  • die Installation einer Haustürklingel,

  • das Verkleben von Teppichböden,

  • das Anbringen von Dübeln zur Befestigung von Spiegeln und Halterungen,

  • die Montage einer Einbauküche,

  • der Einbau eines Türspions und

  • die Verkleidung einer Zimmerdecke mit einer Holzvertäfelung.

Achtung: Ihr Mieter kann einen Teppichboden auch ohne Genehmigung verlegen, da es sich hierbei nicht um eine bauliche Veränderung handelt.

Praxis-Tipp: Als Vermieter können Sie allerdings verlangen, dass er den Teppichboden bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernt und den früheren Zustand herstellt.

Hierzu gehört auch die Beseitigung von Kleberesten. Hat aber bereits der Vormieter den Teppich verlegt, und haben Sie dem jetzigen Mieter die Wohnung mit dem Teppichboden vermietet, braucht er den Belag nicht zu entfernen. Nur für den Fall, dass Ihr Mieter den Teppichboden direkt vom Vormieter übernommen hat, muss er den Teppichboden auf Ihre Aufforderung hin entfernen.

Welche baulichen Veränderungen Sie nicht hinnehmen müssen

Erst wenn die von dem Mieter beabsichtigten Installationen über den normalen Mietgebrauch hinausgehen, können Sie diese untersagen. Zum Beispiel müssen Sie eine Funkantenne nicht gestatten, weil deren Installation nicht dem Wohnzweck dient, sondern ein Hobby ist.

Achtung: Ob die Installation von Einrichtungen von Ihnen als Vermieter gestattet werden muss oder nicht, sollten Sie daran bemessen, ob derartige Installationen von baulichen Veränderungen abhängen, die in die Substanz des Gebäudes eingreifen oder nicht.

Erst wenn Ihr Mieter größere bauliche Veränderungen durchführt, die das Mietobjekt verändern, den äußeren Gesamteindruck beeinträchtigen, Störungen hervorrufen oder nachteilige Folgewirkungen auf das Mietobjekt hervorrufen können, muss Ihr Mieter zuvor Ihr Einverständnis einholen.

Beispiel: Ihr Mieter beabsichtigt, in der Wohnung eine Zwischenwand zu entfernen.

Sie können dann entscheiden, ob Sie die Erlaubnis zur Installation der Einrichtung erteilen oder nicht. Für die Versagung der Erlaubnis müssen Sie jedoch triftige Gründe haben.

Nimmt Ihr Mieter bauliche Veränderungen vor, ohne zuvor Ihre Zustimmung einzuholen, kommen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche in Betracht. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung darüber fehlt, dass Ihr Mieter keine baulichen Veränderungen vornehmen darf. Auch dann ist Ihr Mieter verpflichtet, Ihre vorherige Zustimmung zu den beabsichtigten baulichen Veränderungen einzuholen.

Was Sie im Mietvertrag regeln können

Praxis-Tipp: Um sicherzustellen, dass Ihr Mieter Kenntnis von der Zustimmungspflicht hat, sollten Sie eine Klausel in den Mietvertrag aufnehmen, in der Sie bestimmen, dass Ihr Mieter vor Beginn von Bauarbeiten Ihre Zustimmung einholen muss.

Der Mieter bedarf bei baulichen Änderungen und neuen Einrichtungen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Diese Änderungen und Einrichtungen sind, wenn der Vermieter dies verlangt, vom Mieter auf eigene Kosten und unter Wiederherstellung des früheren Zustands zu beseitigen.

Kommt der Mieter hiermit in Verzug oder verweigert er die Wiederherstellung, so ist der Vermieter berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.

Achtung: Zweckmäßig und zulässig ist auch die Aufzählung der von Ihrem Mieter angeschlossenen Geräte und die Regelung, dass Ihr Mieter zum Anschluss weiterer Geräte Ihre Zustimmung benötigt.

So haben Sie einen Überblick darüber, welche Geräte an die Strom- und Gasleitung angeschlossen sind und können sich ein Urteil darüber bilden, ob die Hausleitungen dazu ausreichen, die anzuschließenden und bereits angeschlossenen Geräte mit Strom oder Gas zu versorgen.

Ist das der Fall, so können Sie Ihre Genehmigung zum Anschluss üblicher Haushalts- und Küchengeräte nicht versagen.

Wann Sie die Wiederherstellung des alten Zustands verlangen können

Nach Beendigung des Mietverhältnisses können Sie als Vermieter verlangen, dass Ihr Mieter den ursprünglichen Zustand der Wohnung auf seine Kosten wiederherstellt. Ihr Mieter ist also verpflichtet, die von ihm zu Beginn oder während der Mietzeit in der Mietwohnung vorgenommenen baulichen Veränderungen, Einbauten und Einrichtungen auf seine eigenen Kosten wieder zu beseitigen.

