Leinenzwang: WEG kann sie bei Hunden und Katzen beschließen
Bei Haustieren wie Hunden und Katzen trennen sich häufig die Ansichten der einzelnen Wohnungseigentümer. Zwei Urteile zeigen jetzt jedoch, dass in der WEG nicht nur ein Leinenzwang für Hunde aufgehoben, sondern auch ein Leinenzwang für Katzen beschlossen werden kann.
Eigentümergemeinschaft kann Leinenzwang für Hunde regeln
Dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschluss genehmigen kann, dass Hunde der Bewohner der Wohneigentumsanlage auch unangeleint auf eine Gemeinschaftsrasenfläche ausgeführt werden dürfen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2015. Dies entspricht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung soweit gesetzliche Vorgaben berücksichtigt werden.
Der Fall: Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Schleswig-Holstein hatten mehrheitlich beschlossen, dass Hunde der Mitglieder und deren Mieter unangeleint auf eine Gemeinschaftsrasenfläche dürfen.
Kot sollte jedoch unverzüglich und sorgfältig durch die Hundebesitzer entfernt werden. Gäste oder Mitbewohner dürften keinesfalls durch die freilaufenden Hunde belästigt werden.
Ein Wohnungseigentümer, der gegen den Beschluss gestimmt hatte, sah in der neuen Regelung einen Verstoß gegen das Schleswig-Holsteinische Gefahrhundegesetz (GefHG). Dort ist vorgesehen, dass in Mehrfamilienhäusern Hunde auf Zuwegen, in Treppenhäusern, Aufzügen, Fluren und sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzte Räumen angeleint werden müssen. Der Wohnungseigentümer reichte deshalb eine Anfechtungsklage ein.
Die Entscheidung des Gerichts: Ohne Erfolg! Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und deshalb rechtmäßig war. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war beschlussbefugt. Gemäß § 15 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) können Eigentümergemeinschaften per Beschluss den ordnungsgemäßen Gebrauch von Gemeinschaftseigentum regeln.
Dabei ist ein Gebrauch der mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist, regelmäßig rechtmäßig. Der angefochtene Beschluss, der den Freilauf nicht angeleinter Hunde auf der Gemeinschaftsrasenfläche erlaubte, verstieß nach Auffassung des BGH nicht gegen das GefHG. Hiernach waren Hunde nur in Mehrfamilienhäusern anzuleinen.
Zwar sind Hundehalter in Wohnungseigentümergemeinschaften grundsätzlich verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum so zu nutzen, dass dadurch den anderen Bewohnern keine Nachteile entstehen. Der angefochtene Beschluss berücksichtigte dies jedoch, indem die Hundehalter verpflichtet wurden Hundekot zu beseitigen und eine Belästigung von Gästen und Mitbewohnern zu vermeiden.
Dass der Beschluss grundsätzlich den Auslauf nicht angeleinter Hunde gestattete war nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über den Umfang des Leinenzwangs lag im Ermessen der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, da eine unzumutbare Beeinträchtigung der Mitbewohner nicht zu befürchten war (BGH, Urteil v. 08.05.15, V ZR 163/14).
Hausordnung: Auch für Katzen kann Leinenzwang beschlossen werden
Da Haustierhaltung nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung einer Eigentumswohnung gehört, können in der Hausordnung einer Wohneigentümergemeinschaft grundsätzlich auch Regelungen über einen Leinenzwang von Hunden und auch Katzen enthalten sein. Dies stellte das Landgericht Frankfurt a. M. im Juli 2015 klar.
Denn durch den Leinenzwang wird sichergestellt, dass Haustiere in der Wohnanlage bestimmte Bereiche nicht betreten oder sogar verunreinigen können. Auch für Katzen kann ein Leinenzwang beschlossen werden. Dies stellt kein Katzenverbot zu Lasten der Halter von Katzen dar.
Der Fall: Auf einer Wohnungseigentümerversammlung war mehrheitlich als Ergänzungspunkt für die Hausordnung beschlossen worden, dass es fortan untersagt sein sollte, Katzen und Hunde auf dem Gemeinschaftsgelände frei herumlaufen zu lassen. Das sollte insbesondere für Treppenhäuser, Laubengänge, Kellerbereiche, Tiefgaragen, Außenanlagen und die Gartenanlage gelten.
Eine Wohnungseigentümerin, die Katzen hielt, reichte gegen den Beschluss eine Anfechtungsklage ein. Sie war der Ansicht, dass die Regelung die Wohnungseigentümer die Katzen halten unzulässig einschränke.
Die Entscheidung des Gerichts: Das Landgericht Frankfurt a. M. entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Der Beschluss entsprach nach Ansicht des Gerichts ordnungsgemäßer Verwaltung.
Denn: Eine Hausordnung enthält im Wesentlichen Verhaltensvorschriften, mit denen der Schutz der Wohneigentumsanlage, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden sollen.
Dabei müssen die Regelungen der Hausordnung ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und einem ordnungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG entsprechen. Eine Hausordnung darf also nur solche Regelungen enthalten, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch gem. § 15 Abs. 2 WEG oder der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 WEG dienen.
Die Haustierhaltung gehört gerade nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum. Daher kann in einer Hausordnung eine Regelung über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten sein. Dadurch wird gewährleistet, dass Haustiere haltende Wohnungseigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst.
Durch eine Anleinpflicht von Hunden und Katzen wird Belästigungen der übrigen Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft entgegengewirkt. Hierdurch wird sichergestellt, dass gehaltene Tiere in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden und bestimmte Bereiche – etwa einen Spielplatz für die in der Wohnanlage lebenden Kinder – nicht betreten oder verunreinigen. Das wäre nämlich nicht sichergestellt, wenn sich Haustiere in einer Wohnanlage frei bewegen können.
Auch bei Katzen ist keineswegs zu jeder Zeit eine Überwachung durch ihre Halter sichergestellt. Dementsprechend ist eine Anleinpflicht für Katzen und Hunde gleichermaßen zulässig. Eine solche Regelung für Katzen stellt auch keinesfalls ein Katzenhaltungsverbot dar, denn Wohnungseigentümer können Hauskatzen ohne Auslauf in ihren Eigentumswohnungen halten (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.07.15, Az. 2-09 S 11/15).