Diese Verpflichtung hat Ihr Mieter selbst dann, wenn Sie ihm die Zustimmung für Einbauten und Einrichtungen gegeben haben.

Die Wiederherstellungspflicht umfasst auch die Entfernung von Fußbodenbelägen und Holzverkleidungen. Des Weiteren muss Ihr Mieter auch Dübellöcher verschließen, Nägel und Haken entfernen.

Achtung: Angebohrte Kacheln im Bad und in der Küche muss Ihr Mieter nur dann erneuern, wenn diese übermäßig beschädigt wurden, das heißt, wenn Ihr Mieter mehr Dübel als erforderlich und üblich angebracht hat.

Allgemeine Bestimmungen darüber, wie viele Dübel in Bad und Küche üblich sind, gibt es nicht. Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Wichtig: Sie können von Ihrem Mieter nicht verlangen, dass er Einbauten anderer Mieter entfernt. Er muss grundsätzlich nur solche Einrichtungen beseitigen, die er selbst in der Wohnung durchgeführt hat.

Haben Sie beispielsweise vom Vormieter die Einrichtungen übernommen und die Mietwohnung mit den Einrichtungen dem Nachmieter übergeben, braucht er diese Einrichtungen bei seinem Auszug nicht zu beseitigen.

Anders verhält es sich dagegen wiederum, wenn Ihr Mieter die Einrichtungen direkt vom Vormieter übernommen hat. Dann können Sie verlangen, dass er sie beseitigt.

Ausnahme: Die baulichen Veränderungen waren erforderlich, um die Mieträume überhaupt erst in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

Beispiel: Das Badezimmer kann aufgrund eines Schadens an der Wasserleitung nicht benutzt werden. Repariert Ihr Mieter diese Leitung, können Sie von ihm nicht verlangen, dass er bei Auszug aus der Mietwohnung den alten Zustand wiederherstellt.

Praxis-Tipp: Erstellen Sie beim Auszug Ihres Mieters auf jeden Fall ein Übernahmeprotokoll, in dem Sie die einzelnen Mängel so genau wie möglich auflisten. Ein solches Protokoll hat den Vorteil, dass Sie dann nicht mehr beweisen müssen, dass der Schaden während der Mietzeit aufgetreten ist. Vielmehr muss Ihr Mieter beweisen, dass der Schaden allein auf vertragsgemäße Abnutzung zurückzuführen ist. Hier kommen Ihrem Mieter das Alter des Miethauses und die Nutzungsdauer zugute.

Beispiel: Bei der langjährigen Nutzung einer Arbeitsplatte in der Küche, können selbst bei größter Sorgfalt Kratzer auftreten. Hierfür muss Ihr Mieter nicht haften.

Achtung: Ist bei der Vermietung gewerblicher Räume die Wiederherstellung des früheren Zustands vertragsmäßig vereinbart und übernimmt der Mieter Um- und Einbauten, so hat er den früheren Zustand auch dann herzustellen, wenn die Ein- und Umbauten im Einvernehmen mit dem Vermieter geschehen.

Wann die Einrichtungen Ihres Mieters in der Wohnung bleiben dürfen

Ihr Mieter braucht die Einrichtungen nicht zu entfernen, wenn er Einbauten vorgenommen hat, die für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Mietobjekts erforderlich sind;

Beispiel: Ihr Mieter beseitigt Mängel, indem er beispielsweise ein Wasserrohr im Bad repariert.

Sie als Vermieter die Einrichtungen übernehmen wollen;

Beispiel: Sie vermieten die Wohnung mit den Einbauten an einen Nachmieter weiter.

Ihr Mieter die Einbauten mit Ihrer Erlaubnis durchgeführt hat und Sie auf die Entfernung ausdrücklich verzichtet haben, etwa beim Einbau von Schränken.

Wichtig: Haben Sie Ihrem Mieter die Erlaubnis zur Errichtung von Einbauten während des Mietverhältnisses gegeben, dann bedeutet das nicht, dass Sie bereits durch die Erlaubnis auf deren Entfernung bei Mietende verzichten.

die Beseitigung rechtsmissbräuchlich wäre;

Beispiel: Sie wollen das Badezimmer renovieren lassen und würden die vom Mieter eingebauten Wandschränke deshalb ohnehin entfernen.

Um sicherzugehen, dass Ihr Mieter Einrichtungen, die er selbst installiert hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses entfernt, sollten Sie ihm rechtzeitig ein Schreiben schicken in dem Sie ihn darauf hinweisen, dass Sie an einer Übernahme der Einrichtungen nicht interessiert sind. Ein solches Schreiben könnte wie nebenstehend aussehen.

Achtung: Hat Ihr Mieter Heizöl auf seine Kosten angeschafft, müssen Sie ihm beim Auszug die verbliebene Restölmenge abnehmen. Hier haben Sie nur ausnahmsweise dann die Möglichkeit, die Übernahme abzulehnen, wenn Sie etwa auf eine Gasheizung umstellen und deshalb das Öl nicht mehr benötigen.

Als Gegenwert sind die Anschaffungskosten nach dem Tagespreis beim Auszug zu vergüten.

Will Ihr Mieter seine Einbauten in Ihrer Wohnung zurücklassen, weil er in seiner neuen Wohnung keine Verwendung dafür hat, kann er aus diesem Grund grundsätzlich keine Entschädigung von Ihnen verlangen.

Achtung: Hier besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihrem Mieter die Erlaubnis geben, einen Nachmieter zu suchen, der die Einrichtungen übernimmt und die Kosten trägt. Zu diesem Entgegenkommen Ihrem Mieter gegenüber sind Sie aber nicht verpflichtet.

Musterschreiben: Mitteilung an den Mieter, dass Sie die Einbauten nicht übernehmen wollen

Werner Zimmer                                                                                                                  Amselstieg17                                                                                                                                                               22045 Hamburg

Herrn Axel Winkler                                                                                                       Wiesendamm 86                                                                                                                         22756 Hamburg

Hamburg, den 22.04.2004

Sehr geehrter Herr Winkler,

zur Vermeidung von unnötigen Kosten möchte ich Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31.05.2004 verpflichtet sind, die von Ihnen in Ihrer Mietwohnung installierten Einbauten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ich selbst bin weder an einer Übernahme Ihrer Einbauten interessiert noch zur Übernahme verpflichtet.

Ich fordere Sie auf, bis spätestens zum 31.05.2004 den Einbauschrank im Wohnzimmer, den Linoleumboden in der Küche sowie die Holzvertäfelung im Flur zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, lehne ich bereits jetzt ausdrücklich eine weitere Leistung durch Sie ab und werde auf Ihre Kosten eine Firma mit den notwendigen Arbeiten beauftragen. Sollte eine Einlagerung Ihrer Einbauten erforderlich werden, sind Sie ebenfalls verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen

Wenn Ihr Mieter von Ihnen eine Entschädigung verlangt

Lediglich dann, wenn Sie mit Ihrem Mieter entsprechend vereinbart oder aber darauf bestanden haben, dass die Einrichtungen in der Wohnung bleiben, kommt Ihre Zahlungspflicht als Vermieter in Betracht.

Wollen Sie die eingebrachten Gegenstände des Mieters übernehmen, müssen Sie ihm eine Ablösesumme anbieten. Nur so können Sie verhindern, dass Ihr Mieter seine Einbauten aus der Wohnung entfernt. Andernfalls ist er berechtigt seine Einbauten mitzunehmen, selbst wenn er sie überhaupt nicht gebrauchen kann, während Sie sehr daran interessiert sind, dass er sie in Ihrer Wohnung zurücklässt.

Die Entschädigung, mit der Sie das Wegnahmerecht des Mieters abwenden können, berechnet sich wie folgt: Zunächst ist der Verkehrswert der Gegenstände zum Zeitpunkt des Auszugs zu ermitteln.

Dann werden die Kosten und der Wertverlust für den Ausbau und die Aufwendungen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abgezogen.

Beispiel: Übernahme einer Einbauküche.

Wert der Einbauküche bei Einzug:12 000 €
Zeitwert der Küche bei Auszug6500
Wertverlust durch Ausbau/ 1500 €
Aufwendungen für Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands/ 1000 €
Summe4000

Bei der Vermietung von Wohnraum können Sie bereits im Mietvertrag regeln, dass das Wegnahmerecht Ihres Mieters ausgeschlossen ist. Achten Sie aber darauf, dass eine solche Klausel nur wirksam ist, wenn für den Ausschluss des Wegnahmerechts ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

Eine Vereinbarung, wonach Ihr Wohnungsmieter seine Einrichtungen entschädigungslos zurücklässt, ist unwirksam.

Praxis-Tipp: Als Entschädigung kommen nicht nur Geldzahlungen in Betracht. Als Ausgleich können Sie zum Beispiel auch den Mietzins verringern.

Eine derartige Regelung könnte etwa wie folgt lauten:

Hat der Mieter Einrichtungen in die Mietwohnung eingebracht und will er diese bei Räumung der Wohnung mitnehmen, muss er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anbieten. Der Vermieter kann die Einrichtungen übernehmen oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.

Entschließt sich der Vermieter zur Übernahme der Einrichtungen, ist er verpflichtet, dem Mieter den Betrag zu erstatten, den die Einrichtungen nachweislich gekostet haben, abzüglich eines angemessenen Betrags für Abnutzung. Macht der Vermieter von seinem Übernahmerecht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtungen mit, hat er den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.

Welche Besonderheit bei der Vermietung von Gewerberäumen gilt

Praxis-Tipp: Anders als bei der Vermietung von Wohnungen, können Sie bei der Vermietung von Büros und Läden mit Ihrem Gewerbemieter vereinbaren, dass er keine Entschädigung erhält.

So können Sie etwa folgende Individualvereinbarung in Ihren Gewerbemietvertrag aufnehmen:

Vom Mieter fest eingebaute Gegenstände oder durchgeführte Umbauten werden ohne Entschädigung zu Bestandteilen des Gebäudes. Der Vermieter kann jedoch bei Beendigung des Mietverhältnisses verlangen, dass der alte Zustand auf Kosten des Mieters wiederhergestellt wird.

Wenn Sie eine derartige Klausel im Mietvertrag verwenden, kann Ihr Mieter weder den Zeitwert seiner Investitionen bei Beendigung des Mietverhältnisses ersetzt verlangen, noch kann er eine durch seine Leistungen bedingte Werterhöhung des Mietobjekts abschöpfen. Voraussetzung ist in diesen Fällen aber, dass der Mietvertrag nicht vorzeitig beendet wird.

Achtung: Haben Sie aber in einem auf längere Zeit fest abgeschlossenen Mietvertrag vorgesehen, dass Ihr Mieter entschädigungslos für das Mietobjekt Investitionen zu erbringen hat und wird der Mietvertrag vorzeitig beendet, so können Entschädigungsansprüche Ihres Mieters selbst bei einem vereinbarten Ausschluss der Entschädigung gegeben sein.

Der Grund liegt darin, dass Sie als Vermieter in diesem Fall früher in den durch die Mieterleistungen geschaffenen erhöhten Ertragswert des Mietobjekts kommen.

Beispiel: Ihr Mieter mietet ein Ladenlokal für 10 Jahre an. Er investiert in eine kostspielige Einrichtung und lässt sowohl die Sanitäranlagen als auch eine Gasheizung auf eigene Kosten installieren. Nach zwei Jahren kündigt er den Mietvertrag. Aufgrund der Investitionen Ihres Mieters, die noch neuwertig sind, hat das Ladenlokal einen höheren Wert, der sich auch in einer höheren Mietforderung niederschlägt.

Wichtig: Die Höhe des Entschädigungsanspruchs bemisst sich weder nach den von Ihrem Mieter aufgewendeten Kosten noch nach einer etwaigen Wertsteigerung des Mietobjekts.

Entscheidend ist vielmehr, inwieweit Sie als Vermieter durch die Investitionen Ihres Mieters in der Lage sind, bei einer erneuten Vermietung der Wohnung eine höhere Miete zu erzielen oder die Leistungen anderweitig gewinnbringend zu nutzen.

Beispiel: Aufgrund der Investitionen Ihres bisherigen Mieters gelingt es Ihnen, vom Nachmieter einen Baukostenzuschuss zu erhalten.

Wenn Sie verhindern wollen, dass Ihr Mieter von seinem Wegnahmerecht Gebrauch macht, sollten Sie ihm als Gegenleistung eine angemessene Entschädigung zahlen. Angemessen ist die Entschädigung, wenn sie dem Zeitwert entspricht. Das ist der Anschaffungspreis abzüglich Abschreibungen.

In Ihren Mietvertrag könnten Sie beispielsweise folgende Klausel aufnehmen:

Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein überwiegendes, berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

Bei der Bemessung der Entschädigung ist vom Zeitwert auszugehen; der durch die Wegnahme entstehende Wertverlust und die Kosten der Wiederherstellung sind angemessen zu berücksichtigen.

In diesem Fall könnten Sie ein Schreiben an Ihren Mieter schicken, wie es auf der nächsten Seite abgebildet ist.

Wenn Ihr Mieter vollendete Tatsachen schafft

Sie können die Wegnahme der Einrichtungen durch Ihren Mieter nicht mehr abwenden, wenn die Einrichtung durch Ihren Mieter bereits ausgebaut und der frühere Zustand der Mietwohnung wiederhergestellt worden ist. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Gegenstände nur ausgebaut, aber noch in der Wohnung stehen.

Wichtig: Lediglich in denjenigen Fällen, in denen Ihr Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat, kann er trotz Ihrer Übernahmeerklärung sein Wegnahmerecht ausüben. Das sind zum Beispiel Fälle, in denen ein Gerät nicht mehr hergestellt wird. Auch ein Liebhaberinteresse ist ausreichend.

Musterschreiben: Angebot an den Mieter, eine Entschädigung zu zahlen

Günther Hansen                                                                                                                             Gartenweg 32                                                                                                                                   53163 Bonn

Frau und Herrn Andrea und Martin Schümann                                                                Kastanienallee 17                                                                                                                               53175 Bonn

Bonn, den 03.05.2004

Sehr geehrte Frau Schümann, sehr geehrter Herr Schümann,

Ihr Mietverhältnis endet am 31.05.2004. Wie bereits telefonisch erörtert, habe ich als Vermieter die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Entschädigung die Ausübung Ihres Wegnahmerechts abzuwenden. Von diesem Recht möchte ich Gebrauch machen und Sie bitten, gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.100 Euro folgende von Ihnen installierte Einrichtungen in der Mietwohnung zu lassen:

  • Spiegelwand im Flur neben dem Eingang
  • Einbauschrank im Kinderzimmer
  • Einbauschuhschrank im Abstellraum
  • Markise an der Außenwand über dem Balkon

Die Entschädigungshöhe von 1.100 Euro halte ich unter Berücksichtigung eines Abzugs für eine fünfjährige Nutzung der vorgenannten Einrichtungen für angemessen. Ein berechtigtes Interesse Ihrerseits an der Wegnahme der Einrichtungen ist nicht ersichtlich und müsste gegebenenfalls von Ihnen bewiesen werden. Ich gehe davon aus, dass Sie mit meinem Vorschlag einverstanden sind, wenn nicht spätestens bis zum 18.05.2004 eine gegenteilige Mitteilung von Ihnen bei mir eingeht.

Mit freundlichen Grüßen

Günther Hansen

Was Ihr Mieter mitnehmen darf

Grundsätzlich darf Ihr Mieter beim Auszug alle Einrichtungen ausbauen und mitnehmen, die er installiert hat. In diesem Zusammenhang kommen beispielsweise in Betracht:

Waschbecken, Badewanne, Armaturen, Boiler, Wandschränke, Lampen, Rollläden, Teppichböden, Einbauküche. Selbst wenn der Mieter die Einrichtungen fest mit dem Gebäude verbindet, werden diese nicht zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes.

Das bedeutet: Sie gehen nicht in Ihr Eigentum über. Das ergibt sich schon daraus, dass die Gegenstände nur vorübergehend für die Dauer des Mietverhältnisses in der Mietwohnung angebracht werden.

Achtung: Das Wegnahmerecht Ihres Mieters entfällt, wenn er sich Ihnen gegenüber zur Vornahme der Einrichtung verpflichtet und das Wegnahmerecht ausgeschlossen hat.

Wichtig: Das Wegnahmerecht besteht selbst dann, wenn mit der Entfernung eine Beschädigung des Geräts verbunden ist. Kommt es durch die Entfernung einer Einrichtung aber zu einer Beschädigung der Mietwohnung, muss Ihr Mieter Ihnen den dadurch verursachten Schaden ersetzen.

Vorsicht: kurze Verjährungsfrist!

Das Wegnahmerecht Ihres Mieters verjährt in sechs Monaten. Hat er innerhalb dieser Frist seine Einbauten nicht aus der Mietwohnung entfernt, mithin sein Wegnahmerecht nicht ausgeübt, können Sie als Vermieter Ihr Recht zum Besitz geltend machen. In diesem Fall schulden Sie Ihrem Mieter keine Nutzungsentschädigung.

Wichtig: Die Verjährungsfrist Ihrer Ansprüche gegenüber dem Mieter beginnt, sobald Sie das Mietobjekt wieder in Besitz genommen haben. Es spielt also keine Rolle, ob die Rückgabe vor, bei oder nach Vertragsende erfolgte. Die Verjährung kann mithin auch schon eingetreten sein bevor das Mietverhältnis beendet ist.

Vereinbarung über Mietereinbauten

zwischen __________________________________________ als Vermieter und ________________________________________________ als Mieter Der Mieter ist berechtigt, folgende Mietereinbauten innerhalb der Mieträume fachgerecht vorzunehmen:

______________________________________

____________________________________________________________